Die neuen Gehaltsschwellen gelten für alle Neuanträge, die ab dem 01.09.2025 übermittelt werden, und für alle Anträge auf Verlängerung von S Passes, die am 01.09.2026 oder später auslaufen.
Arbeitsgenehmigungen gelten unbegrenzt
Ab dem 01.07.2025 werden die Regelungen für Arbeitsgenehmigungen, insbesondere die zeitlichen Vorgaben, gelockert. So wird es für Inhaber von Arbeitsgenehmigungen keine Begrenzung der Dauer ihrer Beschäftigung in Singapur mehr geben. Zudem erhöhen sich die Altersgrenzen. Künftig können Personen bis zu einem Alter von 61 Jahren eine Arbeitsgenehmigung beantragen und wer eine Arbeitsgenehmigung besitzt, darf diese bis zu einem Alter von 63 Jahren behalten (bisher 60 Jahre).
M-SEP: Unterstützung wird verlängert
Begünstigte Unternehmen können vorübergehend bis zu 50 zusätzliche S-Pass- und Arbeitsgenehmigungsquoten erhalten, um dringenden Personalbedarf vorübergehend mit ausländischen Staatsangehörigen zu decken. Die zusätzliche Quote wird nur an Unternehmen gewährt, die
an Aktivitäten mit hoher wirtschaftlicher Priorität beteiligt sind und
sich verpflichten, lokale Arbeitskräfte über bestimmte definierte Kanäle einzustellen oder auszubilden.
Ab dem 01.05.2025 kommen die betreffenden Unternehmen für drei (bisher zwei) Jahre in den Genuss der Vergünstigung. Außerdem wird die Liste der förderfähigen Programme erweitert. Schließlich soll es eine neue Förderung für Unternehmen geben, die die Voraussetzung unter 2. erfüllen und sich verpflichten, singapurische Mitarbeitende Auslandserfahrungen sammeln oder an Führungsprogrammen im Ausland teilnehmen zu lassen.
Südafrika: Pauschale Verlängerung des Aufenthaltstitels
Stau bei der Bearbeitung – Verlängerung der Aufenthaltstitel von Betroffenen
Der Rückstand bei der Bearbeitung von Anträgen auf langfristige Visa, den Verzicht auf die Visumspflicht oder Berufungen hat sich zwar verringert, konnte jedoch noch nicht vollständig abgebaut werden. Das südafrikanische Innenministerium hat daher kürzlich den Aufenthaltstitel für von diesem Rückstand Betroffene pauschal bis zum 30.09.2025 verlängert. Die Erleichterung gilt für Personen, die am oder vor dem 28.03.2025 Anträge auf langfristige Visa, Verzicht oder Berufung eingereicht haben und bis zu diesem Datum keine Entscheidung erhalten haben. Dieser Personenkreis kann das Land an oder vor diesem Datum ohne Strafen verlassen und wieder einreisen.
Nachweispflichten bei Ein- und Ausreise
Von der Visumspflicht befreite Personen mit laufenden Anträgen auf langfristige Visa oder Verzicht müssen bei der Ausreise und der Wiedereinreise die Eingangsbestätigung für ihren Antrag vorlegen. Personen mit noch offenen Berufungsanträgen haben sowohl ihr Ablehnungsschreiben für das Visum als auch den Beleg über den Berufungsantrag bei der Einreise oder Ausreise vorzulegen. Antragsteller, die nicht von der Visumspflicht befreit sind, müssen vor der Wiedereinreise nach Südafrika ein Besuchervisum beantragen, wenn sie das Land verlassen.
Ausnahme Daueraufenthaltserlaubnisse
Die Erleichterung gilt nicht für Daueraufenthaltserlaubnisse. Personen, die auf das Ergebnis ihrer Anträge auf Daueraufenthaltserlaubnis warten, müssen sicherstellen, dass ihr vorübergehender Aufenthaltsstatus in Südafrika während des Übergangszeitraums gültig bleibt.
Autoren: Martina Unrau, Jens Goldstein