Gruppenkrankenversicherung in der Schweiz gekündigt
Die Reiseleiterin eines Tourismusunternehmens (Klägerin) war weltweit tätig. Als die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegte, meldete sie die Klägerin bei der deutschen Krankenversicherung ab und versicherte sie im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Seit 2004 bezieht die Klägerin unter anderem eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine „ordentliche Altersrente“ aus der Schweiz. Die ehemalige Arbeitgeberin wurde insolvent und die Versicherungsgesellschaft kündigte den Gruppenversicherungsvertrag zum 31.12.2019.
Versicherung in der deutschen GKV abgelehnt
Die deutsche Krankenkasse lehnte zunächst den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Die Voraussetzung der 9/10 Belegung sei nicht erfüllt und die Auffangpflichtversicherung scheide wegen der früheren privaten Krankenversicherung aus.
Gesetzliche Versicherungspflicht in der Schweiz
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass ihre frühere Krankenversicherung als gesetzliche Versicherung zu qualifizieren sei. In der Schweiz bestehe eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Versicherungsträgerin sei eine juristische Person entweder des privaten oder des öffentlichen Rechts. Die Rechtsform der Krankenkasse könne aber nicht für die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung maßgeblich sein.
Noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (B 12 KR 9/24 R) erledigte sich das Verfahren durch das Anerkenntnis der beklagten Krankenkasse.