BMF finalisiert sein Verständnis des (inter-)nationalen Betriebsstättenbegriffs

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Das BMF veröffentlichte am 13.02.2026 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht. Mit Schreiben vom 18.06.2026 hat das BMF nun die finalen Verwaltungsgrundsätze vorgelegt und damit die bisherigen Grundsätze aus dem Jahr 1999 umfassend überarbeitet. Im Vergleich zum Entwurf haben sich noch einige Änderungen ergeben.  

Inhaltlich bleibt der Grundansatz des BMF-Entwurfs (vgl. dazu EY-Steuernachricht vom 18.02.2026) erhalten: Ziel des Schreibens ist es weiterhin, den Betriebsstättenbegriff sowie die Voraussetzungen der Betriebsstättenbegründung unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung systematisch darzustellen und internationale Entwicklungen, insbesondere im Kontext des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), abzubilden. Der Betriebsstättenbegriff wird dabei entsprechend der jüngeren Rechtsprechung als Typusbegriff verstanden, bei dem die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Geschäftseinrichtung oder Anlage, örtliche und zeitliche Festigkeit, Dienen für das Unternehmen sowie Verfügungsmacht) im Rahmen einer Gesamtwürdigung in ihrer Wechselwirkung zu beurteilen sind. Zugleich betont das finale BMF-Schreiben im Vergleich zum Entwurf, dass jedes Tatbestandsmerkmal für sich erfüllt sein muss; eine Wechselwirkung kann einzelne Merkmale in ihrer Intensität beeinflussen, nicht jedoch vollständig ersetzen. 

Zur zeitlichen Komponente greift das BMF eine zentrale Anregung aus der Praxis auf und vereinheitlicht die bislang uneinheitliche Sechs‑Monats‑Schwelle, indem nun durchgängig auf eine Mindestdauer von sechs Monaten abgestellt wird. Gleichzeitig wird die Systematik der zeitlichen Kriterien weiter geschärft: Die zeitliche Verwurzelung wird nun ausdrücklich von der zeitlichen Festigkeit abgegrenzt und stärker auf die Beziehung der ausgeübten Tätigkeit zur Geschäftseinrichtung bezogen. In diesem Zusammenhang wurde die von EY angeregte Konkretisierung zur Reichweite der Wechselwirkung insoweit aufgegriffen, als das BMF ausdrücklich festhält, dass ungeachtet der Wechselwirkung die zeitliche Festigkeit eine Mindestdauer von sechs Monaten voraussetzt (vgl. EY-Stellungnahme vom 18.03.2026).

Darüber hinaus enthält die finale Fassung im Bereich der Bau- und Montagebetriebsstätten nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO eine inhaltliche Weiterentwicklung. Während bereits im Entwurf vorgesehen war, dass Planungs- und Überwachungstätigkeiten regelmäßig als Teilleistungen einer Bauausführung oder Montage anzusehen sind (etwa bei Generalunternehmern, die die eigentliche Ausführung auf Subunternehmer übertragen), ist in der finalen Fassung die Ergänzung enthalten, dass eine reine und ausschließliche Bau- oder Montageüberwachung grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet. Damit wird der Anwendungsbereich der Vorschrift gegenüber dem Entwurf eingegrenzt und auf Fälle beschränkt, in denen über die bloße Überwachung hinaus eigene Ausführungsleistungen vorliegen. Weiterhin wurde die nicht nur kurzfristige Unterbrechung bei Bau- und Montagetätigkeiten zeitlich konkretisiert („länger als zwei Wochen“). 

In Bezug auf den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff enthält das BMF-Schreiben eine Ergänzung, wonach für die Annahme einer „festen Geschäftseinrichtung“ nicht nur eine feste Verbindung zur Erdoberfläche und eine gewisse Dauer erforderlich ist, sondern auch eine ausreichende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen vorliegen muss. Damit wird die Verfügungsmacht als Tatbestandsmerkmal auch im Rahmen von Art. 5 OECD-MA hervorgehoben.

Im Hinblick auf die Anti-Fragmentierungsklausel sieht das finale BMF-Schreiben vor, dass diese nur dann zur Anwendung kommt, wenn das jeweilige DBA eine entsprechende Regelung enthält.

Für die Praxis ebenfalls erfreulich ist die Ergänzung im finalen BMF-Schreiben zum Tätigwerden in fremden Räumen: Das bloße wiederholte Tätigwerden des Steuerpflichtigen in fremden Räumen bzw. Räumen eines Dritten begründet noch keine Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über diese Räume.

Im Bereich der Homeoffice-Tätigkeiten bringt die finale Fassung inhaltliche Anpassungen mit sich. So wird nun ausdrücklich auf das BMF-Schreiben vom 24.12.2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 08.01.2026) Bezug genommen und hervorgehoben, dass die Regelungen des OECD-Musterkommentars 2025 („OECD-MK 2025“, Tz. 44.1 bis 44.21) als klarstellend verstanden und im Anwendungszeitpunkt zugrunde gelegt werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 27.11.2025). 

Zudem enthält das finale BMF-Schreiben eine wichtige Ergänzung in Bezug auf die abkommensrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern, die Leitungsfunktionen ausüben und im Homeoffice tätig sind: Demnach gilt die 50 Prozent-Schwelle des OECD-MK 2025 (d. h. keine Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit im Homeoffice im anderen Staat weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums ausmacht) auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen, sodass insoweit eine abkommensrechtliche Betriebsstätte regelmäßig ausscheidet, wenn die Homeoffice-Tätigkeit diesen Umfang nicht überschreitet. Allerdings bleibt offen, wer konkret unter den Begriff der Leitungsfunktionen fällt. Dies kann in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen, insbesondere bei leitenden Angestellten unterhalb der Geschäftsführung. In der Folge wird das bisher bestehende Risiko, dass einzelne Leitungsentscheidungen im Homeoffice zur Begründung einer Betriebsstätte führen könnten, im abkommensrechtlichen Kontext deutlich eingeschränkt. 

Die neuen Verwaltungsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Es ist zu begrüßen, dass das finale BMF-Schreiben einige der von EY im Rahmen der Stellungnahme angeregten Anpassungen aufgreift. Gleichwohl bleiben wesentliche praxisrelevante Fragen weiterhin unbeantwortet. So fehlt es vor allem an weitergehenden Aussagen zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte, etwa zur Frage, ob regelmäßig nur eine solche Betriebsstätte vorliegt. Eine Einschränkung des Begriffs des ständigen Vertreters auf originäre unternehmerische Tätigkeiten wurde nicht übernommen. Im abkommensrechtlichen Bereich bleiben zentrale Themen offen, etwa zur Reichweite der „no floating income“-These sowie zur Bedeutung der „führenden Rolle“ beim Vertragsabschluss im Kontext des abhängigen Vertreters im Abkommensrecht. Schließlich werden die im Zusammenhang mit Homeoffice-Konstellationen bestehenden Abgrenzungsfragen – insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Leitungsfunktionen – nicht abschließend beantwortet. Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde die Frage etwaiger Deklarationspflichten in Fällen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA vollständig ausgeschlossen ist.

Zusammenfassend bestätigt das finale BMF-Schreiben die im Entwurf angelegte inhaltliche Stoßrichtung und führt punktuelle Präzisierungen ein. Gleichzeitig bleiben zahlreiche grundlegende Abgrenzungsfragen offen. Für die Praxis bedeutet dies, dass weiterhin ein nicht unerheblicher Interpretationsspielraum besteht.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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