Beihilferechtliche Änderungen mit Wirkung im Energie- und Stromsteuerrecht

Ab dem 01.01.2025 können sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten keine Patronatserklärungen mehr für ihre Energie- und Stromsteuerbegünstigungen heranziehen. Zudem ergeben sich weitere Änderungen beihilferechtlicher Anzeige- und Meldepflichten.

Mit Informationsschreiben vom 09.12.2024 hat die Zollverwaltung bekannt gegeben, dass zukünftig Patronatserklärungen nicht mehr herangezogen werden können, um darzulegen, dass der Anspruchnehmende von Strom- bzw. Energiesteuerbegünstigungen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist.

Zum Hintergrund: Bestimmte Begünstigungen und Entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht werden nur gewährt, wenn der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (§ 2a StromStG, § 3b EnergieStG). Allerdings kann trotz des eigentlichen Status als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) die Begünstigung dennoch gewährt werden, wenn die Verpflichtung eines anderen Rechtsträgers zur vollständigen Übernahme von Verlusten zu Gunsten des Antragstellers besteht. Dazu zählten bisher unter anderem Patronatserklärungen und weitere Sicherungsmittel, die im Formular 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" benannt werden.

Die Europäische Kommission hat nun im Rahmen ihres Monitorings klargestellt, dass Patronatserklärungen kein geeignetes Sicherungsmittel seien. Daher können Patronatserklärungen mit Antragstellung ab dem 01.01.2025 nicht mehr bei Antragstellung herangezogen werden. Die Nutzung anderer Sicherungsmittel bleibt weiterhin möglich. Dies kann insbesondere Gewinnabführungsverträge betreffen. Dessen Inhalt ist allerdings im konkreten Einzelfall zu prüfen. Betroffene Unternehmen müssen hier dringend die vertraglichen Gegebenheiten bzw. die Finanzierung prüfen und haben ggfs. Anpassungsbedarfe, da andernfalls der Anspruch auf Strom- und Energiesteuerbegünstigungen entfallen kann.

Die Kommission stellte zudem fest, dass die bisherige Version der „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ mittels Formular 1139 nicht ausreichend sei, eine wirksame Kontrolle der beihilferechtlichen Regelungen durch die Hauptzollämter zu gewährleisten. Mit Antragstellung ab dem 01.01.2025 sind daher künftig bestimmte Kennzahlen der Bilanz zusätzlich im Formular einzutragen. 

Vereinfachend entfällt allerdings bei Antragstellung ab dem 01.01.2025 die Vorlagepflicht dieser „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ bei einer jährlichen Entlastungssumme von maximal 10.000 Euro je Tatbestand. Die Vorlage ist dann nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts notwendig. 

Abschließend erinnert der Zoll in seinem Informationsschreiben nochmals an die Neuerungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Danach gilt für die meisten Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro für die im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen (zu melden bis 30.06.2025). Im Bereich der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro. Damit müssen nunmehr deutlich mehr Unternehmen Meldungen nach der EnSTransV abgeben, als dies in der Vergangenheit der Fall war.

Der Volltext des Informationsschreibens steht Ihnen auf der Internetseite des Zolls zur Verfügung.

Direkt zum Informationsschreiben kommen Sie hier.