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Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie: Was die Änderungen für Unternehmen bedeuten

Wer einen Produktfehler künftig nicht widerlegen kann, könnte den Prozess bereits verloren haben. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie stärkt die Position der Geschädigten und erhöht den Druck auf Unternehmen in Sachen Dokumentation, Offenlegung und Nachweisführung.


Überblick

  • Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie reformiert das Produkthaftungsrecht umfassend.
  • Offenlegungsansprüche, Beweiserleichterungen und Vermutungsregeln stärken die Position von Geschädigten.
  • Für Unternehmen steigen die Anforderungen an Dokumentation, Nachweisführung, Information-Governance und eDiscovery-Readiness.
  • Cybersicherheit wird zum Haftungsfaktor, da Sicherheitslücken und fehlende Updates Produkthaftungsansprüche auslösen können.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 steht die größte Reform des Produkthaftungsrechts seit fast vier Jahrzehnten an. Die neue Richtlinie ersetzt die bisherige Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG und muss von den Mitgliedstaaten – und damit auch von Österreich – bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht überführt werden. In Österreich wird es voraussichtlich zu einer umfassenden Novellierung des Produkthaftungsgesetzes (PHG) kommen; ein veröffentlichter Ministerialentwurf oder eine Regierungsvorlage liegen bislang noch nicht vor.

Was ist das Produkthaftungsgesetz (PHG) in Österreich?

Das österreichische Produkthaftungsgesetz ist bereits seit 1988 in Kraft. Es beruht auf dem Grundsatz der sogenannten verschuldensunabhängigen Haftung – auch Gefährdungshaftung genannt. Das bedeutet: Wer ein fehlerhaftes Produkt herstellt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet unabhängig davon, ob ein persönliches Verschulden vorliegt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Hersteller sorgfältig oder nachlässig gearbeitet hat.

Damit ein Anspruch besteht, müssen lediglich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen.
  2. Es muss ein Schaden entstanden sein.
  3. Dieser Schaden muss ursächlich auf den Produktfehler zurückgehen (sogenannte Kausalität).

Ein Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist – anders als sonst im Schadenersatzrecht – gerade nicht erforderlich.

Haften kann dabei nicht nur der eigentliche Hersteller, sondern auch derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (der sogenannte Quasi-Hersteller), ebenso der Importeur, der ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Lieferant.

Auch beim Umfang des Schadenersatzes unterscheidet das Gesetz: Personenschäden – also etwa Verletzungen von Körper und Gesundheit – sind in vollem Umfang ersatzfähig. Sachschäden werden hingegen nur bei Privatpersonen ersetzt und auch das erst ab einer Bagatellgrenze: Geschädigte müssen einen Selbstbehalt von 500 Euro tragen.

An diesem Grundmodell der verschuldensunabhängigen Haftung ändert die Reform nichts. Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, muss also weiterhin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen. Die Reform setzt in erster Linie an anderen Stellen an: an der Reichweite der Haftung, der Beweisführung und den Möglichkeiten, sich von der Haftung zu entlasten.


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Was sind die Änderungen der EU-Produkthaftungsrichtlinie ab 2026?

Die Reform bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich, die das Produkthaftungsrecht spürbar modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen.

Ausweitung des Produktbegriffs

Der Produktbegriff wird deutlich erweitert: Bisher waren nur körperliche, bewegliche Gegenstände gemeint, künftig fallen ausdrücklich auch Software, KI-Systeme und digitale Komponenten darunter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software in ein Gerät eingebaut und somit Teil dieses ist oder als eigenständiges Programm angeboten wird. Ausgenommen bleibt lediglich freie und quelloffene Software – allerdings nur so lange, wie sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.

Erweiterte Offenlegungspflicht mit De-facto-Dokumentationspflicht

Gerichte können Unternehmen künftig zur Offenlegung interner Unterlagen verpflichten: Hält ein Gericht einen Produktfehler für plausibel, kann es das beklagte Unternehmen dazu verpflichten, die bei ihm vorhandenen relevanten Unterlagen offenzulegen – begrenzt auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß. Legt das Unternehmen entgegen einer solchen Aufforderung nichts vor, kann das Gericht den Fehler des Produkts schlicht vermuten. Das macht eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation für Unternehmen essenziell.

Damit verschiebt sich in der Praxis auch das Gewicht hin zu einer unternehmensinternen De-facto-Dokumentationspflicht. Zwar begründet die Richtlinie keine allgemeine gesetzliche Pflicht, sämtliche Vorgänge laufend zu dokumentieren. Es liegt aber im ureigenen Interesse der Unternehmen, dies zu tun: Denn wer im Streitfall die entlastenden Nachweise nicht vorlegen kann, dem drohen die neuen Beweiserleichterungen zum Nachteil zu gereichen – bis hin zu einer faktischen Umkehr der Beweislast.

Beweiserleichterungen für Geschädigte

Geschädigte können ihre Ansprüche künftig leichter durchsetzen: So kann ein Gericht das beklagte Unternehmen sogar dazu verpflichten, Beweismittel offenzulegen, über die nur das Unternehmen selbst verfügt. Bislang lag die Beweislast weit stärker bei den Geschädigten, die oft gar keinen Zugang zu den entscheidenden unternehmensinternen Unterlagen haben bzw. hatten. Gerichte können ein Produkt auch dann als fehlerhaft ansehen, wenn Anspruchsteller:innen die Fehlerhaftigkeit oder Kausalität wegen technischer Komplexität nicht nachweisen können, solange die Fehlerhaftigkeit bzw. die haftungsbegründende Kausalität plausibel und wahrscheinlich ist.

Abschaffung des Selbstbehalts

Für private Verbraucher:innen (B2C-Bereich) wird der Zugang zum Schadenersatz zusätzlich erleichtert: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden entfällt ersatzlos. Künftig sind damit auch kleinere Sachschäden in voller Höhe ersatzfähig. Für geschädigte Unternehmen (B2B-Bereich) bleibt es bei einem Haftungsausschluss. Das bedeutet: Sachschäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen, werden nur bei Verbraucher:innen ersetzt, nicht aber bei Unternehmen. Bei Personenschäden wird unabhängig davon, ob als Verbraucher:in oder Unternehmen agiert wurde, Ersatz zuerkannt.

Ausweitung des Schadensbegriffs

Der Begriff des ersatzfähigen Schadens wird erweitert: Neben den klassischen Körper- und Sachschäden werden künftig ausdrücklich auch medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen als Schaden erfasst. Ebenso ist nun der Verlust oder die Beschädigung von Daten ersatzfähig, sofern diese nicht ausschließlich beruflich genutzt wurden.

Cybersicherheit als Haftungsfaktor

Als Novum nennt die Richtlinie relevante Cybersicherheitsanforderungen erstmals ausdrücklich als Teil des Fehlerbegriffs (Art. 7 Abs. 2 lit. f Produkthaftungsrichtlinie). Praktisch bedeutet das: Cybersicherheitsmängel können künftig nicht nur ein IT-Sicherheitsproblem darstellen, sondern auch eine produkthaftungsrechtliche Haftung des Herstellers begründen. Für Unternehmen ist das eine echte Herausforderung, denn sie müssen dabei zugleich die Vorgaben aus anderen europäischen und nationalen Regelwerken einhalten, wie beispielsweise dem Cyber Resilience Act (CRA).

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann dabei gleich doppelt wirken: Zum einen kann dieser [KK12.1][SE12.2]das Produkt fehlerhaft machen – der Hersteller haftet dann nach dem Produkthaftungsrecht gegenüber der geschädigten Person. Zum anderen drohen für denselben Verstoß eigenständige Konsequenzen aus dem jeweiligen Regelwerk selbst, etwa Bußgelder oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

Erweiterung des Haftungskreises

Neben dem Hersteller und subsidiär der Importeur können künftig etwa auch Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister haften. Das gilt vor allem dann, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt und für Geschädigte nicht greifbar ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Geschädigte am Ende ohne einen erreichbaren Ansprechpartner dastehen.

Strengere Regeln beim Haftungsausschluss

Deutlich strenger wird es zudem beim Haftungsausschluss, also bei der Frage, wann sich ein Hersteller von der Haftung befreien kann. Zwar bleibt es grundsätzlich dabei, dass sich der Hersteller entlasten kann, wenn der Fehler wahrscheinlich erst nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c Produkthaftungsrichtlinie). Bei digitalen Produkten gilt das jedoch nicht ohne Weiteres: Solange der Hersteller nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über das Produkt ausübt, kann er sich nicht auf diesen Entlastungsgrund berufen. Maßgeblich ist dann erst der Zeitpunkt, zu dem diese Kontrolle endet. Für Software- und KI-Systeme heißt das konkret: Solange der Hersteller noch Updates oder Sicherheitsmaßnahmen bereitstellen kann, bleibt eine Entlastung von der Haftung ausgeschlossen (Art. 11 Abs. 2 Produkthaftungsrichtlinie). Die Bereitstellung angemessener Sicherheitsupdates wird zu einer haftungsrelevanten Pflicht des Herstellers – wer sie versäumt, riskiert also, dafür in Anspruch genommen zu werden.

Was sich für Unternehmen ändern wird

Für Unternehmen verschiebt sich mit der Reform die entscheidende Frage von „Haben wir sorgfältig produziert/programmiert?“ hin zu „Können wir eine sorgfältige Produktion/Software beweisen?“. Verfahren werden deutlich datengetriebener als bisher. Damit gewinnen Beweissicherung, Dokumentation und Information-Governance massiv an Bedeutung – ebenso wie Disclosure-Readiness, also die Fähigkeit, angeforderte Daten im Ernstfall schnell und vollständig zu liefern, und eDiscovery-Prozesse, bei denen elektronisch gespeicherte Informationen für Verfahren identifiziert, gesichert, ausgewertet und offengelegt werden.

 

Besonders verwundbar werden Unternehmen an zwei Stellen:

  • Erweiterte Offenlegungspflicht: Wird ein Produktfehler vom Gericht als plausibel gesehen, können Gerichte Produktdaten und Unterlagen anfordern. Dadurch werden Verfahren deutlich datengetriebener als bisher. Gleichzeitig steigt die Bedeutung der Beweissicherung und Dokumentation, um Haftungsrisiken als Unternehmen zu reduzieren.
  • Beweiserleichterungen und Vermutungsregeln zugunsten Geschädigter: Die Hürden für Kläger:innen werden gesenkt und Tatsachen können vom Gericht auch unter bestimmten Voraussetzungen schlicht vermutet werden. Dieser De-facto-Beweislastumkehr zugunsten von Geschädigten kann man als Unternehmen nur begegnen, wenn alle Daten und damit einhergehende Prozesse sauber dokumentiert sind. Die Verteidigung für Unternehmen wird damit wesentlich anspruchsvoller.

Wer heute keine nachvollziehbare, gerichtsfeste und rasch auffindbare Dokumentation über Design, Tests, Risikobewertungen, Sicherheitsupdates und Cybersicherheitsmaßnahmen führt, wird im Streitfall strukturell benachteiligt sein.

 

Vergleich: Produkthaftungsrichtlinie alt vs. neu

Anmerkung: Da es noch keine österreichische Regierungsvorlage gibt, stützen sich die hier erwähnten neuen Regelungen ausschließlich direkt auf die Produkthaftungsrichtlinie der EU.

  ThemenbereichBisher (RL 85/374/EWG bzw. PHG)Neu (RL 2024/2853)
Grundprinzip
Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) 
unverändert 
ProduktbegriffNur bewegliche körperliche Sachen (inkl. Energie)Deutliche Ausweitung: ausdrücklich auch Software, KI-Systeme, digitale Konstruktionsunterlagen sowie integrierte und Stand-alone-Software erfasst
Open-Source-Software
Bisher nicht umfasst
Ausgenommen, sofern nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt
Hersteller-Begriff
Hersteller, Quasi-Hersteller, EWR-Importeur, Lieferant
Erweitert um Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister, Bevollmächtigte (v. a. bei Herstellern außerhalb der EU)
Wer ein Produkt wesentlich verändert (z. B. Upcycling), gilt als neuer Hersteller; auch nachträgliche Updates/Upgrades haftungsrelevant
Fehlerbegriff/CybersicherheitSicherheitserwartung nach allgemeinen UmständenSicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen ausdrücklich Teil des Fehlerbegriffs (Art. 7 Abs. 2 lit. f)
PersonenschädenVoll ersatzfähig, unabhängig davon, ob die geschädigte Person als Verbraucher:in oder Unternehmer:in handeltVoll ersatzfähig; zusätzlich ausdrücklich medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen umfasst
Sachschäden – SelbstbehaltKein Ersatz im B2B-Bereich. Im B2C-Bereich: Selbstbehalt von 500 EuroB2C: Entfällt – kein Selbstbehalt mehr
B2B: kein Ersatz
DatenverlustNicht erfasstVerlust/Beschädigung nicht ausschließlich beruflich genutzter Daten ersatzfähig 
HaftungshöchstgrenzeKeineKeine 
BeweislastGeschädigte müssen Fehler, Schaden und Kausalität voll beweisenBeweiserleichterungen und Vermutungsregeln zugunsten Geschädigter; Fehler/Kausalität können in bestimmten Fällen vermutet werden
Offenlegung von BeweismittelnNicht vorgesehenGerichte können Beklagte zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichten (Disclosure)
Haftungsausschluss (Beurteilung)Entlastung, wenn Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlagBei digitalen Produkten keine Entlastung, solange Hersteller noch Kontrolle ausübt (Updates/Sicherheitsmaßnahmen); maßgeblich ist Ende der Kontrolle
SicherheitsupdatesNicht umfasstPflicht zur Bereitstellung angemessener Sicherheitsupdates; Versäumnisse haftungsbegründend
Umsetzung in ÖsterreichPHG seit 1988 (setzt RL 85/374/EWG um) Nationale Umsetzungsfrist für alle Mitgliedsstaaten: 9. Dezember 2026; voraussichtlich umfassende PHG-Novelle, noch kein veröffentlichter Ministerialentwurf bzw. Regierungsvorlage vorhanden

Risiken & Handlungsempfehlungen: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen entstehen Haftungsrisiken nicht nur durch Produktfehler, Schäden und die daraus resultierende Haftung. Mit der neuen Richtlinie gewinnen auch die dahinterliegenden Prozesse und Risiken an Bedeutung – etwa Datenmanagement, fehlende Software-Updates, unzureichende Cybersicherheit, fehlende technische Dokumentation und unzureichende oder zu langsame Offenlegung. Können Unternehmen die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, greifen Beweiserleichterungen und Vermutungsregeln zugunsten der Geschädigten. Damit verlagert sich das Haftungsrisiko zunehmend vom Produkt selbst auf die dahinterliegenden Informations-, Dokumentations- und Governance-Prozesse.

Bis Dezember 2026 sollten Unternehmen insbesondere:

  • Neben physischen Produkten auch digitale Produkte und Dienste haftungsrechtlich bewerten und den gesamten Produktions- bzw. Software-Lifecycle – inklusive Updates und Sicherheitsmaßnahmen – lückenlos und gerichtsfest dokumentieren.
  • Information-Governance und eDiscovery-Readiness aufbauen, damit im Ernstfall relevante Beweismittel schnell, vollständig und rechtssicher offengelegt werden können.
  • Lieferketten- und Vertragsdokumentation überprüfen und Verantwortlichkeiten mit Importeuren, Plattformen und Fulfillment-Dienstleistern klar regeln.
  • Versicherungsschutz und Risikomanagement an das erweiterte Haftungsregime anpassen.

Fazit: Regulatorische Pflichten frühzeitig erkennen und Wettbewerbsvorteil sichern

Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist weit mehr als eine technische Rechtsanpassung – sie verlagert das Haftungsrisiko spürbar in Richtung Unternehmen und macht die unternehmensinterne Datenlage zum entscheidenden Verteidigungsinstrument. Unternehmen, die frühzeitig in Dokumentation, Information-Governance und Disclosure-Readiness investieren, verwandeln eine regulatorische Pflicht in einen Wettbewerbsvorteil. EY Österreich unterstützt Sie dabei, Ihre Prozesse rechtzeitig fit für das neue Haftungsregime zu machen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur EU-Produkthaftungsrichtlinie

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