Der Fall
Nach dem Kauf erhielten Endkunden eine Bestellbestätigung von X, in der Xyrality als Verkäuferin genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Xyrality meldete zunächst deutsche Umsatzsteuer, reichte später jedoch berichtigte Erklärungen ein und berief sich auf eine Dienstleistungskommission im Sinne des Art. 28 MwStSystRL (vgl. § 3 Abs. 11 UStG). Sie argumentierte, dass sie Leistungen an X erbracht habe und X gegenüber den Endkunden als Leistende aufgetreten sei. Der Ort der Leistung liege daher in Irland (Art. 44 MwStSystRL, vgl. § 3a Abs. 2 UStG).
Die Streitfrage
Das Hamburger Finanzamt sah X lediglich als Vermittlerin und erließ Umsatzsteuerbescheide gegen Xyrality für die Jahre 2012 bis 2014. Das von EY betreute Softwareunternehmen klagte und gewann beim Finanzgericht Hamburg. Der Fall landete beim Bundesfinanzhof, der dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Vorabentscheidung vorlegte:
- Ist Art. 28 MwStSystRL anwendbar, obwohl Xyrality in den Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde? Und kann Art. 9a MwStDVO zur Auslegung herangezogen werden, obwohl er erst seit dem 1. Januar 2015 gilt?
- Wo liegt der Ort der fingierten Dienstleistung gemäß Art. 28 – in Irland (Art. 44) oder in Deutschland (Art. 45)?
- Begründet die Nennung in der Bestellbestätigung eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?
Dienstleistungskommission
Der EuGH stellte nun fest, dass ungeachtet der versandten Bestellbestätigungen im vorliegenden Fall die Vorschrift des Art. 28 der MwStSystRL zur Anwendung gelangt und eine Dienstleistungskommission gegeben ist (EuGH-Urteil in der Rechtssache Xyrality vom 9. Oktober 2025, C-101/2024). Die Prüfung, ob ein Handeln im eigenen Namen vorliegt, erfordere eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts. Denn Art. 28 MwStSystRL könne keine Vertragsbestimmungen zulassen, die nicht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität entsprechen. Maßgeblich seien daher die Befugnisse der Mittelsperson bei der Dienstleistungserbringung.
Weiter führten die Luxemburger Richter in ihrem Grundsatzurteil aus: Da Art. 9a MwStDVO lediglich eine norminterpretierende Vorschrift darstelle, müsse er bei der Auslegung von Art. 28 MwStSystRL auch für Zeiträume berücksichtigt werden, die vor dessen zeitlicher Anwendung liegen.
Ort der Leistung
Der Ort der fingierten Dienstleistung sei nach den allgemeinen Ortsvorschriften gemäß Art. 44 MwStSystRL (vgl. § 3a Abs. 2 UStG) dort zu bestimmen, wo der Empfänger seinen Sitz hat – hier in Irland. Eine abweichende Auslegung würde die Systematik der Richtlinie unterlaufen und zu einer nicht gerechtfertigten Steuerverlagerung führen.
Steuerschuldnerschaft wegen falschen Steuerausweises
Schließlich ist keine Umsatzsteuer wegen falschen Steuerausweises nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens durch Vorsteuerabzug besteht. Da die Leistungen nicht an Steuerpflichtige für die Zwecke ihres Unternehmens, sondern an Nichtsteuerpflichtige erbracht worden seien, liege keine solche Gefährdung vor (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, C-378/21, Finanzamt Österreich).
Auftretungsmerkmale bei der Dienstleistungskommission
Die Entscheidung des EuGH schafft Klarheit über die generelle Anwendung der Dienstleistungskommission nach Art. 28 MwStSystRL bei elektronischen Dienstleistungen über Plattformen und stärkt die wirtschaftliche Realität gegenüber formalen Vertragskonstruktionen. X kontrollierte die wesentlichen Aspekte der Leistungserbringung – insbesondere die Genehmigung der Dienstleistung, die Abrechnung und die Festlegung der allgemeinen Bedingungen. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Art. 9a MwStDVO die unwiderlegbare Vermutung begründet, dass X im eigenen Namen handelte.
Präzisierende Rückwirkung
Art. 9a MwStDVO ist als norminterpretierende Vorschrift zu verstehen und daher auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2015 heranzuziehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach Durchführungsbestimmungen keine neuen Rechte oder Pflichten begründen, sondern bestehende Vorschriften lediglich präzisieren und daher auch rückwirkend zur Auslegung herangezogen werden können.
Zweifel an Rechnungen
Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob die versendeten Bestellbestätigungen überhaupt als Rechnungen im Sinne der MwStSystRL qualifiziert werden können, da sie weder die erforderlichen Angaben zur Identität des Leistenden (hier X) noch die sonstigen formellen Anforderungen nach Art. 220 MwStSystRL erfüllt haben. Selbst wenn man die Bestellbestätigung als Rechnung qualifizieren wollte, stellt sich die Frage, wem diese Rechnung zuzurechnen ist. Eine doppelte Zurechnung kommt rechtlich nicht in Betracht. Wenn – wie nach Art. 28 MwStSystRL zutreffend festgestellt – X als Leistender anzusehen ist, muss auch die Rechnung diesem zugeordnet werden, zumal Xyrality die Dokumente weder erstellt noch den Abrechnungsprozess kontrolliert hatte