Aufdeckung stiller Reserven? Teilentgeltliche Übertragungen und ihre Folgen

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Modifizierte oder strenge Trennung? Der IV.  Senat des BFH spricht sich erneut für die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG aus. Danach ist der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil und nur im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zuzuordnen, sodass es in diesen Fällen nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven kommen muss. Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Überträgt ein Mitunternehmer unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Sonderbetriebsvermögen ein Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft an der er ebenfalls beteiligt ist, ist diese Übertragung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu Buchwerten durchzuführen. Erfolgt die Übertragung dabei teilentgeltlich (Teilentgelt ist geringer als der Verkehrswert des Wirtschaftsguts), ist die Übertragung stets in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Zu der Frage, ob dabei ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht und wenn ja, wie dieser zu ermitteln ist, werden in Rechtsprechung, Literatur und von Seiten der Finanzverwaltung unterschiedliche Ansätze vertreten.

Insbesondere die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nach Maßgabe der sog. strengen Trennungstheorie vorzunehmen sei und der Buchwert des Wirtschaftsguts nur anteilig nach der Entgeltlichkeitsquote bei dem entgeltlichen Teil zu berücksichtigen sei, wodurch es bei jeder teilentgeltlichen Übertragung stets zu einer (anteiligen) Aufdeckung von stillen Reserven kommen würde.  Da im Gegensatz dazu bei Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie der Buchwert entweder bis zur Höhe des Teilentgelts oder gar vollständig dem Teilentgelt zugeordnet wird, entsteht ein Gewinn nur, wenn und soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. 

Von letzterer Methode (ausschließliche Zuordnung des Buchwerts zum entgeltlichen Teil), bei der bei einem Entgelt unterhalb des Buchwerts aus dem entgeltlichen Teil ein Verlust entsteht, der wiederum durch einen Gewinn aus dem unentgeltlichen Teil kompensiert wird (sog. modifizierte Trennungstheorie mit Verlustbeitrag) nimmt der BFH in der vorliegenden Entscheidung jedoch Abstand. Vielmehr spricht er sich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts aus (BFH-Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/23). Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut oder aus rechtssystematischen Überlegungen, aber aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Dieser sei es, die Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG weitestgehend zu vermeiden. Demnach ende die Möglichkeit einer Buchwertfortführung erst dort, wo stille Reserven der Besteuerung entzogen würden, mithin wenn das Teilentgelt den Buchwert übersteigt. Erst dann sei beim Übernehmer eine Besteuerung der stillen Reserven nicht mehr sichergestellt. Die Gewinnermittlungsgrundsätze seien nach Auffassung des BFH auch bei Vorliegen stiller Lasten (Verkehrswert ist geringer als der Buchwert) anzuwenden. Demnach bestehen die stillen Lasten beim Erwerber fort, der die bisherigen Buchwerte fortzuführen habe.

Weiter sei die Anwendung der strengen Trennungstheorie bei Wirtschaftsgütern im Privatvermögen nicht auf Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen übertragbar. Dies bereits deshalb, da stille Reserven im Betriebsvermögen dauerhaft steuerverstrickt sind, während die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens grundsätzlich steuerfrei ist (Ausnahmen: §§ 17, 20 Abs. 2, § 23 EStG).  

Ob die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist, war seit vielen Jahren streitig. Der IV. Senat hat sich bereits vor einigen Jahren für die modifizierte Trennungstheorie im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft ausgesprochen (BFH-Urteil vom 19.09.2012, IV R 11/12). Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung nicht über den hinausgehenden Einzelfall angewendet. An seiner damaligen Auffassung hält der IV. Senat nun fest und wendet sie auch auf den vorliegenden Fall der Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft an. Daneben hatte der X. Senat des BFH die umstrittene Rechtsfrage bereits einmal dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 27.10.2015, X R 28/12) und dabei zu erkennen gegeben, dass er der Ansicht der Finanzverwaltung und damit einer Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach der strengen Trennungstheorie folgt. Das Verfahren wurde jedoch ohne Entscheidung in der Sache eingestellt (Beschluss vom 30.10.2018, GrS 1/16), sodass es bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Da der Vorlagebeschluss des X. Senats nicht als divergierende Entscheidung eines anderen BFH-Senats gilt, besteht im Übrigen nun keine Vorlagepflicht an den Großen Senat des BFH.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Normierung der strengen Trennungstheorie bereits mehrfach in steuerlichen Gesetzgebungsverfahren zur Sprache kam, bislang jedoch nicht umgesetzt wurde. Zuletzt hat der Bundesrat dies u.a. im Rahmen seiner Stellungnahme zum Standortfördergesetz Ende 2025 gefordert. Die Bundesregierung wies sodann daraufhin, zunächst das heute veröffentlichte Urteil des IV. Senats abzuwarten. Wie die Finanzverwaltung nun auf die vorliegende Entscheidung reagieren wird, bleibt ebenfalls abzuwarten. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.


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