BMF: Aktualisierung des Registrierkassenerlasses am 29.09.2026

Das BMF hat den Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht neuerlich aktualisiert. Der Erlass konkretisiert insbesondere die elektronische Belegerteilung und erkennt nunmehr die digitale Belegerteilung per Bildschirmanzeige an.

Der aktualisierte Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (29.09.2026, 2026-0.812.460) konkretisiert Erleichterungen bei der digitalen Belegerteilung, die ab 01.10.2026 nach einer Änderung des § 132a Bundesabgabenordnung anwendbar sind.

Welche Neuerungen bringt der aktualisierte Erlass?

Die wesentlichsten Neuerungen im Erlass gegenüber der Fassung vom 23.06.2026 (2026-0.531.449) betreffen die elektronische Belegerteilung per Bildschirmanzeige (Punkt 4.2). Daneben kann der:die Unternehmer:in den digitalen Beleg weiterhin auch in den unmittelbaren Verfügungsbereich des:der Leistungsempfänger:in übermitteln (z.B. per E-Mail, App). Die Belegerteilung bleibt eine Bringschuld des:der Unternehmer:in. Es wird festgehalten, dass elektronische Belege auch durch Auslesen vor Ort über eine Bildschirmanzeige zur Verfügung gestellt werden können („digitale Mitnahme“). Die Auslese muss in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Zahlung möglich sein, es darf kein Ortswechsel erforderlich sein, der Bildschirm muss dem:der Kund:in zugewandt sein, der Beleg muss ausreichend lange angezeigt werden und die Auslese muss möglichst einfach erfolgen können.

Der Erlass hält in Punkt 4.7. ausdrücklich fest, dass die gesetzliche Belegentgegennahme- und Mitnahmepflicht sinngemäß auch für elektronische Belege gilt. Punkt 4.7 enthält die Empfehlung, in den Geschäftsräumlichkeiten eine Druckmöglichkeit vorzuhalten.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass Leistungsempfänger:innen und Organe der Abgabenbehörden jederzeit einen Papierbeleg verlangen können; spätestens bis zum Geschäftsschluss des jeweiligen Tages.



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