Der Begriff der Betriebsstätte spielt sowohl bei der Begründung von Besteuerungsrechten als auch bei deren Verteilung eine entscheidende Rolle. Das BMF überarbeitet nun seine ursprünglich im Jahr 1999 aufgestellten Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im nationalen und internationalen Kontext. Am 13.02.2026 wurde hierzu ein Entwurf den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt. Der Entwurf greift insbesondere die aktuelle BFH‑Rechtsprechung auf und versteht den Betriebsstättenbegriff zunehmend als Typusbegriff, der eine umfassende Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände verlangt.
Am 13.02.2026 übersandte das BMF den Verbänden seinen Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht zur Stellungnahme bis zum 13.03.2026. Ziel des Entwurfs ist es, die Voraussetzungen der Betriebsstättenbegründung im nationalen und internationalen Steuerrecht unter Berücksichtigung der BFH‑Rechtsprechung systematisch darzustellen und zugleich aktuelle internationale Entwicklungen abzubilden.
Der BMF‑Entwurf konkretisiert den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO und stellt das Verhältnis zum abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD‑Musterabkommen (OECD-MA) dar. Die beiden Begriffe stimmen weitgehend inhaltlich überein. Abweichungen zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff finden sich insbesondere bei den Ausnahmen für vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 4 OECD‑MA.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsstätte (Geschäftseinrichtung oder Anlage, örtliche und zeitliche Festigkeit, dem Unternehmen unmittelbar dienen, Verfügungsmacht) sollen dem Grunde nach unverändert bestehen bleiben. Gleichwohl betrachtet der Entwurf die Tatbestandsmerkmale nicht mehr isoliert, sondern in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Mithin scheint das BMF dahin zu tendieren, die Betriebsstätte als Typusbegriff zu interpretieren. Diese Sichtweise trägt insbesondere der jüngeren BFH‑Rechtsprechung Rechnung und betont die Wechselwirkung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, dazu insbesondere:
- BFH v. 18.12.2024 (I R 47/21) und BFH v. 18.12.2024 (I R 39/21): Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsstätte sind nicht isoliert, sondern stets in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu betrachten. Zudem muss die abkommensrechtliche Betriebsstätte mindestens sechs Monate bestehen (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.05.2025), was nach dem BMF grundsätzlich auch für die nationale Betriebsstätte maßgeblich ist.
- BFH v. 07.06.2023 (I R 47/20): Eine personenbeschränkte Nutzungsstruktur (z.B. Spind oder Schließfach) ist ein Indiz für die räumliche Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ort ihrer Ausübung (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.08.2023).
- BFH v. 23.03.2022 (III R 35/20): Die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten kann durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt werden (z.B. durch Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, vgl. EY-Steuernachricht vom 11.08.2022).
Darüber hinaus äußert sich der BMF-Entwurf zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte, die ebenso wie Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Bauausführungen und Montagen (unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO) nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Satz 1 AO voraussetzen. Zudem soll jeder Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, zumindest am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte innehaben (keine betriebsstättenlosen Einkünfte – „no floating income“-These, so bereits AEAO zu § 12, Rn. 7).
Ein häusliches Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet nach Auffassung des BMF regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, da diesem die erforderliche Verfügungsmacht fehlt; dies gilt auch bei Kostenübernahme oder Anmietung der Räume. Eine Ausnahme ist bei Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice möglich, da dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen kann. Diese Ausführungen des Entwurfs decken sich überwiegend mit denen des AEAO zu § 12, Rn. 4). Darüber hinaus verweist das BMF auf die Ausführungen des OECD‑Musterkommentar 2025 (OECD-MK) zur möglichen Begründung einer Betriebsstätte im Homeoffice, ohne dessen Anwendung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Umsetzung in deutsches Recht explizit einzugrenzen. Dies dürfte im Spannungsverhältnis zur seit Kurzem grundsätzlich auch vom BMF vertretenen statischen Auslegung von DBA stehen (vgl. EY-Steuernachrichten vom 08.01.2026).
Zu Bauausführungen und Montagen nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO stellt das BMF klar, dass eine Betriebsstätte vorliegt, wenn eine einzelne oder mehrere zusammenhängende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Kurzfristige, insbesondere jahreszeitlich bedingte Unterbrechungen sollen den Fristlauf unberührt lassen, während Unterbrechungen aus betriebsfremden Gründen zu einer Hemmung führen können, sofern die eingesetzten Personen vom Ort abgezogen werden. Für Bau‑ und Montagebetriebsstätten nach Art. 5 Abs. 3 OECD‑MA weist der Entwurf zudem darauf hin, dass eine bloße Bauüberwachung – abweichend vom OECD‑MK – aufgrund des deutschen Vorbehalts keine Betriebsstätte begründet.
Der ständige Vertreter nach § 13 AO ist nach dem BMF-Entwurf nicht mit dem abkommensrechtlichen Vertreter nach Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA gleichzusetzen. Ständiger Vertreter soll nach nationalem Recht eine vom Unternehmen verschiedene Person sein, die nachhaltig dessen Geschäfte besorgt und dabei dessen Sachanweisungen unterliegt. Die nachhaltige Geschäftsbesorgung soll eine gewisse Plan- und Regelmäßigkeit sowie ein wiederholtes Tätigwerden auf Grundlage eines im Voraus gefassten Willensentschlusses voraussetzen. In Abgrenzung dazu, soll die abkommensrechtliche Vertreterbetriebsstätte ein eigenständiges Konzept darstellen und soll begründet werden, wenn eine Person gewöhnlich Verträge für das Unternehmen abschließt. Zwar sieht das OECD‑MA auch das Einnehmen der führenden Rolle beim Vertragsschluss vor; in deutschen DBA wird dieses Kriterium jedoch regelmäßig nicht übernommen. Eine Vertreterbetriebsstätte kann nach dem BMF-Entwurf auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird.
Weiterhin stellt der Entwurf die Behandlung zahlreicher praxisrelevanter Einzelfälle dar, darunter z.B. das Tätigwerden in fremden Räumen bzw. Räumen Dritter, Dienstleistungs- und Managementgesellschaften, Homeoffice, Influencer oder Personalgestellung oder reine Überlassung einer Betriebsvorrichtung.
Das BMF‑Schreiben vom 24.12.1999 in der zuletzt geänderten Fassung soll insoweit aufgehoben werden, als es Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung enthält; im Übrigen soll es fortgelten, soweit dies die VWG BsGa bestimmen, insbesondere für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV. Das überarbeitete BMF-Schreiben soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Verbände haben bis zum 13.03.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Abzuwarten bleibt, ob sich daraus noch Änderungen ergeben.
Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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