Der Kläger arbeitete seit 2017 bei einer Gesellschaft im Bereich der industriellen Planung, Entwicklung und Realisierung. Er erbrachte seine Tätigkeit mit Erlaubnis der Beklagten überwiegend im Homeoffice oder war projektabhängig bei den deutschlandweit verteilten Kunden vor Ort tätig. Am 24. März 2023 erhielt der Mitarbeiter ein Schreiben mit dem Inhalt, dass er an einen anderen, mehr als 500 Kilometer entfernten Standort versetzt werden sollte, da sein bisheriger Standort zum 30. April 2023 geschlossen werde. Ab dem 1. Mai 2023 sollte er daher seine Arbeitsleistung in Präsenz, vor Ort am neuen Standort, zu ansonsten unveränderten Bedingungen erbringen. Und: Eine Tätigkeit im Homeoffice sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für den Fall, dass diese Versetzung unwirksam sei, erhielt der Kläger gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung mit dem Angebot, seine Tätigkeit vor Ort am neuen Standort fortzusetzen.
Klage
Der Mitarbeiter war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Seine Begründung: Die Versetzung sei unverhältnismäßig und die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt. Er habe bisher fast ausschließlich im Homeoffice gearbeitet und eine so kurzfristige Versetzung sei unzumutbar. Es sei ihm aus privaten Gründen nicht möglich, seinen Lebensmittelpunkt so schnell zu verlagern. Allein die Wohnungssuche sei in diesem Zeitraum praktisch unmöglich.
Erste Instanz
Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Die Versetzung sei unwirksam, da sie die gesetzlichen Grenzen des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO überschreite. Das beklagte Unternehmen habe die Interessen des Mitarbeiters nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere sei es unzumutbar, so kurzfristig an einen anderen Standort zu wechseln und dort eine Wohnung zu finden. Auch die hilfsweise erklärte Änderungskündigung sei unwirksam, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedingt sei. Der Arbeitgeber habe auch nicht ausreichend dargelegt, betonte das Landesarbeitsgericht Köln, warum eine Tätigkeit aus dem Homeoffice am neuen Standort nicht möglich sei. Gegen dieses Urteil legte die Arbeitgeberin Berufung ein.