Die gesetzliche Vergütung für die öffentliche Nutzung geschützter Werke ist laut EuG voll mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt, selbst ohne vorherige Lizenz. Das EuG bestätigt damit den weiten Dienstleistungsbegriff und die Einordnung gesetzlicher Aufschläge als Gegenleistung.
Inhaber verwandter Schutzrechte erbringen eine umsatzsteuerbare Dienstleistung gegen Entgelt, wenn ihre geschützten Werke öffentlich wiedergegeben werden, auch, wenn der entsprechende Nutzer hierfür zuvor keine Lizenz erworben hat. Dies entschied das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) mit Urteil vom 11.02.2026 (T-643/24), in dem eine Urlaubspension audiovisuelle Inhalte ohne Lizenz öffentlich wiedergab und die Verwertungsgesellschaft hierfür die gesetzlich vorgesehene Vergütung, die das Dreifache der normalen Vergütung beträgt, verlangte.
Die gesetzlich geschuldete Vergütung, die bei unlizenzierter Nutzung teilweise deutlich über der regulären Lizenzgebühr liegt, stellt nach Auffassung des Gerichts vollständig die Gegenleistung für diese Dienstleistung dar und unterliegt daher insgesamt der Mehrwertsteuer. Der „vereinbarte Preis“ umfasse auch gesetzliche Aufschläge oder zusätzliche Gebühren, sofern sie den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der dafür geschuldeten Gegenleistung widerspiegeln.
Diese Einstufung stütze sich laut EuG auf eine gefestigte, weit auszulegende Definition des umsatzsteuerlichen Dienstleistungsbegriffs. Ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, entsteht bereits dann, wenn der Nutzer eine regulierte Leistung in Anspruch nimmt und hierfür gesetzlich eine Vergütung schuldet. Dass der Rechteinhaber die Nutzung nicht verhindern kann und die Vergütung nicht individuell ausgehandelt wird, sondern per Gesetz entsteht, ändere laut der Kammer für Vorabentscheidungssachen ebenfalls nichts an dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Nutzung und Zahlungspflicht. Die Zahlungspflicht beruhe auf der Nutzung selbst und bilde die Gegenleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Es sei gerade der gesetzliche Rahmen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Verpflichtung zur Entrichtung des Gegenwerts herstelle. Auch der Umstand, dass das Entgelt von einer Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eingezogen wird, stehe einem unmittelbaren Zusammenhang nicht entgegen, da die Verwertungsgesellschaft im Namen der Rechteinhaber handele.
Das Urteil des EuG befasst sich ausschließlich mit gesetzlich festgelegten Vergütungen im kollektiven Rechtewahrnehmungsrecht. Hieraus lässt sich nicht folgern, dass jede Zahlung wegen unrechtmäßiger Nutzung automatisch umsatzsteuerpflichtig ist. Insbesondere bleibt eine Einzelfallprüfung, wann echter Schadensersatz und damit kein Leistungsaustausch vorliegt oder ob ein Entgelt als Gegenleistung steuerpflichtig ist, stets notwendig.
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