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NaBeG: Was Unternehmen über die neue Meldepflicht der Konzernberichterstattung wissen müssen

Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wird die Konzernberichterstattung über die Nachhaltigkeit hinaus deutlich verschärft. Neben inhaltlichen Vorgaben rückt insbesondere die formelle Einordnung von Unternehmensgruppen stärker in den Fokus. Ziel ist eine konsequentere Offenlegung und Durchsetzung bestehender Pflichten.


Überblick

  • Unternehmen müssen künftig aktiv beurteilen und offenlegen, ob sie einer Konzernabschlusspflicht unterliegen oder eine Befreiung in Anspruch nehmen.
  • Die bislang oft implizite Nichtanwendung der Konzernrechnungslegung wird durch eine verpflichtende Erklärung überprüfbar gemacht.
  • Durch die Einbindung in das Firmenbuchverfahren steigt der Druck, konzernrechtliche Sachverhalte sauber zu dokumentieren und fristgerecht offenzulegen.

Mit dem am 21.01.2026 im Nationalrat und am 05.02.2026 im Bundesrat beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) schafft Österreich den zentralen innerstaatlichen Rechtsrahmen zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Das NaBeG verankert die Nachhaltigkeitsberichterstattung systematisch in der Rechnungslegung nach dem UGB, einschließlich verpflichtender Prüfung sowie der Anbindung an die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), und erweitert zugleich den Anwendungsbereich auf bestimmte Konstellationen mit Drittlandsbezug. Ein Ziel der Änderungen im UGB ist die Sicherstellung einer (zeitgerechten) Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Der Beschluss erfolgte mit Koalitionsmehrheit vor dem Hintergrund erheblicher europarechtlicher und wirtschaftspolitischer Umsetzungsdringlichkeit. Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


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Was ändert sich für die Konzernberichterstattung?

Für die Konzernberichterstattung verfolgt das NaBeG einen doppelten Regelungsansatz: Einerseits überführt es die materiellen Vorgaben der CSRD in innerstaatliches Recht und verankert die Nachhaltigkeitsberichterstattung als verpflichtenden Bestandteil in die Unternehmens- und Konzernberichterstattung, andererseits enthält das Gesetz eine Reihe nicht primär nachhaltigkeits-bezogener Änderungen, die insbesondere das Konzernrechnungslegungsrecht, die Offenlegungspflichten sowie die Einbindung der Tochterunternehmen betreffen.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • In § 280 UGB wird folgender Abs. 3 eingefügt: Die gesetzlichen Vertreter:innen eines Mutterunternehmens haben gleichzeitig mit der Einreichung des Jahresabschlusses zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr der Konzernberichterstattung unterliegt und falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt.

  • Neufassung § 284 UGB: Das Gericht hat die gesetzlichen Vertreter:innen durch Zwangsstrafen bis zu 7.000 Euro anzuhalten, die Meldung nach § 280 Abs. 3 vorzunehmen.

Die neue Meldepflicht nach § 280 Abs. 3 ist auf Einreichungen von Jahresabschlüssen anzuwenden, die nach dem 30.06.2026 bei Gericht einlangen.

Formelle Erklärung zur Konzernabschlusspflicht wird verpflichtend

Eine der zentralen, über die Nachhaltigkeitsberichterstattung hinausgehenden Neuerungen des NaBeG ist die Einfügung des § 280 Abs. 3 UGB, der eine ausdrückliche Erklärungspflicht zur Konzernabschlusspflicht normiert. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter:innen jedes Unternehmens mit mindestens einem Tochterunternehmen bei der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht erklären, ob das Unternehmen im betreffenden Geschäftsjahr der Konzernberichterstattung unterliegt. Betroffen ist damit grundsätzlich jedes potenzielle Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB. Wird dies verneint, ist zugleich der konkret herangezogene Befreiungstatbestand anzugeben.

 

Wann muss in Österreich ein Konzernabschluss erstellt werden?

Eine Konzernabschlusspflicht besteht grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften mit Sitz im Inland, die zumindest ein Tochterunternehmen besitzen:

 

  • § 244 UGB Abs. 1: Einheitliche Leitung Mutter- und Tochterunternehmen sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.
  • § 244 UGB Abs. 2: Rechtliche Beherrschung durch Mehrheit der Stimmrechte, Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, Recht zur Beherrschung oder Stimmrechtsbindungsvertrag.

 

Welche Ausnahmen gibt es bei der Konzernabschlusserstellungspflicht?

Auch wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Pflicht zur Aufstellung entfallen. Der § 245 UGB sieht dafür drei Ausnahmetatbestände vor:

 

Einbeziehung in übergeordneten Konzernabschluss

Befreiende Wirkung nur:

  • wenn Mutterunternehmen mind. 90 Prozent bzw. 95 Prozent der Anteile besitzt und die Minderheit zustimmt,
  • wenn weder Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Mehrheit Aufstellung verlangen und
  • bei Einreichung des Konzernabschlusses in deutscher oder englischer Sprache beim österreichischem Firmenbuchgericht.

Keine Befreiung für Gesellschaften im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB; befreiender Abschluss muss nach einem als äquivalent erachteten Rechnungslegungsstandard aufgestellt sein (z. B. IFRS, US-GAAP, anderes EU-GAAP).

 

§ 246 UGB: Größenabhängige Befreiung

Der Summenabschluss unterschreitet zwei von drei Kriterien:

  • Bilanzsumme: 30 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse: 60 Mio. EUR
  • Beschäftigte: 251

Der fiktive Konzernabschluss unterschreitet zwei von drei Kriterien:

  • Bilanzsumme: 25 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse: 50 Mio. EUR
  • Beschäftigte: 251

Keine Befreiung für Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. § 189a Z1 UGB; Befreiung entfällt nach Überschreitung der zwei von drei Kriterien zwei Jahre in Folge im darauffolgenden Jahr.

 

§ 249 Abs. 2 Z 3 UGB

Bei Tochterunternehmen handelt es sich nur um solche, die aufgrund von Unwesentlichkeit oder unverhältnismäßigen Verzögerungen/Kosten nicht in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.

Ab wann gilt die Erklärungspflicht?

Die Erklärungspflicht greift für Jahresabschlüsse, die ab dem 01.07.2026 beim Firmenbuch eingereicht werden, und fügt sich als eigenständig sanktionierbare Ergänzung in das bestehende Offenlegungssystem der §§ 277 ff. UGB ein. Systematisch wird damit die konzernrechtliche Einordnung des Unternehmens, insbesondere die Prüfung von Beherrschungsverhältnissen, Befreiungstatbeständen und Konsolidierungskreisen, in den unmittelbaren Fokus des gerichtlichen Offenlegungsverfahrens gerückt.

Welche Zwangsstrafen drohen bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht?

Die neu eingeführte Erklärungspflicht nach § 280 Abs. 3 UGB wird durch die Neufassung des § 284 UGB flankiert, die den Zwangsstrafenmechanismus ausdrücklich auch auf Verstöße gegen diese Erklärungspflicht erstreckt. Zwangsstrafen können sowohl gegen die gesetzlichen Vertretungen als auch gegen die Gesellschaft verhängt werden und werden durch die Neufassung des § 284 UGB zudem wesentlich erhöht. Der Grundbetrag steigt von bisher 3.600 Euro auf nunmehr 7.000 Euro; in Verbindung mit § 24 Abs. 5 FBG sind, abhängig von der Größenklasse des Unternehmens, Zwangsstrafen von bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Ergänzend wird dem Firmenbuchgericht die Möglichkeit eingeräumt, bei fortgesetzter Säumnis amtswegig weitere Verfahrensschritte einzuleiten.

Damit wird nicht nur der Verstoß gegen die formale und fristgerechte Offenlegung selbst sanktionsbewehrt, sondern auch die vorgelagerte konzernrechtliche Einordnung des Unternehmens in den gerichtlichen Vollzug einbezogen. Für Unternehmensgruppen steigt damit der Druck, die Voraussetzungen etwaiger Befreiungstatbestände nicht nur materiell zu prüfen, sondern auch nachvollziehbar zu dokumentieren und zu erklären.

Was bedeutet die neue Erklärungspflicht für Unternehmensgruppen?

Für viele Unternehmensgruppen liegt die Zäsur weniger in einer neuen materiellen Rechtslage als in deren konsequenter Durchsetzung: Was schon bisher hätte erstellt werden müssen, wird nun systematisch abgefragt und sanktionsbewehrt eingefordert. Die neu eingeführte Erklärungspflicht zwingt Unternehmen zu einer klaren und nachvollziehbaren Beurteilung ihrer konzernrechtlichen Stellung, während die deutlich verschärften Zwangsstrafen auf die bislang bestehenden Vollzugsdefizite reagieren. Wie konsequent die Gerichte davon künftig Gebrauch machen werden, ist derzeit noch schwer abzuschätzen – eines ist jedoch klar: Die Negierung einer bestehenden Konzernabschlusserstellungspflicht könnte künftig teuer werden.

Durch die neue Meldepflicht wird transparenter, wo Konzernabschlüsse ‚fehlen‘. Das Risiko der Ahndung per Zwangsstrafe steigt damit wesentlich an. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um eine Befreiung von der Konzernabschlusserstellung zu evaluieren und etwaige ‚fehlende‘ Konzernabschlüsse aufzustellen.

Fazit: Bestehende Pflichten werden jetzt konsequent durchgesetzt

Die neuen Regelungen verschärfen weniger die materiellen Anforderungen als vielmehr deren Durchsetzung. Unternehmen sind künftig gezwungen, ihre konzernrechtliche Einordnung transparent offenzulegen und tragfähig zu begründen. Wer bestehende Pflichten bislang nicht konsequent umgesetzt hat, muss rasch nachschärfen, um zusätzliche Risiken durch Zwangsstrafen zu vermeiden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum NaBeG

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