Die Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von DBA ist umstritten. Die Finanzverwaltung verfolgte bei der Auslegung von DBA bislang eine dynamische Sichtweise, die der BFH nicht teilt. Mit dem an Weihnachten veröffentlichten BMF-Schreiben ändert das BMF nunmehr seine Rechtsauffassung.
Die Folgen einer Kollision unterschiedlicher Steuerrechtsordnungen (etwa Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung) in internationalen Fällen sollen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden werden. Die DBA basieren häufig auf dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Zu deren Auslegung wird regelmäßig der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) herangezogen. Erst kürzlich erfolgte eine Überarbeitung des OECD-MK; insbesondere wurden Ausführungen zur Begründung einer Betriebsstätte durch „Remote Work“ aufgenommen (vgl. EY-Steuernachricht v. 27.11.2025).
Die Bedeutung des OECD-MK für die Auslegung von DBA war bislang umstritten:
- Die Verwaltung verfolgte bei der Auslegung von DBA eine dynamische Sichtweise, BMF-Schreiben vom 19.04.2023 (vgl. EY PAS News v. 13.06.2023). Demnach sei bei der Auslegung von DBA grundsätzlich die aktuell geltende Fassung des OECD-MK heranzuziehen.
- Dem widersprach der BFH und vertritt in ständiger Rechtsprechung eine statische Auslegung von DBA, zuletzt im Urteil vom 05.12.2023 (I R 42/20). Nach der statischen Auslegung kann grundsätzlich nur die zum Zeitpunkt des deutschen Zustimmungsgesetzes zum DBA geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung des DBA herangezogen werden. Spätere Fassungen des OECD-MK entfalten für die Auslegung demnach keine Relevanz.
Mit BMF-Schreiben vom 24.12.2025 ändert die Verwaltung nunmehr ihre Sichtweise zur Bedeutung des OECD-MK bei der Auslegung von DBA. Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom 19.04.2023 und tendiert nunmehr im Grundsatz auch zur statischen Auslegung. Das BMF-Schreiben enthält folgende zentrale Aussagen zur Bedeutung des OECD-MK für die Auslegung von DBA:
- Tz. 2: Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA identisch oder zumindest vergleichbar, sei nach Verwaltungsauffassung der OECD-MK zu dieser Bestimmung – unter Berücksichtigung der enthaltenen Bemerkungen („observations“) der OECD-Mitgliedsstaaten – in seiner bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht geltenden Fassung als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen.
- Tz. 3: Der OECD-MK beinhalte in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung das Verständnis der OECD-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA. Er stelle keine gesetzliche Norm dar, verfolge aber das Ziel, Auslegungskonflikte zu vermeiden und Entscheidungsharmonie zu fördern. Innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung sei daher auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handele.
Im Grundsatz ist das neue BMF-Schreiben zu begrüßen, da die Verwaltungsauffassung auf den ersten Blick im Einklang mit dem Verständnis des BFH (statische Auslegung) steht. Gleichwohl hält sich bei genauer Lektüre das BMF durch die Formulierung „insbesondere“ in Tz. 3 unter Umständen ein Hintertürchen zur dynamischen Auslegung offen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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