Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 29.07.2026 wurde das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Vergleich zur Regierungsvorlage ergeben sich insbesondere Änderungen bei der neuen Ausschüttungsfiktion für Forderungen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten.

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 62/2026) veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Wie in unseren Steuernachrichten vom 11.06.2026 berichtet, wurde am 10.06.2026 die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 in das Parlament eingebracht. Eine wesentliche steuerliche Entlastung ist die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ab 2028 von 3,7% auf 2,7%. Dem gegenüber wird die Körperschaftsteuer für Gewinne über 1 Mio. Euro ab 2028 von 23% auf 24% erhöht. Für die Privatnutzung von Firmen-Kfz mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm ist ab 2027 ein Sachbezug zu versteuern.

Im Zuge der weiteren parlamentarischen Behandlung wurde noch ein Abänderungsantrag vom 30.06.2026 eingearbeitet. Im Vergleich zur Regierungsvorlage gab es folgende Änderungen:

  • Die mit § 8 Abs. 2a KStG neu eingeführte Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten wurde weiter präzisiert. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch Forderungen gegenüber nahestehenden Personen umfasst sind. Die Regelung gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Erfolgt kein Ausgleich bis zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten (und nicht bereits mit dem Tag, der dem Bilanzstichtag folgt), als offen ausgeschüttet. Die Bagatellgrenze von 50.000 Euro, bis zu der die neue Regelung nicht zur Anwendung kommt, gilt nunmehr unabhängig von der Beteiligungshöhe.
  • Darüber hinaus wurde klargestellt, dass für Zwecke des neuen progressiven Körperschaftsteuertarifs ausländische, im Inland von der Besteuerung ausgenommene Einkünfte außer Ansatz bleiben. Ein Progressionsvorbehalt wird damit ausgeschlossen.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung wird im Jahr 2027 nicht erhöht und beträgt für das Jahr 2027 unverändert 551,10 Euro pro Monat. 


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