Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

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18 Januar 2024

Laut BFH ist die Versagung der Stromsteuerfreiheit aufgrund fehlender Erlaubnis nicht unionsrechtswidrig oder unverhältnismäßig, wenn das Entlastungsverfahren zur Verfügung steht. Weiter geht der BFH auf die etwaige Anlagenzusammenfassung nach § 12b Abs. 2 StromStV ein und legt den darin enthaltenden Begriff der „Fernsteuerung“ aus.

Im Streitfall des Urteils (VII R 50/20 vom 17.10.2023) entnahm die Klägerin Strom zum Selbstverbrauch. Sie qualifizierte als Versorgerin, auch ohne entsprechende Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG, da das Vorliegen einer förmlichen Erlaubnis kein Tatbestandsmerkmal des Versorgerstatus ist.

Analog zu Rechtsprechung aus dem Energiesteuerrecht entschied der BFH, dass die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Entnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom zur Stromerzeugung) – mangels hierfür tatbestandlich geforderter Erlaubnis – nicht vorliegen. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, da der Klägerin das Entlastungsverfahren nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV offen steht. Auch kann sich die Klägerin nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Selbstverbrauch aus erneuerbaren Energieträgern) berufen, da der Strom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz entnommen wurde.

Des Weiteren beschäftigt sich der BFH mit der Auslegung des Begriffs „Fernsteuerung“, der nach § 12b Abs. 2 StromStV zu einer Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten zu einer Anlage führen kann. Wenn, wie im streitgegenständlichen Fall, die gesamte elektrische Nennleistung dadurch 2 MW übersteigt, ist die Steuerbefreiung über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG damit ausgeschlossen. Der BFH geht dabei von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff aus, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbiete. Es komme insbesondere nicht darauf an, dass die Blockheizkraftwerke nur insgesamt oder kombiniert zu steuern sein müssen. Die Zusammenbetrachtung mehrerer Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage setze lediglich voraus, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten „fernsteuerbar“ sind.

Das Urteil kann zum Anlass genommen werden, die etwaige Zusammenfassung mehrerer Anlagen erneut zu überprüfen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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