Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Nach der Budgetrede des Finanzministers am 10.06.2026 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 in das Parlament eingebracht. Vorgesehen sind zahlreiche Änderungen im Bereich der Ertragsteuern und weiteren Gesetzen.

Die von der Bundesregierung am 28.04.2026 angekündigten Maßnahmen, über die wir in unseren Steuernachrichten vom 05.05.2026 berichtet haben, wurden zwischenzeitlich weiter konkretisiert und liegen nun als Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vor. Der Beschluss im Nationalrat ist für den 10.07.2026 vorgesehen. Wesentliche Punkte sind eine Erhöhung der Körperschaftsteuer für Einkommensteile über 1 Mio. Euro auf 24% und die Senkung der Lohnnebenkosten durch Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds um 1%. Im Überblick ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Körperschaftsteuergesetz

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, soll für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art für Einkommensteile über 1 Mio. Euro ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24% gelten (keine aliquote Betrachtung für abweichende Wirtschaftsjahre). Für ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen sind, wird ein Progressionsvorbehalt eingeführt. Der neue progressive Steuertarif gilt auch für Unternehmensgruppen auf Ebene des Gruppenträgers für das gesamte Gruppeneinkommen.
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2028 von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sollen um 4,5% erhöht werden, wenn den Vorauszahlungen ein Einkommen von mehr als 1 Mio. Euro zugrunde liegt.
  • Die Abzugssteuer für Leitungsrechte soll für nach dem 31.12.2027 geleistete Zahlungen auf 7,75% (bisher 7,5%) angehoben werden.
  • Für Forderungen auf Verrechnungskonten einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschafter:innen soll eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion eingeführt werden (neuer § 8 Abs. 2a KStG). Dies soll dann gelten, wenn die Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter:innen, die eine natürliche Person sind, bis zum Ablauf des Bilanzstichtags nicht ausgeglichen oder nicht in eine fremdübliche, verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden. Maßstab für die Fremdüblichkeit sollen insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Verträge zwischen nahen Angehörigen sein, insbesondere Schriftlichkeit, Sicherheiten, Laufzeit, Verzinsung und Bonitätsprüfung. Für Gesellschafter:innen mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von zumindest 10% soll eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vorgesehen werden. Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Einkommensteuergesetz

  • Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO₂-Ausstoß von Null soll ein Sachbezug eingeführt werden (bislang Sachbezug von Null). Dieser soll ab dem Lohnzahlungszeitraum Jänner 2027 zunächst 0,375% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA (max. 180 Euro monatlich) betragen und ab Jänner 2028 auf 0,625% (max. 300 Euro monatlich) ansteigen. Die Regelung soll ab Jänner 2027 für sämtliche von Arbeitgeber:innen zur Privatnutzung überlassene Kfz gelten. Laut den Erläuternden Bemerkungen sollen diese Werte bis 2030 nicht weiter angepasst werden. Da der lohnsteuerliche Sachbezugswert i.d.R. als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Zwecke der Umsatzsteuer herangezogen wird, führt die geplante Änderung künftig auch zur Umsatzsteuerpflicht privat genutzter Kfz mit einem CO₂-Ausstoß von Null. Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO2-Emissionswert von Null bleibt der Sachbezug unverändert bei Null.
  • Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag soll der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2030 beginnen, auf Realinvestitionen eingeschränkt werden; Investitionen in Wertpapiere sind damit nicht mehr umfasst. Für den Übergangszeitraum soll für begünstigte Wertpapierinvestitionen aus den vergangenen Jahren weiterhin eine Ersatzbeschaffung bzw. Wertpapierersatzbeschaffung möglich bleiben, um eine Nachversteuerung zu vermeiden.
  • Bei Grundstücksveräußerungen soll der Prozentsatz der pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen abgesenkt werden. Bei erfolgter Umwidmung ist eine Reduktion von 40% auf 30% des Veräußerungserlöses vorgesehen (Anstieg der effektiven Steuerbelastung damit von 18% auf 21% des Veräußerungserlöses), bei den übrigen Grundstücken von 86% auf 80% (Anstieg der effektiven Steuerbelastung damit von 4,2% auf 6% des Veräußerungserlöses). Die Regelung soll auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026 anzuwenden sein; maßgeblich soll das Verpflichtungsgeschäft sein und nicht der Zufluss der Einkünfte. 
  • Das Telearbeitspauschale sowie das große und kleine Arbeitsplatzpauschale sollen aus budgetären Gründen ab 2027 entfallen.
  • Der Familienbonus Plus kann ab Jänner 2027 nur mehr dann von einem Elternteil zur Gänze geltend gemacht werden, wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt. Ansonsten hat die Aufteilung im Verhältnis von 75% für die:den Familienbeihilfenberechtigte:n oder deren:dessen (Ehe-)Partner:in und 25% für die:den andere:n Antragsberechtigte:n, oder je zur Hälfte zu erfolgen. Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe sind Kindern, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichgestellt. Wenn kein:e zweite:r Anspruchsberechtigte:r vorhanden ist, steht der Familienbonus Plus einem Elternteil zur Gänze zu.
  • Elektrizitätsunternehmen konnten bis zum 31.12.2025 die degressive Abschreibung steuerlich auch dann geltend machen, wenn diese nicht im UGB-Abschluss berücksichtigt wurde. Für diese Elektrizitätsunternehmen soll der bei der degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz in den Jahren 2027 bis 2029 vorübergehend auf 10% gesenkt werden. Betroffen sein sollen Anschaffungen und Herstellungen seit Einführung der degressiven Abschreibung bis zum 31.12.2025.
  • Der Kinderabsetzbetrag soll auch 2028 nicht erhöht werden.

Familienlastenausgleichsgesetz

  • Zur Entlastung von Unternehmen soll der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ab dem Kalenderjahr 2028 um einen Prozentpunkt von 3,7% auf 2,7% gesenkt werden und damit die Lohnnebenkosten gesenkt werden.
  • Die Valorisierung der Familienleistungen soll auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt werden.
  • Bislang waren Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres von der Dienstgeberbeitragspflicht ausgenommen. Diese Ausnahme soll gestrichen werden.

Normverbrauchsabgabengesetz

  • Für aus Drittstaaten importierte Kraftfahrzeuge soll die NoVA künftig in bestimmten Fällen auf Basis eines alternativ ermittelten CO₂-Werts berechnet werden können, um unverhältnismäßig hohe Steuerbelastungen (insbesondere bei fehlenden WLTP-Werten) zu vermeiden. Hierfür soll insbesondere ein umgerechneter NEFZ-Wert herangezogen werden können.
  • Zudem ist eine Vereinfachung für aus der Ukraine eingeführte Fahrzeuge vorgesehen: Die NoVA soll in diesen Fällen anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung berechnet werden können, sofern das Fahrzeug durchgehend in der Ukraine zugelassen war und die betroffene Person über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.

Finanzstrafgesetz

  • Im Finanzstrafgesetz sollen bestimmte missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ausdrücklich erfasst werden. Hintergrund ist insbesondere, dass Einfuhren teils über Scheinfirmen abgewickelt werden und die bei der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer in der Folge tatsächlich nicht entrichtet wird, etwa im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen. Diese Vorgehensweisen sollen daher ausdrücklich in den Straftatbestand des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben aufgenommen werden.
  • Zudem soll zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken der bisher an „Tabakwaren“ anknüpfende Tatbestand des § 43 auf „tabakverwandte Produkte“ ausgeweitet werden.

Weitere wesentliche Änderungen

  • Der aktuell erhöhte Steuersatz der Stabilitätsabgabe soll bis einschließlich das Kalenderjahr 2029 beibehalten werden. Die Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe soll bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden.
  • Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung soll in 2027 zusätzlich um 150 Euro pro Monat und in 2028 um zusätzliche 50 Euro pro Monat erhöht werden.
  • Die Regelungen des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Anteilen und Wertpapieren soll adaptiert werden, mit Auswirkungen u.a. für die unentgeltliche Zuwendung an eine Privatstiftung für Zwecke der Stiftungseingangssteuer oder im Rahmen der Wegzugsbesteuerung. Künftig soll eine Ableitung des gemeinen Werts auch im Falle eines nur einzelnen Veräußerungsvorgangs ermöglicht werden, wenn es sich um einen hinsichtlich Größe und der damit verbundenen Rechte vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zeitlich nachgelagerte Verkäufe sollen bei Vergleichbarkeit als rückwirkende Ereignisse für die Ableitung des gemeinen Werts herangezogen werden.
  • Im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer soll künftig ein bescheidmäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (unbare Abwicklung über das Abgabenkonto) ermöglicht werden, wenn ein Verdacht auf ein Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr besteht. Die Wirkung dieses Ausschlusses soll auf maximal zwei Kalenderjahre befristet sein und damit keine dauerhafte Versagung des Verfahrens darstellen.
  • Im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz soll die verschuldensabhängige Auftraggeberhaftung um jene Beiträge und Umlagen erweitert werden, die an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen sind.
  • Die Entlastungsmaßnahme gem. § 25 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes soll in den Jahren 2026 und 2027 fortgesetzt werden. Für 2026 und 2027 ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Agrardieselvergütung vorgesehen (Abwicklung weiterhin über die Agrarmarkt Austria).
  • Die Alkoholsteuer soll um 30% angehoben werden.
  • Die neue Paketsteuer wurde in die Regierungsvorlage übernommen.

Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.



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