Bürger:innen am Empfang einer Behörde im Gespräch mit Mitarbeitenden

Amtsgeheimnis ade: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) machts möglich!

Mehr Transparenz, weniger Amtsgeheimnis: Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird in Österreich Offenheit zur Regel – und Behörden stehen vor neuen Pflichten und Chancen.


Überblick

  • Das IFG verpflichtet öffentliche Stellen zur aktiven Veröffentlichung von Informationen allgemeinen Interesses.
  • Städte, Gemeinden, Behörden und Gerichte müssen Informationen barrierefrei und ohne Antrag zugänglich machen – mit wenigen Ausnahmen.
  • Jede natürliche oder juristische Person kann gezielt Zugang zu Informationen beantragen, wobei klare Fristen und Rahmenbedingungen gelten.
  • Das IFG bringt neue Anforderungen an Datenaufbereitung, Transparenzprozesse und den Umgang mit Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen.

Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) am 1. September 2025 hat sich ein grundlegender Paradigmenwechsel in Österreich vollzogen. Zuvor galt über Jahrzehnte hinweg die verfassungsrechtlich in Art. 20 B-VG verankerte Amtsverschwiegenheit – diese wird nun durch das neue Grundrecht auf Zugang zu Informationen abgelöst. Geheimhaltung ist daher seit dem 1. September zu einer Ausnahme und Transparenz zum Normalfall geworden.

Das IFG ist vor dem Hintergrund, staatliches Handeln transparenter zu gestalten und Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verabschiedet worden.

Welche Rolle spielte das Amtsgeheimnis bis 2025?

In Österreich wurde das Amtsgeheimnis 1925 in die Verfassung geschrieben. Seither galt hundert Jahre die Geheimhaltung als Grundprinzip. Behördeninformationen wurden also grundsätzlich nicht veröffentlicht, es sei denn, es bestand eine gesetzliche Verpflichtung dazu. Die Behördenverschwiegenheit hat lange Tradition in Österreich und geht auf das 18. Jahrhundert zurück. Bereits 1793 ordnete Kaiser Franz I. Verschwiegenheit gegenüber dem Behördenpersonal an. Das IFG stellt daher einen Paradigmenwechsel dar.

Wie ist das Grundrecht auf Informationszugang verfassungsrechtlich geregelt?

Der neue Artikel 22a B-VG verpflichtet von nun an u. a. Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit, den Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof und Kontrollorgane, z. B. Rechnungshof – im Rahmen ihrer zu erfüllenden Aufgaben – zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen allgemeinen Interesses, sofern dem keine gesetzlich verankerten Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Diese Informationen sind in einer allgemein zugänglichen Form proaktiv zu veröffentlichen.

Von den Geheimhaltungsgründen umfasst sind beispielsweise die nationale Sicherheit und die Landesverteidigung sowie auch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, etwa im Gesundheits- und Sozialbereich.

Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Welche Informationen umfasst das IFG – und was gilt als „von allgemeinem Interesse“?

Eine Information ist jede bereits vorhandene Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient – unabhängig von ihrer Form, z. B. Berichte, Dokumente, E-Mails oder auch Verträge. Eine Information von allgemeinem Interesse ist eine solche, die einen allgemeinen Personenkreis betrifft oder für diesen von Relevanz ist, wie etwa Amtsblätter, Tätigkeitsberichte, amtliche Statistiken, Studien, Gutachten zu geplanten Bauvorhaben, Umfragen, Stellungnahmen oder Verträge.

Verträgen ab einem Wert von 100.000 Euro, nach den Wertregeln des Bundesvergabegesetzes (BVergG), wird jedenfalls ein allgemeines Interesse zugemessen. Sie müssen daher veröffentlicht werden.

Zu beachten ist zudem, dass mit dem IFG Zugang zu bereits vorhandenen Aufzeichnungen geschaffen wird. Denn das IFG begründet keine Verpflichtung, neue Informationen erstmals zu erzeugen, zu recherchieren oder aufwendig zusammenzustellen.

Die Zwei-Säulen-Struktur des IFG:

  • Erste Säule – Proaktive Veröffentlichungspflicht

Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht – der ersten Säule – umfasst sind Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichte und der Verfassungsgerichtshof sowie Kontrollorgane, z. B. Rechnungshof.

Organe, die der ersten Säule unterliegen, müssen Informationen von allgemeinem Interesse ohne vorherige Antragstellung und kostenlos auf ihrer Website oder über bereits öffentlich etablierte Register, wie beispielsweise data.gv.at oder RIS – jedenfalls barrierefrei – veröffentlichen.

Behörden unterliegen so lange der Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten, wie angenommen werden kann, dass diese Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit sind und solange dem keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

  • Zweite Säule – Individueller Informationszugang auf Antrag

Die zweite Säule betrifft den individuellen Informationszugang auf Antrag, der von jeder natürlichen sowie juristischen Person gestellt werden kann. Der Antrag ist an das zuständige Organ zu stellen: Dies kann mündlich, telefonisch oder schriftlich geschehen und ist von diesem binnen vier Wochen zu beantworten, andernfalls ist eine Nichterteilungsmitteilung zu erteilen. Eine Begründung, warum der:die Antragsteller:in um die Information ansucht, ist nicht erforderlich. Für den Fall, dass das gestellte Informationsgesuch einen besonderen Komplexitätsgrad aufweist, kann die Frist längstens um vier weitere Wochen verlängert werden. Wenn dem Antrag nicht nachgekommen wird, steht der Beschwerdeweg offen. Das zuständige Organ hat die Möglichkeit, auf bereits veröffentlichte Informationen zu verweisen oder nur einen Teilzugang zu gewähren (z. B. durch Schwärzung).

Die zwei Säulen des Informationsfreiheitsgesetzes

Infografik mit zwei Säulen: links proaktive Informationsbereitstellung, rechts individueller Informationszugang auf Antrag

Was passiert, wenn Behörden das IFG nicht einhalten?

Grundsätzlich müssen informationspflichtige Stellen binnen 4 Wochen ab Informationsansuchen die Auskünfte erteilen. In bestimmten Fällen kann diese Frist um weitere 4 Wochen verlängert werden. Dies muss dem:der Antragsteller:in binnen der ersten 4 Wochen mitgeteilt und auch kurz begründet werden. Die Fristverlängerung ist nicht selbständig bekämpfbar. Bei verspäteter Informationsgewährung sind jedoch Schadenersatzansprüche möglich.

 

Wenn eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht oder nur unvollständig erteilt wird oder die gesetzlich vorgesehene Frist überschritten wird, stehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel offen – je nach Zuständigkeit etwa der innergemeinschaftliche Instanzenzug oder die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

Die Länder haben jedoch die Möglichkeit den innergemeinschaftlichen Instanzenzug für ihre Gemeinden auszuschließen. Diesfalls kann gegen den Bescheid der (erst- und letztinstanzlichen) Gemeindebehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Welche Ausnahmen und Grenzen gelten für die Informationsfreiheit?

Auch wenn der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes weit gefasst ist, sind in § 6 IFG Fälle definiert, in denen Informationen nicht veröffentlicht und bereitgestellt werden müssen bzw. einem individuellen Antrag auf Informationsgesuch nicht stattgegeben werden muss.

Die Grenzen der Informationsfreiheit sind erreicht, wenn angeforderte Informationen zunächst recherchiert, erhoben oder aufbereitet werden müssten, sich noch im Entwurfsstadium befinden, ausschließlich privaten Zwecken dienen oder der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung besteht. In dem Fall hat die Behörde binnen vier Wochen eine Mitteilung zu übermitteln, warum dem Informationsgesuch nicht stattgegeben wird.

Wie wird zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz abgewogen?

Das neue Grundrecht auf Informationszugang steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, ob durch die Offenlegung von Informationen möglicherweise Datenschutzrechte verletzt werden. Dem IFG kommt somit keine automatische Vorrangregel zu und es ist immer eine Einzelfallabwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Betroffenenrechten notwendig.

Welche Chancen eröffnet das IFG für Bürger:innen und Unternehmen?

Grundsätzlich ist Transparenz ein effektives Mittel gegen Korruption, Freunderlwirtschaft und intransparente Seilschaften. Bürger:innen werden nun leichter nachvollziehen können, wie öffentliche Mittel verwendet werden. Daher ist aus Sicht von Bürger:innen das IFG ein großer Gewinn. Sie können nun formlos Informationen von Behörden erfragen. Das IFG bietet aber auch für NGOs, Journalist:innen und Abgeordnete ein gutes Werkzeug, um staatliche Kontrolle und das Aufdecken von Missständen zu erleichtern.

 

Unternehmen können nun künftig Einblick in behördliche Entscheidungen, beispielsweise Vergabeverfahren, Förderentscheidungen oder Genehmigungsprozesse erlangen. Das reduziert die Gefahr von Intransparenz. Andererseits kann es zu wettbewerbsrechtlichen Schwierigkeiten kommen, wenn Preise, Preisstrukturen und Vergabeprozesse veröffentlich werden oder aufgrund eines Auskunftsbegehren herausgegeben werden müssen. Hier ist mit äußerster Vorsicht zu agieren und insbesondere auf § 6 Abs 1 Z7 Bedacht zu nehmen. Dieser regelt, dass Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Da die Einordnung, welche Informationen als Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anzusehen sind, bei der Behörde selbst liegt, ist es empfehlenswert, bereits bei Vertragsabschlüssen mit der Behörde das Einvernehmen darüber zu finden.

 

Im Urban Future Talk hören Sie weitere Information über die Herausforderungen und Chancen des neuen Informationsfreiheitsgesetzes.

Fazit

Mit dem IFG wird in Österreich ein neuer rechtlicher Rahmen für Transparenz im staatlichen Handeln geschaffen. Behörden sowie andere öffentliche Stellen sind nun zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen verpflichtet. Das IFG ermöglicht jeder natürlichen und juristischen Person den Zugang zu behördlichen Daten auf Antrag. Dadurch werden die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und das Vertrauen in die öffentliche Hand gestärkt. Das IFG bringt allerdings auch neue Herausforderungen in Bezug auf rechtliche Abwägungen – insbesondere im Zusammenspiel mit Datenschutz und Geheimhaltungspflichten, Datenmanagement und Prozessen mit sich.

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