Die Koalitionäre wollen einen Haken an ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag setzen. Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht nun die Rückkehr zu den gesetzlichen Steuersätzen vor, die noch vor der letzten Erhöhung durch die damalige Ampelkoalition galten.
Zuletzt war die Luftverkehrsteuer unter der Ampelkoalition mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz II (BGBl. I 2024, Nr. 107) zum 01.05.2024 angehoben worden. Schwarz-Rot hatte angekündigt, diese Anhebung rückgängig zu machen. Hierfür legte das BMF nun ein Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vor. Laut Entwurf sollen die nach Zielort gestaffelten Steuersätze auf den gesetzlichen Stand von vor dem 01.05.2024 abgesenkt werden. Konkret soll der Steuersatz für Zielorte der Anlage 1 (Europa und nähere Drittstaaten) von 15,53 Euro auf 13,03 Euro, für Zielorte der Anlage 2 (Distanz < 6.000 km) von 39,34 Euro auf 33,01 Euro und für alle anderen Zielorte (Distanz > 6.000 km) von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt werden. Diese Senkung soll dem Entwurf zu Folge zu rund 350 Mio. Euro Steuermindereinnahmen pro Jahr führen.
Die tatsächlich erhobenen Steuersätze vor der Erhöhung waren indes etwa 4 Prozent niedriger als die gesetzlichen Steuersätze, so dass die nun vorgesehene Absenkung zumindest nicht zu einer vollständigen Rückkehr zum Niveau von vor dem 01.05.2024 führt. Denn bis zum 01.05.2024 war in der Luftverkehrsteuer ein Absenkmechanismus vorgesehen, der auf einen Ausgleich mit den Einnahmen aus dem ebenfalls anfallenden Emissionshandel abzielte. Entsprechend wurden die tatsächlichen Steuersätze regelmäßig im Zuge sogenannter Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnungen (LuftVStAbsenkV) durch das BMF herabgesetzt.
Seit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz II wird der Emissionshandel nicht mehr in den Absenkmechanismus einbezogen. Maßgeblich ist seither ausschließlich die Höhe des Luftverkehrsteueraufkommens im vergangenen Kalenderjahr. Übersteigen die Einnahmen aus der Steuer den Betrag von 2,33 Mrd. Euro, ist das BMF verpflichtet, die Steuersätze für das Folgejahr in dem Verhältnis zu senken, wie die Steuereinnahmen oberhalb der 2,33 Mrd. Euro gelegen haben (§ 11 Abs. 2 LuftVStG). Da die Einnahmen im Jahr 2025 erst bei rund 2,1 Mrd. Euro lagen, wäre für 2027 noch keine Steuersenkung auf dem Verordnungswege erforderlich gewesen. Eine Rückabwicklung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes II im Sinne einer Wiedereinbeziehung der Einnahmen aus dem Emissionshandel in den Absenkmechanismus ist im aktuellen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
Die Befassung des Kabinetts ist dem Vernehmen nach für den 01.04.2026 geplant. Der Gesetzesentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 01.07.2026 vor. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.