Warum „abwarten und Tee trinken“ auch keine Lösung ist
Die Finanzverwaltung hat ihre Anforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitgeberbescheinigung zur Kostentragung verschärft (BMF-Schreiben vom 19.12.2025). Dies betrifft so gut wie sämtliche Unternehmen, die grenzüberschreitend tätige Personen beschäftigen. In diesem Artikel erläutern wir, welche Rolle die Kostentragung bei der Bestimmung des Besteuerungsrechts nach den Doppelbesteuerungsabkommen spielt und welche Risiken Arbeitgebern durch die neue Musterbescheinigung entstehen. Schließlich erfahren Sie, warum es für betroffene Arbeitgeber unerlässlich ist, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, und welche Schritte eine gute Vorbereitung umfasst.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Die Kostentragung nach Fremdvergleichsgrundsätzen hat eine bedeutende Indizwirkung bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Letzterer ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn jemand, der grenzüberschreitend tätig ist, die 183-Tage-Grenze nicht überschritten hat und die Vergütung daher möglicherweise nur sein Ansässigkeitsstaat besteuern darf. Sie kann zudem bei Entsendungen ins Inland für die Frage relevant sein, ob das aufnehmende Unternehmen zur Einbehaltung von Lohnsteuer verpflichtet ist.
Arbeitgeber im Sinne eines DBA kann nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere (natürliche oder juristische) Person sein, die die Vergütung für die geleistete unselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen.
Grundsätzlich verlangt die Finanzverwaltung eine umfassende Prüfung der Kriterien für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers. Maßgeblich ist, ob
- die betreffende Person in die Organisation des Unternehmens eingebunden ist (Bindung an Weisungen, Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt) und
- das Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (einschließlich eventueller Nebenkosten) oder ihn nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätte tragen müssen.
Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung als Indiz
Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage, in wessen Interesse die Entsendung bzw. die Tätigkeit der betreffenden Person liegt. Die Finanzverwaltung betrachtet insoweit die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Kosten, die an das aufnehmende Unternehmen im Tätigkeitsstaat nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelastet werden, als Indiz für die Interessenlage.
Insoweit verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig auf eine umfassende Prüfung der Interessenlage für die Einkommensteuerveranlagung. Diese Vereinfachungsregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 19.12.2025 eingeführt (Rn. 164 des BMF-Schreibens vom 12.12.2023 in der derzeit geltenden Fassung).
Pflicht zur Ausstellung
Laut Finanzverwaltung hat der inländische Arbeitgeber der betreffenden beschäftigten Person die Bescheinigung über die prozentuale Kostentragung im jeweiligen Veranlagungszeitraum auszustellen. Sie räumt jedoch auch ein, dass diese Bescheinigung insbesondere dann erforderlich ist, wenn für die Zuweisung des Besteuerungsrechts Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA maßgeblich ist (Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers). Daraus folgt, dass die Bescheinigung nicht immer notwendig sein dürfte.