Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Klägerin war freiwillig gesetzlich, ihr Ehemann dagegen privat krankenversichert. Das Einkommen des Ehemanns überstieg – nach Abzug eines Betrags in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße – die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin bezog zunächst Elterngeld und nahm dann Elternzeit ohne Bezüge in Anspruch.
Für diesen Zeitraum setzte die Beklagte auf die hälftige Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung fest. Die hiergegen erhobenen Klagen, zunächst vor dem Sozialgericht, dann vor dem Landessozialgericht, blieben erfolglos. Auch das Bundessozialgericht kam zu keinem anderen Ergebnis:
Bezug von Elterngeld und Elternzeit befreien nicht von der Beitragspflicht
Die Klägerin war freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Während der Elternzeit wäre sie ausnahmsweise beitragsfrei gewesen, wenn sie ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt hätte. Doch dies war schon deshalb nicht möglich, weil ihr Ehemann privat krankenversichert war.
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen
Da der Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, sind die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen und die des Ehegatten maßgeblich. Weil das Gesamteinkommen des Ehemannes regelmäßig die Entgeltgrenze und das Gesamteinkommen der Klägerin übersteigt, ist das gemeinsame Kind ebenfalls nicht gesetzlich krankenversichert. In diesem Fall ist von den Einnahmen des Ehegatten für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr) abzuziehen.
Bemessungsgrundlage ist die Hälfte der verbleibenden gesamten Einnahmen, höchstens jedoch die halbe Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte hat danach die Beiträge korrekt berechnet und festgesetzt.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht konnte das BSG nicht erkennen. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht.