Eine Haustür mit einem überfülltem Briefkasten.

Doppelte Haushaltsführung und Entsendungen

Finanzgericht verlangt Aufteilung der Kosten

Im Zusammenhang mit (grenzüberschreitenden) Entsendungen wird häufig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung begründet. Die dadurch entstehenden Kosten sind nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen auf den im Inland steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen (Urteil vom 26.11.2025, 11 K 930/23). Dies widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 12.12.2023, Rn. 227). Gegen das Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI R 20/25).

Doppelte Haushaltsführung

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass die beschäftigte Person außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). 

Der Arbeitgeber kann Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei erstatten, soweit die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht überschritten werden (§ 3 Nr. 16 EStG).

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen

Bei Entsendungen wird häufig ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft geschlossen, beispielsweise weil dies Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung führt dies regelmäßig dazu, dass sich die erste Tätigkeitsstätte im aufnehmenden Staat befindet. Denn bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen ist die erste Tätigkeitsstätte die feste betriebliche Einrichtung, der die entsandte Person im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).

Das bedeutet, dass in diesen Fällen durch die Auslandsentsendung eine doppelte Haushaltsführung begründet wird – vorausgesetzt, die bisherige Wohnung im Heimatland wird nicht aufgegeben. 

Urteil des Finanzgerichts Hessen

Doppelter Haushalt in den USA

Der Kläger war im Streitjahr (2019) für einen in den USA ansässigen Arbeitgeber tätig. Von insgesamt 261 Arbeitstagen im Streitjahr arbeitete er an 103 Tagen in den USA. Der Kläger hatte dort eine Wohnung mit einer Größe von etwa 68 Quadratmetern angemietet. Sein Hauptwohnsitz befand sich in Deutschland.

Finanzamt gewährt Werbungskostenabzug nur bei den steuerfreien Einkünften

Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für die Wohnung den steuerfeien Einnahmen zu und berücksichtigte sie daher lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Ermittlung der Höhe des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes). Der Kläger dagegen argumentierte, dass er die Miete auch zur Erzielung der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aufgewendet habe. 

Frau hält Schlüssel

Ohne die Anmietung der Wohnung wäre das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen und die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte wären nicht erzielt worden


Finanzgericht verlangt anteiligen Abzug bei den steuerpflichtigen Einkünften

Die Vergütung ist unstreitig nur insoweit in Deutschland steuerfrei, als sie auf die Arbeitstage in den USA entfällt. Die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten können lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts einzubeziehen. Der verbleibende Betrag ist bei den inländischen Einkünften als Werbungskosten anzusetzen.

Kosten hängen auch mit den inländischen Einkünften zusammen

Das Finanzgericht verkennt nicht, dass der Kläger die Wohnung in den USA angemietet hat, um vor Ort seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Doch eine doppelte Haushaltsführung zeichnet sich auch dadurch aus, dass der bisherige Hausstand als Wohnsitz beibehalten wird. 

Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Mietaufwendungen für die Wohnung in den USA auch mit dem Lohn für die Tätigkeitstage außerhalb der USA zusammenhängen. Denn dieser Arbeitslohn ist gerade deshalb in Deutschland steuerpflichtig, weil der Wohnsitz im Inland weiterhin besteht.

Keine vorrangige Zuordnung zu den ausländischen Einkünften

Somit waren die Aufwendungen nach Auffassung des Finanzgerichts auf den nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen und nicht vorrangig dem im Inland steuerfreien Arbeitslohn zuzurechnen.

Entsendungen nach Deutschland

Bei Entsendungen nach Deutschland wirkt sich die Auffassung des Finanzgerichts grundsätzlich nachteilig aus: Die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung verringern insoweit nicht die steuerpflichtigen Einkünfte, als der entsprechende Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist.

Erstattung der Aufwendungen durch den Arbeitgeber

Für die Behandlung von Erstattungen des Arbeitgebers bedeutet das Urteil konkret Folgendes:

Behandlung von Erstattungen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber

 

Auf steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallender Teil

Auf steuerfreien Arbeitslohn entfallender Teil

Soweit die Erstattung den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag nicht übersteigt

kein Arbeitslohn, da steuerfrei

kein Arbeitslohn, da steuerfrei

Soweit die Erstattung den als Werbungskosten abzugsfähige Betrag übersteigt

steuerpflichtiger Arbeitslohn

im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigender steuerfreier Arbeitslohn

Ausblick und Handlungsempfehlung

Der Bundesfinanzhof wird nun zu entscheiden haben, ob im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Abzug von Aufwendungen für die Wohnung im Ausland (hier: USA) als inländische Werbungskosten (nur) insoweit zu versagen ist, als der Arbeitslohn auf Arbeitstage im anderen Staat (USA) entfällt. Die Erfolgsaussichten sind unseres Erachtens nur schwer zu beurteilen.

Betroffene sollten prüfen, ob es für sie sinnvoll ist, sich der Auffassung des Finanzgerichts Hessen anzuschließen, und ggf. entsprechende Schritte einleiten.

Da dann bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, ist dies im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen der Lohnsteueranmeldung bzw. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entsprechend anzuzeigen.

Autor:innen: Ursula Beste, Thore Schmitz