Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Im Arbeitsrecht sorgte 2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes für Aufmerksamkeit, das sich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern widmet. Mit ihm wurden Klarstellungen zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer und präzisierte Maßstäbe des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots eingeführt.
Weniger Verwaltungsaufwand – elektronische Arbeitsverträge und mehr
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist auch aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeutsam: Arbeitsverträge können ab dem 01.01.2025 auch elektronisch in Textform erstellt und verschickt werden, sodass sie sich ausdrucken lassen. Neben den „digitalen Arbeitsverträgen“ enthält das BEG IV weitere Erleichterungen im Bereich des Arbeitsrechts, z. B. beim Antrag auf Eltern(teil)zeit, bei den Arbeitszeugnissen, bei der Zurverfügungstellung von für den Betrieb geltenden Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und im Hinblick auf den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Zustellungsfiktion hat sich auf vier Tage verlängert
Zu beachten ist auch das fachübergreifend relevante Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostrechtsmodernisierungsG – PostModG), das im Juli in Kraft getreten ist. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ab 2025 eine Verlängerung der Zustellungszeiten für Briefsendungen, die von derzeit einem bis zwei Tagen auf drei bis vier Tage ansteigen werden. Dies hat zur Folge, dass auch die gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Zustellfiktion) von drei auf vier Tage verlängert wird. Vor diesem Hintergrund werden mit Wirkung zum 01.01.2025 zahlreiche Gesetze angepasst, die bislang eine dreitägige Zustellungsfiktion vorsehen. Dazu zählen insbesondere die Abgabenordnung (AO), das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Insolvenzordnung (InsO).
Stärkung der Tarifbindung liegt vorerst auf Eis
2025 sollte zusätzlich das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen für mehr Tarifbindung umgesetzt werden. Die dahinter stehende Bestrebung, öffentliche Aufträge verstärkt an tarifgebundene Unternehmen zu vergeben, wurde von Anfang an kontrovers diskutiert. Seit Ende November 2024 liegt der Gesetzentwurf vor. Mit Blick auf das Ende der Regierungskoalition ist derzeit davon auszugehen, dass dieses Gesetz nicht mehr in den Gesetzgebungsprozess startet.
Reform der betrieblichen Altersversorgung und weitere Gesetzesvorhaben in der Warteschleife
Das gleiche gesetzgeberische Schicksal teilen sich nach aktuellem Stand u. a. die Gesetzentwürfe
(1) Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Reform der betrieblichen Altersversorgung, (2) SGB-III-Modernisierungsgesetz, mit dem erklärten Ziel, die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer zu gestalten und weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung zu gehen,
(3) SGB-IV-Änderungsgesetz zur Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze, zur Einführung eines „Sockelbetrags“ bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes sowie zum Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter sowie
(4) Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, das zwar am 27.11.2024 in den Bundestag eingebracht wurde, bei dem jedoch eine Fortsetzung des Verfahrens offen ist.
Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Am 07.06.2023 wurde die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verkündet, die spätestens im Jahr 2026 in Deutschland umgesetzt werden muss. Sie hat das Ziel, Lohngerechtigkeit für gleiche und gleichwertige Arbeit zu gewährleisten. Unternehmen werden künftig u. a. verpflichtet, Gehälter transparenter zu gestalten, und dürfen Bewerber nicht mehr nach ihren früheren Gehältern fragen. Arbeitnehmer erhalten das Recht, Auskunft über ihre Entgelthöhe und die Kriterien der Gehaltsfestlegung zu verlangen. Zudem werden Geheimhaltungsklauseln in Bezug auf Gehälter verboten und Unternehmen müssen regelmäßig über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten. Einen Referentenentwurf zur Umsetzung gibt es zwar noch nicht, für die Arbeitgeber kann es aber vorteilhaft sein, sich bis zum Umsetzungsdatum auf die schon erkennbaren anstehenden Veränderungen vorzubereiten.
Nähere Einzelheiten zur Equal-Pay-Richtlinie und dem daraus für Arbeitgeber resultierenden Handlungsbedarf finden Sie hier.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Anpassung der gesetzlichen Regelungen steht weiterhin aus
Erneut keine gesetzgeberischen Neuigkeiten gab es auch im Jahr 2024 zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung und zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Ausblick
2025 wird sich wieder einiges in Sachen deutscher Gesetzgebung und EU-Vorhaben tun. In welche Richtung neue Gesetzesinitiativen in Deutschland gehen werden und wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die Neuwahlen weitergeht, ist derzeit nur in Teilen absehbar. Wir halten Sie mit unseren Beiträgen auf dem Laufenden.
Autorinnen: Martina S. Buhr, Kerstin Bangen, Ajlan Bulu