China

Eins plus eins macht drei

Entsendungen nach China und das neue BMF-Schreiben

Wer nach China reist, wird schnell bemerken, wie weit China die Eingangstüren und Tore öffnet! Die neue Einreiseregelung für einen 14-tägigen Aufenthalt in China erlaubt bereits für sehr viele Nationalitäten eine unkomplizierte Ein- und Ausreise ohne Visum. Sie ist vielversprechend und funktioniert wirklich reibungslos. Genauso die im Jahr 2023 überraschend getroffene Verlängerung der Steuerbefreiung der Benefits für Expats bis einschließlich 2027. Damit sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob sich China wieder dem internationalen Business öffnet – wäre da nicht unter anderem das bekannte und leidige Problem der Doppelbesteuerung bei Entsendungen. Hier kommt die Krux durch die Hintertür.

Auslegung des DBA durch China

Die chinesischen Finanzbehörden sind noch immer der Auffassung, dass während einer Entsendung nach China die Vergütung für Arbeitstage im Heimatland oder einem Drittland in jeder Konstellation in China zu versteuern sind. Das wurde vor und während der Pandemie so gehandhabt und ist auch heute noch Praxis in China. Diese sehr eigene Interpretation des DBA beruht auf der Annahme, dass während einer Entsendung immer zugunsten und im Sinne des chinesischen Unternehmens gearbeitet wird – unabhängig vom Tätigkeitsort. Dies sieht das chinesische Finanzamt als gesetzt und lässt dabei die abkommensrechtliche Ansässigkeit  außer Acht, also Fälle, in denen Entsandte den Wohnsitz im Heimatland beibehalten.

Einkommensteuerreform in China hat keine Abhilfe geschaffen

Die Hoffnung, dass sich das Problem der Doppelbesteuerung mit der chinesischen Einkommensteuerreform von 2019 lösen würde, hat sich bedauerlicherweise nicht erfüllt. Auch durch die Sondersituation aufgrund der strikten Reiseregulierungen während der Pandemie bis 2023 hat sich das chinesische Finanzamt nicht von seiner Auslegung des DBA abbringen lassen. 

BMF-Schreiben verschärft die Problematik

Wer nun das neue BMF-Schreiben vom 12.12.2023 gewissenhaft liest, wird schnell bemerken, dass die Gefahr bzw. die Tatsache der Doppelbesteuerung noch eklatanter wird. Denn durch das Schreiben sind die Hürden für eine Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in das Gastland deutlich gestiegen.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben wird es den Unternehmen sehr viel schwerer machen, eine (teilweise) Doppelbesteuerung zu vermeiden, und somit die Kosten für Entsendungen ins Ausland enorm in die Höhe treiben. Denn der Arbeitgeber muss nicht nur die doppelte Steuer auf Arbeitstage in Deutschland und Drittstaaten übernehmen (vorausgesetzt es liegt eine Nettolohnvereinbarung oder eine ähnliche Regelung vor), sondern auch die vom Arbeitgeber getragenen Steuern müssen wiederum versteuert werden. So kommt es im schlechtesten Fall sogar zu einer dreifachen Besteuerung. 

Autorin: Tanja Fuchs