Men at the airport

Grenzüberschreitendes Arbeiten

Die drei häufigsten Showstopper in der Praxis und wie man sie vermeidet 

Grenzüberschreitendes Arbeiten ist auch für kleine und mittelgroße Unternehmen zunehmend die Regel und zudem ein wichtiger Wachstumstreiber. Doch Pannen bei der Einholung der erforderlichen Aufenthaltstitel können den Fortschritt bei einzelnen Aufträgen oder sogar in der Entwicklung des Unternehmens deutlich hemmen. Eine sorgfältige und gut informierte Planung und Vorbereitung der Auslandsaktivitäten kann hier bereits die meisten Missgeschicke dieser Art verhindern.

Die drei häufigsten Showstopper

Erfahrungsgemäß fallen die einwanderungsrechtlichen Problemfälle unter eine der drei folgenden Kategorien:

  • Showstopper 1: Nichteinhaltung von Fristen
  • Showstopper 2: Verstöße gegen die Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit (z. B. falsches Visum)
  • Showstopper 3: Nichtbeachtung lokaler Besonderheiten

Wie ernst die Folgen sind, hängt ganz maßgeblich auch von der Länderkonstellation ab, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

Schengenbann oder Einreisesperre

Schengenbürger dürfen grundsätzlich die gemeinsamen Binnengrenzen der EU-Mitgliedstaaten frei passieren. Personen aus anderen Staaten können mit einem Schengenvisum (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) für bis zu 90 Tage einreisen und sich im gesamten Schengenraum aufhalten.

Wer ein Schengenvisum besitzt, muss rechtzeitig vor dessen Ablauf den Schengenraum verlassen; eine Verlängerung ist nicht möglich. Andernfalls droht ein Einreiseverbot und anstehende Dienstreisen müssen ggf. verschoben oder alternative Lösungen gesucht werden. Ausnahme: EU-/EWR-Staatsangehörige und deren Familienangehörige.

Doch dies wirkt sogar harmlos im Vergleich beispielsweise zu Indien, wo Haftstrafen und ein mehrjähriges Einreiseverbot drohen, wenn die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten wird.

Rekrutierung von Drittstaatsangehörigen aus Europa heraus

Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen gelten strikte Regelungen. Arbeitgeber übersehen dies oftmals, wenn die betreffenden Personen bereits in Europa arbeiten.

Das Problem: Die Blaue Karte EU ermöglicht zwar einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in der gesamten übrigen Schengenregion, doch dies beinhaltet keine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitsgenehmigung gilt grundsätzlich nur für den ausstellenden Staat.

Compliance-Verstöße können hier gravierende Folgen für das Unternehmen und die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben. Drittstaatsangehörige und ihre Arbeitgeber begehen bei der Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld dafür kann in Deutschland für den Arbeitgeber bis zu 500.000 Euro und für die beschäftigte Person bis zu 5.000 Euro betragen.

Entsendung nach China

Die chinesischen Behörden reagieren üblicherweise auf die Nichtbeachtung der geltenden Regelungen mit drakonischen Maßnahmen. Mögliche Konsequenzen reichen von Bußgeldern über Probleme bei der Verlängerung von Visa bis hin zur Deportation.

In solchen Situationen ist es grundsätzlich ratsam, sofort nach Kenntnis eines möglichen Verstoßes für den individuellen Fall mit den Behörden Kontakt aufzunehmen und offen zu kommunizieren, um gegebenenfalls mildere Folgen zu erreichen. Im oben beschriebenen Beispiel hat die involvierte Behörde immer einen Entscheidungsspielraum und kann etwa auf Antrag die Frist um weitere 30 Tage verlängern. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es dann normalerweise möglich sein, die erforderliche Erlaubnis zu erhalten.

Falsches Visum

Auch die USA sind dafür bekannt, dass sie wenig Milde walten lassen:

Auch wenn die USA derzeit mit abschreckenden Beispielen im Zusammenhang mit der Einreise Schlagzeilen machen, sollten Arbeitgeber die Hürden im Zusammenhange mit der Einreise bzw. dem Aufenthalt nicht überbewerten. Denn die grundsätzlichen Regelungen haben keine umfassenden Änderungen erfahren. Dennoch ist es empfehlenswert, den Aufenthalt mit genug Vorlaufzeit zu planen und im Zweifel ein Visum zu beantragen (statt die ESTA zu nutzen), da die US-amerikanischen Behörden hier den Sachverhalt bereits vor der Reise evaluieren.

Handlungsempfehlung

International agierende Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie bzw. ihre Arbeitskräfte die einwanderungsrechtlichen Vorgaben konsequent einhalten. Dabei empfiehlt es sich, statt diverser einzelner Anbieter ein kompetentes, international aufgestelltes Beratungsunternehmen an der Seite zu haben. So ist gewährleistet, dass die Initiierung des Inlands- bzw. Auslandseinsatzes und die darauf folgenden Schritte weitgehend einheitlich standardisiert sind, was die Abläufe vereinfacht und die Fehleranfälligkeit reduziert.

Sollte es trotz guter Vorbereitung zu einem Missgeschick kommen, können die Netzwerkpartner vor Ort in den meisten Fällen weiterhelfen und den Schaden zumindest begrenzen.

Die geschilderten Beispiele stellen bewusst ausgewählte Spezialfälle aus der Praxis dar, in denen die Konsequenzen besonders gravierend sein können. Wir begleiten Unternehmen jeglicher Größenordnung im Bereich Immigration selbstverständlich auch bei alltäglicheren und standardisierten Sachverhalten.


Autorinnen: Martina Unrau, Ursula Beste