Der Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt, ist gewerbesteuerlich zu kürzen (§ 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG). Die Vorschrift verdeutlicht den strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer, wonach nur im Inland erzielte Gewerbeerträge besteuert werden sollen. Bei Unternehmen, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe im internationalen Verkehr einsetzen, gelten nach § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG 80 Prozent des auf diesen Schiffsverkehr entfallenden Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend und sind entsprechend von der Gewerbesteuer zu kürzen (§ 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG). Der BFH bestätigt nun, dass nicht nur Zeitcharterverträge unter die Regelung fallen, sondern auch Reise- und Slotchartermodelle (BFH-Urteil v. 12.02.2026, IV R 30/23).
Im Ausgangsfall verweigerte das Finanzamt einer Logistik- und Transportgesellschaft für das Streitjahr 2013 die gewerbesteuerliche Kürzung im Zusammenhang mit Charterverträgen, die nicht für eine begrenzte Dauer (Zeitcharter) abgeschlossen wurden. Bei Charterverträgen über eine feste Route (Reisecharter) und über Containerstellplätze auf fremden Schiffen (Slotcharter) sei aus Sicht der Finanzverwaltung keine hinreichende Verfügungsmacht anzunehmen. Dem widerspricht der BFH. Die gewerbesteuerliche Kürzung sei auch für solche Chartermodelle zu gewähren, da der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG alle Arten gecharterter Handelsschiffe umfasst. Da die Norm eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte auf dem eingesetzten Handelsschiff fingiert, wirkt diese Fiktion umfassend und lässt keine weitergehende Differenzierung nach dem Grad der (Mit-) Verfügungsmacht über das eingesetzte Handelsschiff zu. Eine solche Differenzierung wäre weder zweckgerecht noch vom Vereinfachungszweck der Norm getragen. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige selbst Unternehmer der Transportleistung im internationalen Verkehr ist.
Der BFH bestätigt außerdem, dass auch Hilfs- und Nebenleistungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den Seetransporten von der gewerbesteuerlichen Kürzung erfasst sind. Dies gelte entsprechend für den Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen. Nach Auffassung des BFH liegt zudem keine beihilferechtlich unzulässige Begünstigung vor, da § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG systemkonform den strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer umsetzt und typisierend den nicht steuerbaren Auslandsteil des Gewerbeertrags abgrenzt; eine EuGH‑Vorlage war daher entbehrlich.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Organisationsmodelle in der Logistikbranche, bei denen flexible und kurzfristige Kapazitäten genutzt werden. Unternehmen sollten prüfen, ob sich in offenen Veranlagungszeiträumen Änderungen durch das BFH-Urteil ergeben könnten.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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