BMF-Erlass zum Nachweis der Ansässigkeit für die Quellensteuerentlastung

Der BMF-Erlass vom 10.07.2026 überarbeitet die Anforderungen an den Nachweis der Ansässigkeit für die Quellensteuerentlastung. Im Fokus stehen das Originalerfordernis bei der vereinfachten Dokumentation sowie der Nachweis bei von der ausländischen Steuerverwaltung eingescannten Formularen.

Das BMF hat am 10.07.2026 den Erlass zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung in Österreich veröffentlicht (2026-0.590.709). Damit wird der Erlass vom 19.12.2025 (2025-1.046.929) aufgehoben und ersetzt. Über den vorangegangenen Erlass haben wir in unseren Steuernachrichten vom 27.01.2026 berichtet. Der aktualisierte Erlass enthält im Wesentlichen zwei Präzisierungen.

Der Erlass stellt klar, dass auch bei der vereinfachten Dokumentation nach § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung die schriftliche Erklärung des:der Einkünfteempfänger:in im Original vorliegen muss. Zulässig ist die händische Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Der Erlass präzisiert zudem den Nachweis der Ansässigkeit, wenn die ausländische Steuerverwaltung diese nur auf einem eingescannten und ausgedruckten ZS-QU-Formular bestätigt und die Unterschrift des:der Einkünfteempfänger:in damit lediglich als Kopie vorliegt. Zulässig ist dann, ein weiteres vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes ZS-QU-Formular beizulegen oder auf dem Originalformular neuerlich händisch zu unterschreiben. Bestätigt die ausländische Steuerverwaltung den Scan mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, genügt eine ebensolche Signatur des:der Einkünfteempfänger:in.



Kontaktieren Sie uns
Neugierig geworden? Schreiben Sie uns.