Voraussetzungen und Wirkung
Der Krieg im Iran belastet sowohl die Wirtschaft als auch Privatpersonen, Letztere primär durch Preissteigerungen. Die Bundesregierung will daher eine neue Steuerbefreiung für Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Preissteigerungen von bis zu 1.000 Euro einführen (§ 3 Nr. 11 Buchst. d EStG-E). Die neue Regelung wurde am 24.04.2026 beschlossen und soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus und ist für den 08.05.2026 geplant. Die neue Regelung ist (in der vom Bundestag beschlossenen Fassung) ähnlich ausgestaltet wie die zum 31.12.2024 ausgelaufene Inflationsausgleichsprämie.
Voraussetzungen
Zusätzlichkeitserfordernis
Der Befreiung für Entlastungsprämien soll für Geld- oder Sachleistungen gelten, die der Arbeitgeber zur Milderung der Folgen der durch den Irankrieg gestiegenen Preise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit wird jegliche Form der Umwidmung oder Umwandlung schädlich sein.
Begünstigungszeitraum
Die Erleichterungen erfassen laut Gesetzentwurf nur Leistungen, die im gesetzlich definierten Begünstigungszeitraum zufließen. Dieser beginnt am auf die Gesetzesverkündung folgenden Tag und endet am 30.06.2027. Das bedeutet, dass Leistungen, die außerhalb des genannten Zeitraums gewährt werden, nicht von den Erleichterungen profitieren. Ein voraussichtliches Veröffentlichungsdatum liegt noch nicht vor.
Dokumentation
Der Arbeitgeber muss den Zusammenhang zwischen der Gewährung der Leistung und der Preissteigerung nicht gesondert nachweisen. Es soll genügen, wenn sich dieser aus einer entsprechenden Bezeichnung in der Gehaltsabrechnung bzw. der Wahl einer entsprechenden Lohnart ergibt. Der Zusammenhang der Prämie mit der Inflation kann beispielsweise auch aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden oder aus Erklärungen des Arbeitgebers hervorgehen. Schließlich soll die Entlastungsprämie im Lohnkonto aufzuzeichnen sein.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Bei der Gewährung von Vergütungskomponenten wie der geplanten Entlastungsprämie ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Etwaige Differenzierungen – etwa nach Beschäftigungsart, Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit oder Dauer der Betriebszugehörigkeit – sind nur zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen.
Beteiligung des Betriebsrats
Ist ein Betriebsrat im Unternehmen gebildet, muss darüber hinaus das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachtet werden. Der Betriebsrat hat insbesondere hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze der geplanten Entlastungsprämie ein Mitbestimmungsrecht. Arbeitgeber sollten den Betriebsrat daher frühzeitig einbinden und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der Prämiengewährung abschließen.
Wirkung
Freibetrag
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Entlastungsprämie bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei ist. Gewährt der Arbeitgeber einen höheren Betrag, ist der darüber hinausgehende Teil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Keine Berücksichtigung bei Sozialleistungen oder der Höhe des Steuersatzes
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll entsprechend ergänzt werden, sodass die Entlastungsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Eine Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt ist im Entwurf nicht vorgesehen. Die Entlastungsprämie erhöht also nicht den Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
Ausländische Arbeitgeber
Wenn der Bundesrat das Gesetz in der vorliegenden Form billigt, greift die Steuerbefreiung unseres Erachtens auch dann, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinen in Deutschland steuerpflichtigen Beschäftigten eine Entlastungsprämie zahlt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt. Die Befreiung gilt auch, wenn der Betrag nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist.
Ist der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern, ergibt sich allerdings keine steuerliche Auswirkung, denn die Prämie unterliegt – wie oben erläutert – auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Zweifelsfragen – FAQ zur Inflationsausgleichsprämie als erste Orientierung
Wegen der Parallelen zur Inflationsausgleichsprämie können sich Arbeitgeber unseres Erachtens vorerst grundsätzlich an den FAQ der Finanzverwaltung zur Inflationsausgleichsprämie orientieren. Bevor Fakten geschaffen werden, empfiehlt es sich jedoch, die analoge Handhabung mit dem Betriebsstättenfinanzamt abzuklären. Laut FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gilt unter anderem Folgendes:
Teilleistungen
Die Steuerbefreiung greift auch, wenn der Arbeitgeber der jeweiligen beschäftigten Person im begünstigten Zeitraum mehrere (Teil-)Leistungen gewährt. Es spielt also keine Rolle, ob die Leistung in einem Betrag, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 30.06.2027 gewährt wird.
Dauerhafte Lohnerhöhungen
Der Freibetrag gilt nicht für eine dauerhafte Lohnerhöhung, jedoch für Leistungen, die im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Leistungen von dritter Seite
Bei der Inflationsausgleichsprämie hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel von einem verbundenen Konzernunternehmen, gewährt wurde.