Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Was sollten Arbeitgebende künftig im Hinblick auf Homeoffice beachten?
Die Beurteilung, ob ein ausländisches Homeoffice oder eine Tätigkeit an einem „anderen relevanten Ort“ eine steuerliche Betriebsstätte begründet, hängt von Kriterien wie Dauerhaftigkeit, Art der durchgeführten Tätigkeit, geschäftlicher Notwendigkeit und weiteren Umständen ab. Ein geschäftlich begründeter lokaler Anknüpfungspunkt kann weiterhin eine Betriebsstätte begründen. Es ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bedeutung der Dokumentation der konkreten Umstände im Einzelfall wird zunehmen.
Grundsätzlich besteht nach den Ausführungen des OECD-Musterkommentars also dann eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn der:die Mitarbeiter:in zumindest 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Grund vermittelt.
Die Ausführungen im Update des OECD-Musterkommentars eröffnen neue Möglichkeiten für flexibles Arbeiten und unterstützen die internationale Zusammenarbeit, indem sie die Begründung von „Mikro-Betriebsstätten“ tendenziell vermeiden.
Die österreichische Finanzverwaltung stuft die neuen Aussagen der OECD als „klarstellende Ausführungen“ zu den bereits bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ein, die eine Art 5 Abs 1 des OECD-Musterkommentars entsprechende Betriebsstättendefinition enthalten. Die neue Sichtweise ist jedenfalls ab 2026 anwendbar. Eine Anwendung auch in Zeiträumen vor 2026 schließt die Information der österreichischen Finanzverwaltung nicht aus. Es soll dem Steuerpflichtigen jedoch freistehen, die alte Verwaltungspraxis noch bis Ende 2025 anzuwenden.