Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde am 23.12.2025 mit wenigen Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Teil Daten BGBl. I Nr. 96/2025; Teil Steuern BGBl. I Nr. 98/2025; Teil Sozialabgaben BGBl. I Nr. 107/2025). Zur Regierungsvorlage und den steuerlichen Änderungen siehe unsere EY Steuernachrichten vom 25.11.2025.
Umsatzsteuer i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2025
Die Vermietung besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke wird künftig zwingend unecht von der Umsatzsteuer befreit, ohne Recht auf Vorsteuerabzug.
Gemäß der finalen Fassung des BBKG 2025 sind nunmehr neben Anschaffungs- und Herstellungskosten auch aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen bei der Beurteilung, ob ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt, zu berücksichtigen. Bei der diesbezüglichen Kostengrenze von 2.000.000 Euro soll es sich laut Bericht des Finanzausschusses um einen Betrag exklusive Umsatzsteuer handeln.
Normverbrauchsabgabe i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2025
Anders als noch in der Regierungsvorlage sieht das final veröffentlichte BBKG 2025 nicht den gänzlichen Entfall des bisherigen NoVA-Vergütungssystems vor. Vielmehr bleibt dieses - mit Einschränkungen - neben der ebenfalls mit dem BBKG 2025 neu eingeführten möglichen Verminderung der NoVA im Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeuges bestehen.
Konkret sieht der neu gefasste § 12a NoVAG die bereits bisher bekannte Vergütung der in der Vergangenheit entrichteten NoVA bei nachweislicher Verbringung oder Lieferung ins Ausland vor. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug bloß vorübergehend, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung, im Inland verwendet wurde und im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bloß eine verminderte NoVA entrichtet wurde.
Wie beim bisherigen Vergütungssystem darf das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nicht mehr zum Verkehr zugelassen sein. Auch die erforderliche Bekanntgabe und Sperre der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) in der Genehmigungsdatenbank bleiben bestehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung nachgewiesene gemeine Wert. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro hat der Nachweis mittels Gutachten zu erfolgen. Obergrenze der Vergütung ist die ursprünglich entrichtete NoVA.
Ebenfalls unverändert zur bisherigen Regelung sind die Frist für die Antragstellung sowie die Finanzamtszuständigkeit. Der Antrag ist weiterhin von der verbringenden bzw. liefernden Person binnen fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen. Zuständig ist bei Verbringung bzw. Lieferung durch eine:n Unternehmer:in das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt; in allen anderen Fällen das Finanzamt Österreich.
Die vorgenannten Änderungen treten mit 01.07.2026 in Kraft.
Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG)
Im Rahmen des BBKG 2025 (Teil Daten) wurde auch das EU-MPfG geändert. DAC6 und das in Umsetzung ergangene EU-MPfG sehen vor, dass bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, die u.a. ein Risiko der Steuervermeidung aufweisen, dem Finanzamt zu melden sind. Die Meldepflicht trifft dabei primär sog. Intermediäre. Das sind im Wesentlichen Personen, die an der Konzeption, Vermarktung, Organisation der meldepflichtigen Gestaltung beteiligt sind (§ 3 Z 3 lit. a EU-MPfG), etwa Rechtsberater:innen, Unternehmensberater:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Banken oder Bilanzbuchhalter:innen.
Schon vor der Novellierung durch das BBKG 2025 waren Intermediäre von der Meldepflicht befreit, wenn sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht in Österreich unterlagen und nicht von dieser entbunden wurden. Andere beteiligte Intermediäre waren von dieser Befreiung zu informieren, damit diese ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen konnten.
Die Befreiung von der Meldepflicht für Intermediäre wurde nunmehr aufgrund von EuGH-Judikatur erheblich modifiziert: So wurde die Meldepflichtbefreiung nur auf Personen erstreckt, die zur Vertretung vor Gericht berufen sind (EuGH C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers vom 29.07.2024) In EuGH C-694/20, Orde van Vlaamse Balies vom 08.12.2022 stellte das Gericht weiters klar, dass die Informationsweitergabe an potenziell fremde Intermediäre gegen die Grundrechtecharta verstoße.
Bislang wurde die EuGH-Judikatur in Österreich nur in Form eines Updates des Informationsschreibens zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (BMF 12.09.2023, 2023-0.619.815) dahingehend berücksichtigt, dass die Information anderer Intermediäre über eine Befreiung für unanwendbar erklärt wurde.
Mit dem BBKG 2025 wurde die EuGH-Judikatur nunmehr in Gesetzesrecht gegossen. Im Ergebnis sind Intermediäre nur noch dann von ihrer Meldepflicht befreit, wenn sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung oder des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz unterliegen (§ 11 Abs. 1 EU-MPfG neu). Das Bankgeheimnis entbindet folglich - entgegen dem früheren Verständnis - nicht von der Meldepflicht. Dies ist nun auch eigens in § 38 Abs. 2 Z 17 Bankwesengesetz geregelt.
Eine Information über die Befreiung von der Meldepflicht ist nunmehr nur mehr gegenüber Klient:innen erforderlich (§ 11 Abs. 2 EU-MPfG neu), also Personen, mit denen der befreite Intermediär in einer Rechtsbeziehung steht (§ 3 Z 13 EU-MPfG neu).
Eine Meldung braucht nunmehr auch keine Angaben mehr über befreite Intermediäre zu enthalten (§ 16 Abs. 1 Z 1 EU-MPfG neu). Dafür müssen zusätzlich zur Nennung aller von einer meldepflichtigen Gestaltung betroffenen Personen und ihrer Ansässigkeit auch ihre Steueridentifikationsnummern gemeldet werden (§ 16 Abs. 1 Z 12 EU-MPfG neu).