OECD bringt 50-Prozent-Grenze ins Spiel
Viele Unternehmen sind derzeit bestrebt, die Tätigkeit im Homeoffice einzuschränken oder ganz zu unterbinden. Allerdings können Unternehmen ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern, wenn sie ihren Beschäftigten die Möglichkeit bieten, zu Hause oder im Zusammenhang mit einem Urlaub im In- oder Ausland zu arbeiten. Zudem sind insbesondere gesuchte internationale Talente (etwa aus dem IT-Bereich), die ihre Tätigkeit an jedem beliebigen Ort ausüben können, oftmals nicht bereit, für eine angebotene Stelle den Umzug in ein anderes Land in Kauf zu nehmen. Grenzüberschreitendes Arbeiten ist jedoch mit verschiedenen Risiken verbunden. Ein wesentliches Risiko ist die Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte im betreffenden Land. Die OECD möchte hier mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten schaffen und hat sich im Update 2025 des OECD-Musterkommentars (OECD-MK) mit der Frage befasst, wann durch grenzüberschreitendes Remote Work eine Betriebsstätte begründet wird.
Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterkommentars ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die das Unternehmen seine Geschäfte ganz oder teilweise betreibt. Das Merkmal der Festigkeit erfordert insbesondere auch eine gewisse Dauerhaftigkeit. Die Ausübung der Geschäftstätigkeit geschieht in der Regel durch Personal des Unternehmens. Wenn eine Betriebsstätte im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt, steht dem Betriebsstättenstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den anteiligen Unternehmensgewinn zu.
Grenzüberschreitendes Remote Work – welche Fälle sind gemeint?
In ihrem am 19.11.2025 veröffentlichten Update des Kommentars befasst sich die OECD mit Remote Work, das
- für einen Arbeitgeber eines Vertragsstaates
- an einem Ort im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird,
- der nicht zum Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines Unternehmens mit vertraglichen oder anderen Beziehungen zum Arbeitgeber gehört.
Als Beispiele werden unter anderem die (Zweit-)Wohnung der betreffenden Person (Homeoffice), gemietete Ferienwohnungen und die Wohnung von Verwandten genannt. Außerdem stellt die OECD auf die Gegebenheiten im betreffenden Zeitraum ab. Zeiträume davor oder danach, in denen andere Verhältnisse vorliegen, sind nach ihrer Auffassung nicht zu berücksichtigen.
Die konsolidierte Fassung des Kommentars will die OECD laut Pressemitteilung vom 19.11.2025 im Jahr 2026 veröffentlichen.
Kernaussagen
Die OECD hält in ihrem Update insbesondere die folgenden Grundsätze fest:
- Ob eine feste Einrichtung vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den Abschnitten 28–34 des Kommentars zu Art. 5 OECD-MK.
- Auch bei Remote Work ist Art. 5 Abs. 4 OECD-MK zu beachten. Finden nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten statt, liegt keine Betriebsstätte vor.
- Auch sporadische oder nur kurzzeitige Tätigkeiten für den Arbeitgeber können keine Betriebsstätte begründen. Findet die Tätigkeit dagegen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich statt, kann dies ein Indiz für das Vorliegen einer Betriebsstätte sein.
- Wenn eine Person
- während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet,
- weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen
- an dem fraglichen Ort im anderen Vertragsstaat tätig ist,
wird dadurch grundsätzlich keine Betriebsstätte des Unternehmens begründet.
- Maßgeblich für die Berechnung der Arbeitszeit sind primär die tatsächlichen Verhältnisse. Vertragliche Vereinbarungen können insoweit hilfreich sein, als die tatsächliche Durchführung den vertraglichen Regelungen entspricht.
- Wird die Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent an dem fraglichen Ort ausgeübt, ist eine Beurteilung auf der Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse vorzunehmen.
- Wirtschaftliche Gründe für die Ausübung der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat sind ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Betriebsstätte.
- Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn die physische Präsenz in diesem Staat als solche dem Unternehmen hilft, seine Geschäftstätigkeit auszuüben.
- Erlaubt das Unternehmen grenzüberschreitendes Remote Work lediglich, um die betreffende Person zu rekrutieren oder als Arbeitskraft zu behalten oder um die Raumkosten gering zu halten, handelt es sich nicht um einen wirtschaftlichen Grund.
- Liegen verschiedene Gründe vor, genügt es, wenn einer dieser Gründe wirtschaftlicher Natur ist.
- Die Beurteilung, ob ein geschäftlicher Grund vorliegt, erfordert eine umfassende Analyse des Unternehmensgegenstands sowie eine Prüfung, inwieweit die konkreten Tätigkeiten der betreffenden Person in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Unternehmensgegenstand stehen.
Die OECD geht davon aus, dass es wenige Ausnahmen zu der oben erläuterten 50-Prozent-Regel geben dürfte. Wird die Grenze überschritten, entscheiden die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ihre grundsätzlichen Ausführungen veranschaulicht die OECD anhand von mehreren Beispielen.
Andere Überlegungen gelten für Einzelunternehmen oder Unternehmen, in denen hauptsächlich die grenzüberschreitend tätige Person die geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens wahrnimmt.