Betriebsfeiern bergen lohnsteuerliche Risiken. Die Finanzverwaltung behandelt bisher Veranstaltungen aus Anlass eines runden Geburtstages anders als solche zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Der BFH sieht lohnsteuerlich allerdings keinen Unterschied. Ist der betriebliche Charakter der Feier gegeben, ist dem Geehrten laut BFH kein Arbeitslohn zuzurechnen.
Im konkreten Fall veranstaltete ein Arbeitgeber den Empfang aus Anlass der Verabschiedung eines Vorstandsmitglieds. Die Einladungen erfolgten im Namen des Unternehmens. Grundlage war eine bereits vorab nach geschäftlichen Kriterien zusammengestellte Gästeliste, die rund 300 Personen aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitgebers sowie Angehörige des öffentlichen Lebens umfasste. Aus dem privaten Umfeld des ausscheidenden Mitarbeiters waren lediglich acht Familienangehörige eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt und diente sowohl der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden als auch der Vorstellung seines Nachfolgers. Darüber hinaus übernahm der Arbeitgeber die gesamten Veranstaltungskosten.
Das Finanzamt sah einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis für den ausscheidenden Mitarbeiter (Grund in der Anerkennung seiner bisherigen Tätigkeit). Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach bei Verabschiedungen bei Aufwendungen von mehr als 110 Euro pro Person sämtliche Kosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer zu erfassen sind. Dem widersprach der BFH (Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24). Für ihn ist entscheidend, ob die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls für eine betriebliche oder eine private Veranlassung sprechen und ob eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers vorliegt. Im vorliegenden Fall bejahte der BFH die betriebliche Veranlassung. Dafür sprach für den BFH, dass der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernahm, als Gastgeberin auftrat, die Gästeliste bestimmte und die Feier in Unternehmensräumen stattfand. Auch bilde eine Verabschiedung selbst den formalen Abschluss des aktiven Dienstverhältnisses und sei somit dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Die gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers, welche vom Finanzamt zuvor als Nebenaspekt gewertet wurde, spreche ebenso gegen eine private Veranlassung. Die Anwesenheit weniger Familienangehöriger änderte daran nichts. Damit überträgt der BFH seine bisherige Sichtweise zu runden Geburtstagen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99) auf Verabschiedungen.
Da der BFH die Veranstaltung insgesamt als betriebliche Feier einstufte, verneinte der BFH auch einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil hinsichtlich der auf den verabschiedeten Vorstand und seine Familienangehörigen entfallenden Kostenanteil. Dabei war für den BFH auch das Überschreiten der o.g. 110 Euro-Grenze pro Teilnehmenden unbeachtlich. In diesem Punkt widersprach der BFH damit auch der Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien zu den Geburtstagsfeiern, die eine Zurechnung der Kosten des zu feiernden Arbeitnehmers selbst und seiner Angehörigen vorsieht, wenn die Kosten pro Teilnehmenden mehr als 110 Euro betragen, vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung positioniert. Ebenso sollten Rechtschutzmöglichkeiten auch in vergleichbaren Fällen (etwa Dienstjubiläen) geprüft werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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