BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbarkeit bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 08.12.2025 (III C 2 - S 7100/00097/037/064) dem BFH-Urteil vom 05.12.2024 (V R 13/22) angeschlossen, nach dem die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung, die als Sondervermögen dem Vermögen des Verwalters zugeordnet ist, unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen kann. 

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 05.12.2024 entschieden, dass die Verwaltung des Vermögens sog. fiduziarischer (unselbständiger) Stiftungen eine Leistung des Treuhänders an den Stifter darstellen kann. Grundsätzlich kann eine umsatzsteuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht,

  • wenn das Vermögen als Sondervermögen besonderen Bindungen (wie bspw. Kontroll- und Einflussrechte zu Gunsten des Stifters) unterliegt,
  • vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und
  • der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält, wobei das Entgelt auch in einem Recht zur Entnahme aus dem Sondervermögen liegen kann.

Der BFH begründete dies damit, dass neben einer nicht steuerbaren Schenkung unter Auflage ein eigenständiger entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB geschlossen wurde. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags war die Verwaltung des Stiftungsvermögens gegen Zahlung von pauschalen Stiftungsbeiträgen. Umsatzsteuerrechtlich liegt somit ein Rechtsverhältnis vor, das auf eine vom Treuhänder zu erbringende Leistung ausgerichtet war.

Die ausschließlich im Interesse des Stifters erfolgende Vermögensverwaltung ist der verbrauchsfähige Vorteil. Der Stifter hatte den Treuhänder über den Treuhandvertrag und den Stiftungsvorstand durch die Satzung gebunden, das übertragene Vermögen nach den von ihm vorgegebenen Zwecken zu verwalten.

Unbeachtlich ist hingegen, ob der Stifter eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Dementsprechend wurde unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 05.12.2024 in Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ein neuer Abschnitt 12a eingefügt. Danach kann die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird.

Darüber hinaus wird betont, dass die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung umfasst.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben sieht keine Übergangsregelung vor.

Sofern eine unselbstständige Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z.B. hinsichtlich Verwaltungs- oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31.12.2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird. Spätestens ab dem 01.01.2027 liegen diesbezüglich jedoch Umsätze des Treuhänders und nicht mehr Umsätze der Stiftung vor.

Fazit und Ausblick für die Praxis

Die in der Entscheidung des BFH definierten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbarkeit von Verwaltungsleistungen bei unselbständigen Stiftungen wurden von der Finanzverwaltung übernommen. Treuhänder unselbständiger Stiftungen sollten vor diesem Hintergrund genau prüfen, ob im Rahmen bereits geschlossener Verträge

  • zugunsten des Stifters umfassende Kontroll- und Einflussrechte vereinbart werden bzw. Kündigungsrechte bestehen und
  • ein Entgelt z.B. in Form eines Aufwendungsersatzes vereinbart wird.

Liegen steuerpflichtige Leistungen vor, kann sich dies auch auf vergangene, noch nicht bestandskräftig veranlagte Zeiträume auswirken, da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Bei gemeinnützigen Körperschaften ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu prüfen.

Bei künftigen Vertragsverhältnissen sind die Grundlagen der Entscheidung des BFH und des BMF-Schreibens im Hinblick auf eine nicht steuerbare Ausgestaltung der Treuhandverträge zu beachten. 

AutorInnen: RA StB Stephan Rehbein, RA StB Svenja Hahnemann