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Europäische Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit
 

Regelung seit 01.02.2026 auch im Verhältnis zu Estland gültig

Telearbeit (insbesondere im Homeoffice) und hybrides Arbeiten bleiben beliebte Modelle. Doch grenzüberschreitende Telearbeit kann ungewollt eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat auslösen. Die europäische Rahmenvereinbarung zu grenzüberschreitender Telearbeit ermöglicht auch bei Telearbeit mit einem Umfang von mehr als 25 Prozent den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Sitzstaates des Arbeitgebers, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Estland hat die Vereinbarung nun ebenfalls unterzeichnet, sodass sie nun von insgesamt 23 Staaten angewendet wird.

Wahlrecht bei Telearbeit im Wohnsitzstaat von mehr als 25 und weniger als 50 Prozent

Die Rahmenvereinbarung sieht ein Wahlrecht für den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates vor, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat mehr als 25 und weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit umfasst. Die jeweilige Rahmenvereinbarung gilt für fünf Jahre und verlängert sich jeweils um fünf Jahre, es sei denn, der betreffende Staat informiert Belgien als Depositarstaat mindestens drei Monate vor der Verlängerung schriftlich darüber, dass er die Vereinbarung nicht mehr anwenden wird. Die aktuelle Liste der Unterzeichnerstaaten finden Sie hier.

Wie ist der Antrag auf Anwendung der Vereinbarung zu stellen?

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung und Erteilung einer A1-Bescheinigung muss im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt werden. Zuständig ist der betreffende Träger desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die jeweilige Ausnahmevereinbarung gilt für drei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. 

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber können nun – unter den Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung – eine mögliche Sozialversicherungspflicht ihrer Beschäftigten auch bei Telearbeit in Estland vermeiden. Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihre Regelungen zur Telearbeit entsprechend anzupassen. Wichtig: Im Einzelfall kann – insbesondere aus steuerlichen Gründen – nach wie vor ein Verbot von Telearbeit im Ausland ratsam sein.

So bleibt beispielsweise zu beachten, dass im Rahmen von Telearbeit stets geprüft werden sollte, ob dadurch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Diese kann Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Eingangs- und Ausgangsleistung des Unternehmens haben und zu umsatzsteuerlichen Registrierungs- und Meldepflichten im Ausland führen.


Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Thorsten Koch, Nancy Adam, Alexander Bruns