Finanzgericht verlangt anteiligen Abzug bei den steuerpflichtigen Einkünften
Die Vergütung ist unstreitig nur insoweit in Deutschland steuerfrei, als sie auf die Arbeitstage in den USA entfällt. Die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten können lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts einzubeziehen. Der verbleibende Betrag ist bei den inländischen Einkünften als Werbungskosten anzusetzen.
Kosten hängen auch mit den inländischen Einkünften zusammen
Das Finanzgericht verkennt nicht, dass der Kläger die Wohnung in den USA angemietet hat, um vor Ort seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Doch eine doppelte Haushaltsführung zeichnet sich auch dadurch aus, dass der bisherige Hausstand als Wohnsitz beibehalten wird.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Mietaufwendungen für die Wohnung in den USA auch mit dem Lohn für die Tätigkeitstage außerhalb der USA zusammenhängen. Denn dieser Arbeitslohn ist gerade deshalb in Deutschland steuerpflichtig, weil der Wohnsitz im Inland weiterhin besteht.
Keine vorrangige Zuordnung zu den ausländischen Einkünften
Somit waren die Aufwendungen nach Auffassung des Finanzgerichts auf den nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen und nicht vorrangig dem im Inland steuerfreien Arbeitslohn zuzurechnen.
Entsendungen nach Deutschland
Bei Entsendungen nach Deutschland wirkt sich die Auffassung des Finanzgerichts grundsätzlich nachteilig aus: Die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung verringern insoweit nicht die steuerpflichtigen Einkünfte, als der entsprechende Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist.
Erstattung der Aufwendungen durch den Arbeitgeber
Für die Behandlung von Erstattungen des Arbeitgebers bedeutet das Urteil konkret Folgendes:
Behandlung von Erstattungen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber