7. Verordnung zum Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Am 06.04.2021 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen im Bundesgesetzblatt verkündet. Das BMF legte im Nachgang zum Verfahren einen Referentenentwurf zu Änderungen der passenden Verbrauchsteuerverordnungen vor.

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sowie die Richtlinie 2020/1151 zur Änderung der Alkoholstrukturrichtlinie in nationales Recht um.

Wesentliche Neuerung des Gesetzes sind die Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem, genannt EMCS (Excise Movement and Control System). Bisher wurden für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr Begleitdokumente in Papierform gefordert.

Weiter wurde durch das Gesetz ein Zertifizierungssystem für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige (Klein-)Produzenten von alkoholischen Produkten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Auch wurde ein Steuerbefreiungstatbestand für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers aus dem Tabaksteuerrecht auf die weiteren Genussmittelsteuern übertragen.

Die Änderungen treten gestaffelt, im Wesentlichen jedoch am 13.02.2023 in Kraft.

Mit dem am 12.05.2021 vorgelegten Referentenentwurf der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen werden nun insbesondere die Regelungen zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten unter Nutzung des EMCS-Verfahrens konkretisiert. Dies beinhaltet auch die Beförderung von Wein, die in Deutschland traditionell keiner speziellen Verbrauchsteuer unterliegt. Zukünftig werden Lieferungen von Wein in oder aus anderen Mitgliedstaaten nun von zertifizierten Versendern an zertifizierte Empfänger zulässig sein. Auch sollen Regelungen zur Konkretisierung des unionsweit einheitlichen Zertifizierungssystem in die Alkoholsteuerverordnung und die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung aufgenommen werden.

Über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus werden auch Regelungen vorgeschlagen, für die nach Ansicht des Ministeriums praktischer Handlungsbedarf besteht. Erwähnenswert ist dabei die Streichung der Verpflichtung zur obligatorischen Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Handels- oder dem Genossenschaftsregisters als Maßnahme des Bürokratieabbaus im Rahmen von Antragsverfahren. Die Packungsgröße für Wasserpfeifentabak soll auf 25 Gramm begrenzt werden. Auch zum Bürokratieabbau wird für Genussmittel des steuerrechtlich freien Verkehrs der sogenannte Entlastungsabschnitt für die Beförderung zwischen Mitgliedstaaten vollständig überarbeitet. Neben der elektronischen Abwicklung sollen künftig Entlastungsanmeldungen monatlich abgegeben werden können. Neben der Einhaltung der Verpflichtungen von verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen überprüft das zuständige Hauptzollamt künftig zudem mindestens alle drei Jahre regelmäßig, ob die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber der Erlaubnis erfüllen muss, weiter vorliegen.

Auch die Verordnung soll gestaffelt in Kraft treten und ist bis zum 31.12.2021 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Die Verbände sind aufgerufen, bis zum 28.05.2021 Stellung zu nehmen, einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.

 

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