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Ausländische Fachkräfte rekrutieren und behalten

Seit 01.01.2025 gelten höhere Gehaltsschwellen

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat Deutschland ein starkes Zeichen für die gezielte Anwerbung hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten gesetzt. Die Modernisierung der Regelungen hat insbesondere Akademikern, Menschen mit Berufsausbildung und IT-Spezialisten aus dem Ausland neue Türen geöffnet. Für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt müssen allerdings die jeweils einschlägigen Gehaltsschwellen erreicht werden. Sie orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und haben sich zum 01.01.2025 daher entsprechend erhöht. Arbeitgeber sind nun gefordert, die Auswirkungen dieser Änderungen auf ihre Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Blaue Karte EU

Reform des europäischen Rechts 

Die Blaue Karte EU ermöglicht insbesondere akademischen Fachkräften aus Drittstaaten den Aufenthalt in der EU zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung. Die Regelungen zur Blauen Karte wurden auf europäischer Ebene umfassend modernisiert. So können unter bestimmten Voraussetzungen auch Fachkräfte eine Blaue Karte EU erhalten, die ein tertiäres Bildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben – vorausgesetzt es ist mit einem Hochschulabschluss gleichwertig. Deutschland hat die Reform mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz umgesetzt. 

Gehaltsschwellen

Die Mindestgehaltsschwellen sind an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Aufgrund der Erhöhung dieser Grenze für 2025 haben sich die Mindestgehaltsschwellen entsprechend geändert. Diejenige für Regelberufe beläuft sich seit dem 01.01.2025 auf 48.300 Euro jährlich (2024: 45.300 Euro). 

Die Mindestgehaltsschwelle für Engpassberufe und Berufsanfänger (in einem Regelberuf) mit akademischem Abschluss hat sich von 41.041,80 Euro auf 43.759,80 Euro erhöht. Sie gilt auch für IT-Spezialistinnen und ­Spezialisten ohne Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung. Letztere muss in den letzten sieben Jahren erworben worden sein und die daraus gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen Hochschulniveau haben und für die angestrebte Beschäftigung erforderlich sein. Darüber hinaus muss die Vergütung mindestens das lokal übliche Gehalt für die betreffende Stelle erreichen.

Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung

Begünstigter Personenkreis

Mit der Änderung der Beschäftigungsverordnung ist 2023 die bisher auf IT-Fachkräfte beschränkte Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung für nicht reglementierte Berufe auf alle Berufsgruppen erweitert worden. Wer zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre vorweisen kann, gilt als Person mit ausgeprägter Berufserfahrung. Voraussetzung für Berufe außerhalb der IT-Branche ist dabei entweder ein Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder ein Hochschulabschluss auf dem betreffenden Gebiet, der jeweils in dem Land staatlich anerkannt ist, in dem er erworben wurde.

Gehaltsschwelle

Für diesen Personenkreis liegt die neue Gehaltsschwelle bei 43.470 Euro (2024: 40.770 Euro). Ein geringeres Gehalt ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers möglich. Zusätzlich ist auch hier Voraussetzung, dass das Gehalt mindestens so hoch ist wie das lokal übliche Gehalt für die betreffende Stelle

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten prüfen (lassen), ob die Erhöhung der Gehaltsschwellen eine Auswirkung auf bestehende oder geplante Beschäftigungsverhältnisse hat, und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Ihre Kontaktpersonen zu diesem Artikel: Martina Unrau, Jens Goldstein