Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Formelle Erklärung zur Konzernabschlusspflicht wird verpflichtend
Eine der zentralen, über die Nachhaltigkeitsberichterstattung hinausgehenden Neuerungen des NaBeG ist die Einfügung des § 280 Abs. 3 UGB, der eine ausdrückliche Erklärungspflicht zur Konzernabschlusspflicht normiert. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter:innen jedes Unternehmens mit mindestens einem Tochterunternehmen bei der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht erklären, ob das Unternehmen im betreffenden Geschäftsjahr der Konzernberichterstattung unterliegt. Betroffen ist damit grundsätzlich jedes potenzielle Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB. Wird dies verneint, ist zugleich der konkret herangezogene Befreiungstatbestand anzugeben.
Wann muss in Österreich ein Konzernabschluss erstellt werden?
Eine Konzernabschlusspflicht besteht grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften mit Sitz im Inland, die zumindest ein Tochterunternehmen besitzen:
- § 244 UGB Abs. 1: Einheitliche Leitung Mutter- und Tochterunternehmen sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.
- § 244 UGB Abs. 2: Rechtliche Beherrschung durch Mehrheit der Stimmrechte, Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, Recht zur Beherrschung oder Stimmrechtsbindungsvertrag.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Konzernabschlusserstellungspflicht?
Auch wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Pflicht zur Aufstellung entfallen. Der § 245 UGB sieht dafür drei Ausnahmetatbestände vor:
Einbeziehung in übergeordneten Konzernabschluss
Befreiende Wirkung nur:
- wenn Mutterunternehmen mind. 90 Prozent bzw. 95 Prozent der Anteile besitzt und die Minderheit zustimmt,
- wenn weder Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Mehrheit Aufstellung verlangen und
- bei Einreichung des Konzernabschlusses in deutscher oder englischer Sprache beim österreichischem Firmenbuchgericht.
Keine Befreiung für Gesellschaften im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB; befreiender Abschluss muss nach einem als äquivalent erachteten Rechnungslegungsstandard aufgestellt sein (z. B. IFRS, US-GAAP, anderes EU-GAAP).
§ 246 UGB: Größenabhängige Befreiung
Der Summenabschluss unterschreitet zwei von drei Kriterien:
- Bilanzsumme: 30 Mio. EUR
- Umsatzerlöse: 60 Mio. EUR
- Beschäftigte: 251
Der fiktive Konzernabschluss unterschreitet zwei von drei Kriterien:
- Bilanzsumme: 25 Mio. EUR
- Umsatzerlöse: 50 Mio. EUR
- Beschäftigte: 251
Keine Befreiung für Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. § 189a Z1 UGB; Befreiung entfällt nach Überschreitung der zwei von drei Kriterien zwei Jahre in Folge im darauffolgenden Jahr.
§ 249 Abs. 2 Z 3 UGB
Bei Tochterunternehmen handelt es sich nur um solche, die aufgrund von Unwesentlichkeit oder unverhältnismäßigen Verzögerungen/Kosten nicht in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.