Luftaufnahme einer Kreuzung von Eisenbahnstrecke und Pipeline.

Wer vom neuen CO2-Gesetz für Speicherung und Transport profitiert

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Ein neues Gesetz sorgt für Planungssicherheit bei der Entsorgung und Nutzung von Kohlendioxid.


Überblick

  •  Das neue KSpTG schafft erstmals einen verlässlichen Rechtsrahmen für kommerzielle CO2‑Speicherung und ‑Nutzung in Deutschland.
  • Unternehmen mit unvermeidbaren Emissionen erhalten durch CCS und CCU rechtlich belastbare Optionen zur Emissionsminderung.
  • Das Gesetz regelt auch Genehmigungen und den beschleunigten Ausbau der CO2‑Transportinfrastruktur.
  • Zugleich verteilt es Zuständigkeiten neu und erhöht den Druck auf Behörden durch Vorrang- und Beschleunigungsregeln.

Das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) schafft den Rechtsrahmen für kommerzielle CCS-/CCU-Projekte einschließlich der Infrastruktur für den Transport von CO2. Das ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die diese Emissionen nur schwer oder nicht vermeiden können. Für sie sind Technologien zur Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) sowie die Nutzung nach Abscheidung (Carbon Capture and Utilization – CCU) nun rechtlich belastbare Möglichkeiten. Auch für Fernleitungsnetzbetreiber, die die CO2-Transportinfrastruktur zur Verfügung stellen (müssen), schafft das Gesetz verfahrenstechnische Klarheit. Zugleich baut es Druck auf die für die Fernleitungsinfrastruktur zuständigen Genehmigungsbehörden auf, indem es ein Vorranggebot festschreibt. Entlastung kann hier die vergaberechtliche Ausschreibung von Projektmanagerleistungen schaffen.

Nachzügler Deutschland

CCS und CCU gelten als unverzichtbar, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Insbesondere die CO2-Speicherung in unterirdischen Gesteinsschichten wird bereits in diversen Ländern praktiziert, etwa in Norwegen. In Deutschland sah der bisherige Rechtsrahmen zwar die Möglichkeit einer unterirdischen CO2-Speicherung vor, allerdings nur für reine Forschungs-, Erprobungs- und Demonstrationsprojekte. Ein rechtlicher Rahmen für die kommerzielle Speicherung von Kohlendioxid in industriellem Maßstab bestand nicht. Ebenfalls fehlte es bislang an Klarheit hinsichtlich der Genehmigungsanforderungen für den CO2-Transport via Pipeline. Durch eine am 28. November 2025 in Kraft getretene Gesetzesnovelle ist dies nun anders.

Kohleverbrennung ausgenommen

Der neue Rechtsrahmen für Speicherung und Transport gilt grundsätzlich unabhängig vom Ursprung des CO2. Ausgenommen ist Kohlendioxid aus Kohlekraftwerken, um das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes nicht zu konterkarieren. Die Speicherung von CO2 ist nach dem neuen Rechtsrahmen in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zulässig. Die AWZ umfasst die Gewässer in Nord- und Ostsee bis maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste. Die für die Genehmigung zuständige Behörde bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Landesrecht. Nicht zulässig sind Speicher im Küstenmeer, das grundsätzlich der Zwölf-Seemeilen-Zone entspricht. 

Sache der Bundesländer

Auch innerhalb des neuen Rechtsrahmens ist es weiterhin nicht unmittelbar möglich, die Speicherung von CO2 an Land zuzulassen. Die Bundesländer können nunmehr durch Landesgesetzgebung erlauben, dass eine dauerhafte Speicherung auf ihrem Landesgebiet zulässig ist (§ 2 Abs. 5 KSpTG). Ob und welche Bundesländer von dieser „Opt-in“-Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. 

Nicht erforderlich ist ein Landesgesetz für die Speicherung von CO2 in der AWZ und/oder dem Festlandsockel. Für diese Bereiche greift der neue bundesrechtliche Rahmen, sodass Speicherprojekte dort – anders als an Land – grundsätzlich bereits zugelassen werden können.


Abb.: Klimaschutzwirkung bei Carbon Capture and Utilization (CCU)

Grafik: Klimaschutzwirkung bei Carbon Capture and Utilization (CCU)


Transportinfrastruktur

Wie bei den Speichern sind auch für die Errichtung und den Betrieb von CO2-Transportleitungen Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Diese werden dem Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angeglichen. Das gilt etwa für das Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren. Von der damit einhergehenden Vereinheitlichung im Verfahrensrecht dürften sowohl die nach dem jeweiligen Landesrecht zu bestimmende Planfeststellungsbehörde als auch Vorhabenträger profitieren, da hier auf Erfahrungen zurückgegriffen werden kann.

Zusätzlicher Aufwand für Behörden

Auf die zuständigen Planfeststellungsbehörden kommt gleichwohl ein hoher (Prüf-)Aufwand zu, nicht zuletzt deswegen, weil sie den Genehmigungsverfahren für die CO2-Leitungen Vorrang bei der Bearbeitung einräumen sollen (§ 4a Abs. 5 KSpTG). Hier wird sich zeigen, wie die Behörden dies in der Praxis handhaben werden. Der Gesetzgeber räumt ihnen jedenfalls die aus dem EnWG bekannte und bewährte Möglichkeit ein, einen Projektmanager einzuschalten und so externe Fach- und Sachkunde hinzuzuziehen. 


Abb.: Aufbau einer Anlage zur CO²-Speicherung im Untergrund

Grafik: Aufbau einer Anlage zur CO2-Speicherung im Untergrund


Beschleunigter Aufbau

Das Gesetz legt mit Blick auf einen beschleunigten Aufbau der Kohlendioxidinfrastruktur fest, dass ein überragendes öffentliches Interesse für die Errichtung, den Betrieb und für wesentliche Änderungen von CO2-Leitungen und -speichern besteht. Das hat Folgen bei planerischen Abwägungen. Hinsichtlich des Rechtsschutzes weist das Gesetz dem Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Zuständigkeit (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 KSpTG) zu. Hervorzuheben ist schließlich, dass im Einzelfall eine bestehende behördliche Zulassung für den Betrieb einer Gas-, Wasserstoff- und Produktleitung rechtlich auch den Transport von CO2 mit umfassen kann. Das Gesetz fingiert, dass bestehende Genehmigungen auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid gelten können (§ 4a Abs. 2 KSpTG) – eine Regelung, die der Gesetzgeber als gerechtfertigt ansieht, da das Gefahrenpotenzial von Kohlendioxidleitungen geringer ist als beispielsweise von Wasserstoffleitungen.




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