Das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) schafft den Rechtsrahmen für kommerzielle CCS-/CCU-Projekte einschließlich der Infrastruktur für den Transport von CO2. Das ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die diese Emissionen nur schwer oder nicht vermeiden können. Für sie sind Technologien zur Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) sowie die Nutzung nach Abscheidung (Carbon Capture and Utilization – CCU) nun rechtlich belastbare Möglichkeiten. Auch für Fernleitungsnetzbetreiber, die die CO2-Transportinfrastruktur zur Verfügung stellen (müssen), schafft das Gesetz verfahrenstechnische Klarheit. Zugleich baut es Druck auf die für die Fernleitungsinfrastruktur zuständigen Genehmigungsbehörden auf, indem es ein Vorranggebot festschreibt. Entlastung kann hier die vergaberechtliche Ausschreibung von Projektmanagerleistungen schaffen.
Nachzügler Deutschland
CCS und CCU gelten als unverzichtbar, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Insbesondere die CO2-Speicherung in unterirdischen Gesteinsschichten wird bereits in diversen Ländern praktiziert, etwa in Norwegen. In Deutschland sah der bisherige Rechtsrahmen zwar die Möglichkeit einer unterirdischen CO2-Speicherung vor, allerdings nur für reine Forschungs-, Erprobungs- und Demonstrationsprojekte. Ein rechtlicher Rahmen für die kommerzielle Speicherung von Kohlendioxid in industriellem Maßstab bestand nicht. Ebenfalls fehlte es bislang an Klarheit hinsichtlich der Genehmigungsanforderungen für den CO2-Transport via Pipeline. Durch eine am 28. November 2025 in Kraft getretene Gesetzesnovelle ist dies nun anders.
Kohleverbrennung ausgenommen
Der neue Rechtsrahmen für Speicherung und Transport gilt grundsätzlich unabhängig vom Ursprung des CO2. Ausgenommen ist Kohlendioxid aus Kohlekraftwerken, um das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes nicht zu konterkarieren. Die Speicherung von CO2 ist nach dem neuen Rechtsrahmen in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zulässig. Die AWZ umfasst die Gewässer in Nord- und Ostsee bis maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste. Die für die Genehmigung zuständige Behörde bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Landesrecht. Nicht zulässig sind Speicher im Küstenmeer, das grundsätzlich der Zwölf-Seemeilen-Zone entspricht.
Sache der Bundesländer
Auch innerhalb des neuen Rechtsrahmens ist es weiterhin nicht unmittelbar möglich, die Speicherung von CO2 an Land zuzulassen. Die Bundesländer können nunmehr durch Landesgesetzgebung erlauben, dass eine dauerhafte Speicherung auf ihrem Landesgebiet zulässig ist (§ 2 Abs. 5 KSpTG). Ob und welche Bundesländer von dieser „Opt-in“-Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
Nicht erforderlich ist ein Landesgesetz für die Speicherung von CO2 in der AWZ und/oder dem Festlandsockel. Für diese Bereiche greift der neue bundesrechtliche Rahmen, sodass Speicherprojekte dort – anders als an Land – grundsätzlich bereits zugelassen werden können.