Wie berichtet, veröffentlichte das BMF am 13.02.2026 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht. Der Entwurf dient der Überarbeitung der bislang geltenden Verwaltungsgrundsätze aus dem Jahr 1999 und soll die Voraussetzungen der Begründung von Betriebsstätten unter Berücksichtigung der aktuellen BFH‑Rechtsprechung sowie internationaler Entwicklungen neu strukturieren. Auch EY nutzte die vom BMF eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit dem Entwurf konkretisiert das BMF den innerstaatlichen sowie abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO bzw. Art. 5 OECD-MA und stellt zugleich deren Verhältnis untereinander dar. Inhaltlich greift der Entwurf zahlreiche Entscheidungen des BFH auf und verfolgt ein zunehmend typusorientiertes Verständnis der Betriebsstätte. Danach sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls beurteilt werden. Zu den Tatbestandsmerkmalen zählen das Vorliegen einer Geschäftseinrichtung mit ausreichender örtlicher und zeitlicher Festigkeit, ihr Dienen für das Unternehmen sowie eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese. Darüber hinaus äußert sich der Entwurf zu einer Vielzahl praxisrelevanter Einzelfragen, etwa zu Homeoffice‑Tätigkeiten, Vertreterbetriebsstätten sowie Bau‑ und Montagebetriebsstätten (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.02.2026).
Die EY-Stellungnahme regt sowohl Nachbesserungen als auch Ergänzungen an. Im Fokus stehen dabei insbesondere Fragen der zeitlichen Festigkeit und der Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale, die Abgrenzung zwischen nationalem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenverständnis sowie zentrale Praxisfragen, etwa zu Geschäftsleitungs‑ und Vertreterbetriebsstätten bzw. dem ständigen Vertreter, Homeoffice‑Tätigkeiten und der statischen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. Ziel ist eine konsistente, rechtssichere und praxistaugliche Anwendung der neuen Verwaltungsgrundsätze.
Die Vielzahl der von EY angeregten Nachbesserungen und Ergänzungen verdeutlicht, dass der Entwurf in zentralen Punkten noch Klärungsbedarf aufweist und einer weiteren Überarbeitung bedarf.