Mit Urteil vom 09.10.2025 (C-101/24, Xyrality) entschied der EuGH, dass nicht der Entwickler, sondern die Plattform (irischer App‑Store) als Leistender gegenüber den Endkunden gilt, wenn sie die wesentlichen Aspekte der Leistungserbringung (hier: In-App-Käufe) kontrolliert. Die Regelungen einer Dienstleistungskommission finden Anwendung und der Leistungsort liegt am Sitz der Plattform (hier Irland). Formale Angaben wie Bestellbestätigungen sind dabei weniger entscheidend als die wirtschaftliche Realität. Der Sachverhalt ereignete sich vor dem Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG ab dem 01.01.2015.
Obwohl der EuGH entschied, dass der Spieleentwickler nicht als Schuldner der Umsatzsteuer aus den Bestellbestätigungen angesehen werden kann, selbst wenn er in diesen mit seinem Einverständnis als Leistender genannt wird, weil die Endkunden (nichtvorsteuerabzugsberechtigte) Nichtsteuerpflichtige waren und somit keine Gefährdung des Steueraufkommens bestand, sieht dies der BFH noch als streitig an. Er verweist dafür zurück an das Finanzgericht.
Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer auch dann die Umsatzsteuer, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet hätte, ausgewiesen hat. Die Vorschrift kommt folglich zur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Dabei gibt der BFH dem Finanzgericht klare Leitlinien. Es hat Feststellungen zu treffen, ob die Abrechnungen der Plattform die für eine Rechnung erforderlichen Pflichtangaben aufweisen und ob diese Rechnungen als von der Klägerin ausgestellt zu betrachten sind. Falls, ja, muss das FG prüfen, inwieweit die Rechnungen an Endverbraucher ausgestellt wurden. In diesem Zuge lässt der V. Senat des BFH von seiner alten – mittlerweile durch den EuGH überholten – Rechtsprechung ab, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher entstehen kann. In welchem Umfang Leistungen an Endverbraucher erbrachten wurden, könnte im Wege einer Schätzung zu bestimmen sein, so der BFH.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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