Das Sächsische FG äußert sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung der außergerichtlichen Rechtsberatung eines Mietervereins. Das Urteil zeigt, dass auch auf den ersten Blick unscheinbare Beistands- oder Serviceleistungen eine versicherungsähnliche Struktur haben können und damit als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung einzuordnen sein können. Im nächsten Schritt hat nun der BFH Gelegenheit, sich zu dieser Einordnung zu positionieren.
Mitgliedsbeiträge eines Vereins können umsatzsteuerlich als Entgelt für bestimmte Leistungen gelten, wenn zwischen den Beitragsanteilen und den vom Verein erbrachten Leistungen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen, die dem individuellen Interesse der Mitglieder dienen und im Rahmen eines gegenseitigen Leistungsaustauschs erbracht werden. Wird gegen regelmäßige Beitragszahlung das Risiko übernommen, den Mitgliedern bei Bedarf bestimmte Beistandsleistungen zu gewähren, kann dies den Charakter eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Umsatzsteuerrechts annehmen.
Im Streitfall hatte das Sächsische FG zu beurteilen, wie der Anteil des jährlichen Mitgliedsbeitrags eines Mietervereins umsatzsteuerlich zu behandeln ist, der für die außergerichtliche Rechtsberatung der Vereinsmitglieder eingesetzt wird. Der Verein berät seine Mitglieder zu verschiedenen miet- und pachtrechtlichen Fragen, etwa zu Betriebskostenabrechnungen, Mietminderungen, Modernisierungen oder Kündigungen, und setzt hierfür 40 Prozent des Beitrags von jährlich 78 Euro ein.
Das FG bejahte zunächst einen steuerbaren Leistungsaustausch, da die Beratungsleistungen nur den Mitgliedern gewährt werden und durch den Mitgliedsbeitrag finanziert sind. Zugleich qualifizierte es diese Leistungen als steuerfreie Versicherungsleistungen nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (Urteil vom 05.02.2025, 5 K 423/24). Für die Mitglieder bestehe ein Anspruch auf außergerichtlichen Rechtsbeistand, und der Verein übernähme damit gegen den regelmäßigen Beitrag ein klar umrissenes Risiko. Eine vollständige Risikoübernahme sei nicht erforderlich. Entscheidend war für das FG, dass der Verein die vereinbarte Beistandsleistung im Bedarfsfall erbringt. Die außergerichtliche Rechtsberatung stellt laut FG eine wirtschaftlich bedeutsame und regelmäßig kostenpflichtige Leistung dar, deren Finanzierung über Beitragsanteile einer Versicherungsstruktur nahekommt.
Das Urteil verdeutlicht, dass der Begriff des Versicherungsumsatzes weit auszulegen ist. Für die Praxis bedeutet das eine genaue Prüfung, ob Beratungs- oder Unterstützungsleistungen von Vereinen und Verbänden als Risikoübernahme gegen Beitrag verstanden werden könnten. Dabei sollten auch versicherungsteuerliche Konsequenzen geprüft werden. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (V R 21/25). Nun bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu diesen Fragen positioniert.