Das BMF äußert sich mit Schreiben vom 28.06.2024 sowie aktualisierten FAQ zur Mitteilungsverpflichtung von Kassen(-systemen), EU-Taxametern und Wegstreckenzählern. Ab dem 01.01.2025 steht das dafür notwendige Mitteilungsverfahren zur Verfügung. Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen grundsätzlich bis zum 31.07.2025 nachgemeldet werden.
Grundsätzlich besteht nach § 146a Abs. 4 AO die Pflicht, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems das zuständige Finanzamt darüber zu informieren. Diese Mitteilungsverpflichtung wurde durch das BMF-Schreiben vom 06.11.2019 bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Am 28.06.2024 hat das BMF nun ein neues Schreiben bezüglich des Beginns der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO für Kassen(-systeme), EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sowie ein weiteres BMF-Schreiben (ebenfalls vom 28.06.2024) mit geringfügigen Anpassungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Ergänzende Informationen stellt das BMF in aktualisierten FAQ zur Verfügung.
Demnach wird ab dem 01.01.2025 die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Für Kassen(-systeme) muss die Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, spätestens bis zum 31.07.2025 erfolgen. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach dem 01.07.2025 angeschafft wurden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO). Dasselbe gilt für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind diese nur mitzuteilen, insofern die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a). Gemietete oder geleaste elektronischen Anschaffungssysteme werden wie angeschaffte elektronische Anschaffungssysteme behandelt (Nr. 1.16.2.6 des AEAO zu § 146a).
Auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ist das Mitteilungsverfahren ab dem 01.07.2025 verfügbar und die Fristen entsprechen grundsätzlich denen der Kassen(-systeme). Allerdings finden laut dem BMF-Schreiben die Vorgaben des § 146a Abs. 4 AO bei Wegstreckenzählern i.S.d. § 1 Abs. 2 KassenSichV nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 01.07.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 wird das BMF-Schreiben vom 06.11.2019 vollständig aufgehoben.
Die Volltexte der BMF-Schreiben (Beginn der Mitteilungsverpflichtung) sowie zur Änderung des AEAO steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben (Beginn der Mitteilungsverpflichtung) kommen Sie hier.
Direkt zum BMF-Schreiben (Änderung des AEAO) kommen Sie hier.
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