EuGH qualifiziert Zwischenbankbefreiung als staatliche Beihilfe

Das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH in der Rs C-360/25 (Schoger II) ist mit 9. Juli 2026 ergangen. Das Verfahren betrifft den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG (sogenannte „Zwischenbankbefreiung“). Der EuGH bejaht die vom BFG an ihn gerichtete Frage, ob in der Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erblicken sei.

Gemäß Ansicht des EuGH ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Die für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe erforderlichen Kriterien – das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel; die Verschaffung eines selektiven Vorteils; die (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs; die Eignung der Maßnahme, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen – sieht der EuGH im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Die im Verfahren seitens der österreichischen Regierung beantragte zeitliche Einschränkung auf Sachverhalte nach Urteilsverkündigung kommt gemäß EuGH nicht zum Tragen. 

Die für betroffene Steuerpflichtige wichtigsten Aspekte im Hinblick auf das nunmehr ergangene EuGH-Urteil haben wir nachstehend zusammengefasst:

  • Das Verfahren bezieht sich auf die Bestimmung der Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG idF vor 01.01.2025); zur im selben Satz geregelten Personalgestellung an Zusammenschlüsse traf der EuGH keine explizite Aussage. Die Zusammenschlussbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 erster Satz UStG war nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • Mit Ergehen des Urteils greift das Durchführungsverbot: Die betroffene Bestimmung darf von nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden. Das Durchführungsverbot betrifft abgabenrechtlich offene Jahre und Verfahren. Endgültig abgeschlossene Verfahren und Jahre können nicht anlässlich des ergangenen Urteils wieder geöffnet werden.
  • In weiterer Folge ist es Sache der EU-Kommission, zu entscheiden, ob die vom EuGH festgestellte formale Beihilfe eine Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Bei entsprechendem Ausgang eines solchen Verfahrens der EU-Kommission könnte es zu einer 10 Jahre zurück reichenden Rückforderung der Beihilfe auch für abgeschlossene Verfahren kommen.


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