Eine Elektrotankstelle auf einem Gehsteig vor einer Hecke mit roten Blaettern

Wie Stromnetzbetreiber die Entflechtung vorbereiten

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Für Stromnetzbetreiber gibt es akuten Handlungsbedarf: Sie müssen sich bis Ende 2024 von ihren Ladepunkten trennen. Was ist zu tun?

Stromnetzbetreiber dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für E-Mobile sein, noch diese entwickeln, verwalten oder betreiben (§ 7c EnWG). Das Verbot gilt offensichtlich auch für Unternehmen, die weniger als 100.000 Stromnetzkunden haben und bisher von gesellschaftsrechtlichen und operationellen Entflechtungspflichten verschont blieben. Eigentümer an einem Ladepunkt im Sinne des Gesetzes kann der Betreiber sowohl durch unmittelbares als auch durch mittelbares Eigentum sein. Eine Umsetzung der Entflechtungsvorschrift durch die Gründung einer Tochtergesellschaft des Elektrizitätsnetzbetreibers ist damit grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt für private Ladepunkte, die für den Eigenverbrauch des Netzbetreibers bestimmt sind. Eine Befreiung gibt es auch, wenn nach der Ausschreibung kein anderer Bieter als der örtliche Netzbetreiber bereit ist, ein Angebot abzugeben. Für alle anderen Stromnetzbetreiber heißt es, sich bis Ende 2024 zu sputen.

To-do-Liste

Für eine reibungslose und sichere Übertragung der Ladeinfrastruktur sollten noch nicht entflochtene Elektrizitätsverteilernetzbetreiber insbesondere folgende Punkte prüfen und ggf. entsprechende Umsetzungsschritte einleiten:

  • Ermittlung, ob auf das betroffene Unternehmen die Kriterien der De-minimis-Unternehmen zutreffen
  • Entscheidung über den geeigneten Übertragungsweg (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge), insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien eines De-minimis-Unternehmens
  • Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer bezüglich der Erstellung einer Zwischenbilanz vor dem 1. Januar 2025, falls eine Gesamtrechtsnachfolge (sowohl bei Ausgliederung als auch bei Abspaltung) angestrebt wird
  • Erstellen einer Liste aller Vermögensgegenstände, die Ladepunkte sind oder eng damit zusammenhängen (dazu zählt ggf. auch Personal)
  • Prüfen der Verträge auf das Vorhandensein von Zustimmungserfordernissen Dritter, Informationsverpflichtungen sowie Sonderkündigungsrechten bei Übertragung von Vermögensgegenständen (auch bei Gesamtrechtsnachfolge)
  • Sicherstellen, dass alle relevanten Vermögensgegenstände in die separate Gesellschaft überführt werden, ohne schädliche Positionen gemäß § 7c Abs. 1 EnWG zurückzulassen, dass also die übertragenen Vermögensgegenstände den Bereich Ladeinfrastruktur vollständig abbilden und keine Positionen zurückbleiben 

Autor:innen: Christopher Siebler, Maximilian Strauß-Kallwass, Nina Reinecke

Fazit

Die Umsetzung von § 7c EnWG ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und rechtliche Expertise erfordert, um den Anforderungen der neuen Regelungen gerecht zu werden und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Angesichts der kurzen Frist besteht dringender Handlungsbedarf. Ob und wie die Regulierungsbehörden einen Fristverstoß sanktionieren, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls lässt sich mit der zuständigen Behörde eine Karenzzeit vereinbaren. 

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