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Homeoffice als Betriebsstätte: Neuerungen durch das OECD-Update für Remote Work

Das OECD-Update zu Remote Work konkretisiert erstmals, wann Homeoffice eine Betriebsstätte begründen kann – mit Folgen für Unternehmen.


Überblick

  • Homeoffice und grenzüberschreitende Remote Arbeit bleiben steuerlich relevant, insbesondere für ausländische Arbeitgebende mit Mitarbeitenden in Österreich.
  • Nach bisheriger österreichischer Verwaltungspraxis konnte bereits ein Homeoffice in der privaten Wohnung eine Betriebsstätte begründen.
  • Das OECD-Update zum Musterkommentar (November 2025) konkretisiert erstmals die Voraussetzungen für eine Betriebsstättenbegründung bei Remote Work.
  • Die BMF-Info (Jänner 2026) gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Aussagen im OECD-Update.
  • Maßgebliche Kriterien sind Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung, wirtschaftliche Gründe, Arbeitszeitanteil sowie Art der Tätigkeit.

Zahlreiche Arbeitgebende und Mitarbeitende setzen mittlerweile auf Homeoffice, auch „Telearbeit“ genannt. Ein Trend, der im Zuge der Corona-Krise begonnen hat und weiter anhält.

Aus steuerlicher Sicht ist das Thema in Hinblick auf die Begründung einer Betriebsstätte bereits seit der Zeit vor der Corona-Pandemie ein Dauerbrenner, hatte die österreichische Finanzverwaltung doch über einen langen Zeitraum recht strenge Ansichten dazu. Insbesondere für ausländische Arbeitgeber:innen mit Beschäftigten im inländischen Homeoffice bestehen zahlreiche Fallstricke.

Fakt ist: Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden im Homeoffice kann für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Nach der bisherigen Auffassung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zum Ausdruck kommt, kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auch in der privaten Wohnung von Mitarbeitenden oder an „anderen relevanten Orten“ wie einer Zweit- oder Ferienwohnung oder dem Haus von Freund:innen oder Verwandten gelegen sein.

Welche Neuerungen bringt das OECD-Update 2025 für Remote Work?

Nach Art 5 Abs 1 OECD-Musterabkommen bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die OECD hat am 19. November 2025 ein Update des Musterkommentars zu Art 5 OECD-Musterabkommen veröffentlicht. Darin sind nunmehr auch Aussagen zur Begründung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitender Arbeit aus dem Homeoffice oder von „anderen relevanten Orten“ enthalten. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat in einer BMF-Info vom 4. Jänner 2026 einen zusammenfassenden Überblick über die neuen Aussagen gegeben, die in Österreich ab 2026 maßgeblich sind.

Der OECD-Musterkommentar betont, dass ein ausländisches Homeoffice oder ein „anderer relevanter Ort“ nur dann als „feste Geschäftseinrichtung“ im Sinne des Art 5 Abs 1 OECD-Musterabkommens (und damit als Betriebsstätte im steuerlichen Sinne) gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beständigkeit und Nutzung: Der Arbeitsort muss dauerhaft und regelmäßig für unternehmerische Tätigkeiten genutzt werden. Eine kurzfristige oder gelegentliche Nutzung (z. B. einige Wochen im Jahr) reicht in der Regel nicht aus. Wird der Ort jedoch regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für unternehmerische Tätigkeiten genutzt, kann eine Betriebsstätte entstehen. Der Arbeitsort muss dem Unternehmen auch zuzurechnen sein. Die bloße Nutzung durch den:die Mitarbeiter:in reicht nicht aus, wenn das Unternehmen keinen Einfluss auf den Arbeitsort hat oder ihn nicht verlangt.
  • Art der Tätigkeit: Selbst wenn der ausländische Arbeitsort regelmäßig genutzt wird, gilt er nicht als Betriebsstätte, wenn dort nur vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (z. B. reine Verwaltungstätigkeiten) ausgeführt werden.
  • Arbeitszeit: Werden weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes vom ausländischen Arbeitsort erbracht, liegt in der Regel keine feste Geschäftseinrichtung vor. Typischerweise ist erst bei einer überwiegenden Tätigkeit (mindestens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit) eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob das Unternehmen an diesem Ort eine Geschäftseinrichtung hat.
  • Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens: Es muss ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im Ausland bestehen, durch den die Ausübung des Geschäfts des Unternehmens erleichtert wird. Klassische Beispiele dafür sind Kund:innenkontakt, Zugang zu lokalen Ressourcen oder Zusammenarbeit mit lokalen Geschäftspartner:innen. Kurze, gelegentliche Besuche bei Kund:innen, reine Kosteneinsparungen (z. B. geringere Ausgaben für Büroräumlichkeiten) oder persönliche Gründe (z. B. Workation) reichen nicht aus.
  • Einzelfallprüfung: Die Beurteilung erfolgt immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und kann je nach Land unterschiedlich ausfallen.

Was sind typische Fälle laut OECD-Musterkommentar?

  • Kurzzeitige Arbeit aus dem Ausland (z. B. drei Monate aus einer Ferienwohnung im Ausland) begründet keine Betriebsstätte für das Unternehmen.
  • Wer regelmäßig und überwiegend aus dem Ausland arbeitet (z. B. 80 Prozent seiner Arbeitszeit) und dort geschäftliche Kontakte pflegt, kann eine Betriebsstätte begründen. In diesem Fall sind sowohl die Dauer als auch der geschäftliche Bezug gegeben.
  • Reine Remote-Arbeit ohne Kund:innenkontakt oder geschäftlichen Bezug zum Aufenthaltsland führt meist nicht zu einer Betriebsstätte. Das Homeoffice wird aber als Betriebsstätte anerkannt, wenn es einen geschäftlichen Grund für ihre Präsenz gibt, z. B. Erbringung von Dienstleistungen in verschiedenen Zeitzonen.

Was sollten Arbeitgebende künftig im Hinblick auf Homeoffice beachten?

Die Beurteilung, ob ein ausländisches Homeoffice oder eine Tätigkeit an einem „anderen relevanten Ort“ eine steuerliche Betriebsstätte begründet, hängt von Kriterien wie Dauerhaftigkeit, Art der durchgeführten Tätigkeit, geschäftlicher Notwendigkeit und weiteren Umständen ab. Ein geschäftlich begründeter lokaler Anknüpfungspunkt kann weiterhin eine Betriebsstätte begründen. Es ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bedeutung der Dokumentation der konkreten Umstände im Einzelfall wird zunehmen.

 

Grundsätzlich besteht nach den Ausführungen des OECD-Musterkommentars also dann eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn der:die Mitarbeiter:in zumindest 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Grund vermittelt.

 

Die Ausführungen im Update des OECD-Musterkommentars eröffnen neue Möglichkeiten für flexibles Arbeiten und unterstützen die internationale Zusammenarbeit, indem sie die Begründung von „Mikro-Betriebsstätten“ tendenziell vermeiden.

 

Die österreichische Finanzverwaltung stuft die neuen Aussagen der OECD als „klarstellende Ausführungen“ zu den bereits bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ein, die eine Art 5 Abs 1 des OECD-Musterkommentars entsprechende Betriebsstättendefinition enthalten. Die neue Sichtweise ist jedenfalls ab 2026 anwendbar. Eine Anwendung auch in Zeiträumen vor 2026 schließt die Information der österreichischen Finanzverwaltung nicht aus. Es soll dem Steuerpflichtigen jedoch freistehen, die alte Verwaltungspraxis noch bis Ende 2025 anzuwenden. 

Fazit: Transparenz & Weitblick sind gefragt

Grenzüberschreitendes Arbeiten bietet Flexibilität und viele Chancen, bringt aber auch Herausforderungen und steuerliche Risiken mit sich. Unternehmen sollten grenzüberschreitende Homeoffice-Regelungen und andere Remote-Arbeitsmodelle sorgfältig prüfen und dokumentieren, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen (z. B. zusätzliche Registrierungen und Steuerpflicht im Ausland) zu vermeiden.

Es bleibt abzuwarten, wie die österreichische Finanzverwaltung auf die neuen Aussagen der OECD reagiert und insbesondere ab wann diese zur Anwendung gelangen. Betroffene Unternehmen sollten diese Entwicklungen zum Anlass nehmen, das Bestehen oder Nicht-Bestehen von Betriebsstätten im Ausland neu zu evaluieren und gegebenenfalls Registrierungen bzw. Deregistrierungen prüfen.

Sie haben noch Fragen zum Thema? Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Kriterien für die Begründung oder Nichtbegründung einer Betriebsstätte in Österreich.

FAQ – Häufige Fragen zu Homeoffice als Betriebsstätte

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