In Folge eines Auslegungshinweises des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 09.08.2021 drohte vielen Unternehmen beim Country-by-Country Reporting (CbCR) die Nachmeldung zahlreicher nicht konsolidierter Geschäftseinheiten. Ein BMF-Schreiben begrenzt diese Rückwirkung nun deutlich.
Laut einem am 09.08.2021 veröffentlichten BZSt-Auslegungshinweises sollten im Rahmen des CbCR nach § 138a AO „die gezahlten bzw. die gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern“ mit positivem Vorzeichen angegeben werden. Falls die Angaben mit negativem Vorzeichen gemacht wurden, was in der Praxis aufgrund unklarer Vorgaben häufiger geschah, sei dies zu korrigieren. Zugleich führte laut BZSt die Korrektur eines bereits eingereichten CbCR bzw. länderbezogenen Berichts dazu, dass der Fall wieder als offen zu betrachten sei.
In der Folge wäre die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vorgenommene Änderung des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO, nach der im Einklang mit dem Verständnis auf OECD-Ebene auch nicht konsolidierte Geschäftseinheiten in den CbCR einzubeziehen sind, rückwirkend auch auf jene CbCR anzuwenden, in denen die Vorzeichenkorrektur vorgenommen werden muss. Zahlreiche Unternehmen sahen sich durch den BZSt-Auslegungshinweis sowie teils durch individuelle Aufforderung des BZSt einem erheblichen Erfassungsaufwand gegenüber, da die Nachmeldung mitunter eine große Zahl von Gesellschaften betraf und sich teilweise über mehrere Jahre in die Vergangenheit erstreckte.
Mit BMF-Schreiben vom 25.10.2021 entschärft das BMF nunmehr die Situation zumindest für alle Fälle, in denen bis zum 28.12.2020, dem Tag der Verkündung des JStG 2020, ein den technischen Anforderungen nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO entsprechender CbCR abgegeben wurde. Diese gelten nicht mehr als offene Fälle, auch wenn sie korrigiert werden müssen. Bis zum 28.12.2020 abgegebene CbCR für das Jahr 2019 sowie CbCR zu früheren Jahren sollten damit nicht mehr nachträglich um nicht konsolidierte Gesellschaften ergänzt werden müssen. Später für das Jahr 2019 abgegebene CbCR sowie CbCR für die Folgejahre unterliegen dagegen der Neuregelung des JStG 2020. Unklar bleibt nach dem BMF-Schreiben, ob die Verwaltung weiterhin auf der o.g. Vorzeichenkorrektur besteht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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