OECD: Überarbeitung des DBA-Musterkommentars mit „Remote Work“

Verwandte Themen

In einer kürzlich veröffentlichten Überarbeitung des OECD-Musterkommentars erfolgen verschiedene Anpassungen, die sich auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen auswirken können. Insbesondere sind nun Ausführungen zur Begründung einer Betriebsstätte durch grenzüberschreitendes Arbeiten („Remote Work“) enthalten. Hier bringt die OECD eine 50 Prozent-Regelung ins Spiel. 

Mit ihrem Musterkommentar adressiert die OECD relevante Fragestellungen in Zusammenhang mit der Auslegung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), auf dem auch viele der mit Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen beruhen.  Mit einer Überarbeitung vom 19.11.2025 nimmt die OECD nun verschiedene Änderungen an dem Musterkommentar vor.

Insbesondere wurden Ausführungen zu der Frage nach der Begründung einer Betriebsstätte nach Art. 5 OECD-MA durch grenzüberschreitendes Arbeiten (Remote Work) aufgenommen. Hier schlägt die OECD eine sog. 50 Prozent-Regelung vor. Danach soll die Tätigkeit einer Person, die während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums (der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet) weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen an dem fraglichen Ort im anderen Vertragsstaat tätig ist, grundsätzlich keine Betriebsstätte des Unternehmens begründen (vgl. detailliert hierzu EY-PAS Nachricht vom 25.11.2025). 

Weitere Änderungen befassen sich u.a. mit Art. 9 OECD-MA (verbundene Unternehmen). Die Ausführungen betreffen dabei insbesondere die Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital und die unterschiedlichen Auffassungen der betroffenen Staaten. In diesem Zusammenhang sind auch die neuen Ausführungen zum Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA von Bedeutung (für eine detailliertere Darstellung vgl. auch EY-Global Tax Alert vom 25.11.2025). 

Aus deutscher Sicht ist strittig, inwieweit die angepasste Kommentierung zur Auslegung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen ist. Der BFH vertritt eine statische Auslegungsmethode, der zu Folge zur Auslegung eines DBA nur die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültige Fassung des Musterkommentars herangezogen werden könne (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 05.12.2023, I R 42/20). Nach Ansicht des BMF sei die Auslegung eines Abkommens demgegenüber nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses eingefroren und dem OECD-Musterkommentar käme in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung jedenfalls eine Indizwirkung bei der Auslegung des OECD-Musterabkommens bzw. der entsprechenden Vorschriften in einem konkreten DBA zu (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2023). 

Die konsolidierte Fassung des Kommentars will die OECD laut ihrer Pressemitteilung vom 19.11.2025 im Jahr 2026 veröffentlichen.

Der Volltext der Aktualisierung sowie die Pressemitteilung stehen Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.

Direkt zur Aktualisierung kommen Sie hier.

Direkt zur Pressemitteilung kommen Sie hier.