Umsatzsteuerbefreiung von Kostenteilungsgemeinschaften

EuGH v. 22.01.2026 (C-379/24, C-380/24) (er)klärt Anforderungen an Unmittelbarkeit und Wettbewerbsverzerrung

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.01.2026 zu Auslegungsfragen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRl Stellung genommen und insofern den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG weiter gestärkt. Danach ist die Sichtweise der Finanzverwaltung zu § 4 Nr. 29 UStG gemäß BMF-Schreiben vom 19.07.2022 in Teilen zu eng.    

Die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG setzt Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL in nationales Recht um und hat die Umsatzsteuerbefreiung für sog. Kostenteilungsgemeinschaften zum Gegenstand. Danach werden Leistungen selbständiger Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder, die bestimmte dem Gemeinwohl dienende steuerfreie oder nichtunternehmerische Tätigkeiten ausüben, unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Zudem darf diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.

Mit aktuellem Urteil vom 22.01.2026 (C-379/24, C-380/24) führt der EuGH zu Auslegungsfragen betreffend Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRl aus und geht insbesondere auf die Anforderungen an den „unmittelbaren Zweck“ und „Wettbewerbsverzerrung“ ein.

Die Verfahren betrafen zwei spanische Kostenteilungsgemeinschaften, die für ihre Mitglieder – zum einen Krankenhäuser und zum anderen Bildungseinrichtungen – Reinigungsdienstleistungen organisierten und dafür auch externe Subunternehmer einsetzten. Die spanische Steuerverwaltung lehnte die Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften (des nationalen Rechts, welche Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRl umsetzt) ab, weil die Reinigungsleistungen (aufgrund ihres allgemeinen Charakters) nicht unmittelbar und ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder verknüpft seien und im Fall einer Steuerbefreiung eine Wettbewerbsverzerrung drohe.

Das vorlegende Gericht fragte den EuGH daher, ob die Kriterien der „Unmittelbarkeit“ und der „Wettbewerbsverzerrung" entsprechend eng auszulegen seien.

Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRl nicht derart eng durch nationales Recht ausgelegt werden dürfen, dass die Befreiung hierdurch ihre Wirkung verliert.

Nach Auffassung des EuGH gilt daher:

  • Dienstleistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder erfüllen das Unmittelbarkeitskriterium (für „unmittelbare Zwecke“), wenn sie für die begünstigte Tätigkeit des Mitglieds erforderlich sind. Das erfordert jedoch nicht, dass diese Leistungen – wenn sie wie Reinigungsleistungen von allgemeinem Charakter sind - ausschließlich mit dieser (begünstigten) Tätigkeit verknüpft sind bzw. hierfür unerlässlich sind.
  • Allein die Möglichkeit einer allgemeinen Verwendbarkeit der Leistungen des Zusammenschlusses führen nicht automatisch zu einer Wettbewerbsverzerrung. Dies würde der Zweckbestimmung der Vorschrift widersprechen. Insofern dient das Kriterium „Keine Wettbewerbsverzerrung“ der Vermeidung von Missbrauch und ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls eng auszulegen.   

Das EuGH-Urteil ist zu begrüßen, da es einen weiteren Anwendungsbereich von § 4 Nr. 29 UStG eröffnet, als die Vorschrift bislang zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung vermuten ließ.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19.07.2022 (III C 3 - S 7189/20/10001 :001) zur Auslegung von § 4 Nr. 29 UStG Stellung genommen.

Für Details zum BMF-Schreiben v. 19.07.2022 siehe auch unseren GPS Newsboard-Artikel v. 29.07.2022, Link: „Endlich Klarheit im Hinblick auf die Steuerbefreiung für Kostenteilungszusammenschlüsse"

Insbesondere an das Unmittelbarkeitskriterium stellt die Finanzverwaltung strengere Anforderungen als der EuGH. Danach sind Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von gemeinwohlbezogenen, nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen, von der Befreiung ausgeschlossen. Laut BMF erfüllen insbesondere allgemeine Verwaltungsleistungen wie Buchführung, allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen, Aufgaben im Bereich von Organisation, Personalwesen/-gestellung, Vertrieb, Backoffice-Tätigkeiten und Raumüberlassungen nicht die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit. Eine solche pauschale Versagung der Steuerbefreiung für Tätigkeiten aufgrund ihres allgemeinen Charakters steht der Auslegung von Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL gemäß EuGH allerdings entgegen. Sind die Leistungen des Zusammenschlusses für die Tätigkeit des Mitglieds unerlässlich, gelten insoweit grundsätzlich keine Einschränkungen. Eindeutig dürfte dies insbesondere dann sein, wenn das Mitglied ausschließlich im Sinne von § 4 Nr. 29 UStG begünstigte Tätigkeiten ausübt. Ist dies nicht der Fall, wäre zumindest zu prüfen, ob eine Aufteilung (teilweise Steuerpflicht) möglich ist.

Die Sichtweise des EuGH bezüglich des Wettbewerbskriteriums deckt sich u.E. weitgehend mit den Ausführungen im BMF-Schreiben. Gleichwohl ist auch hier das EuGH-Urteil zur weiteren Klarstellung zu begrüßen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf das ergangene EuGH-Urteil reagiert und ihre Auslegungen an die Anforderungen der Unmittelbarkeit entsprechend angleicht. Bereits jetzt können sich Steuerpflichtige auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung berufen, soweit es um die Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften im Falle von Tätigkeiten mit „allgemeinen Charakter“ geht.

Die EuGH-Rechtsprechung zeigt somit, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 29 UStG deutlich weiter geht, als der Wortlaut der Vorschrift auf den ersten Blick vermuten lässt. Es fallen nicht nur Standardfälle wie die sog. „Apparategemeinschaften“ hierunter. Auch für Sachverhalte, die unter § 2b UStG der Besteuerung unterliegen, kann § 4 Nr. 29 UStG eine Möglichkeit eröffnen, aus der Steuerpflicht herauszukommen. Insbesondere bei personalintensiven Leistungen ist dies vorteilhaft. § 4 Nr. 29 UStG sollte daher immer mit bedacht werden, wenn es für die öffentliche Hand darum geht, nicht steuerlich motivierte Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerfrei zu gestalten. Das aktuelle EuG-Urteil vom 22.01.2026 stärkt die Position der Steuerpflichtigen und steht einer engen Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG durch die Finanzverwaltung entgegen.

AutorInnen: StB Heike Sökeland, StB Jörn Sievering