Eine blonde Frau hält ein kleines lachendes Kind auf dem Arm.

Kein Differenzkindergeld ohne Erwerbstätigkeit in Deutschland

Ein Anspruch auf Differenzkindergeld kann bestehen, wenn eine Familie mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern in einem anderen Mitgliedstaat lebt, der niedrigere Familienleistungen als Deutschland erbringt. Dies gilt allerdings nicht, sofern ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (auf Antrag) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. So der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.01.2026 (III R 7/23).

Umzug nach Ungarn

Die Klägerin hat zwei Kinder und lebt seit ihrem Wegzug von Deutschland im September 2020 mit ihrer Familie in Ungarn. Sie geht keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht im Inland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Deshalb gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 eine Einkommensteuererklärung ab. Dabei beantragte sie die Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG). 

Kein Kindergeld ab Wegzug

Der Ehemann der Klägerin war 2020 und 2021 in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig erwerbstätig. Ob er in Ungarn erwerbstätig war, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab dem Monat September 2020 auf. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieben ohne Erfolg. Die Veranlagung zur Einkommensteuer stand im Zeitpunkt der Entscheidungen noch aus. Die in Ungarn ausgezahlten Familienleistungen sind niedriger als das deutsche Kindergeld. 

BFH bestätigt Vorinstanz

Unbeschränkte Steuerpflicht als Voraussetzung

Der Anspruch auf Kindergeld setzt grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland voraus, also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder etwa die antragsgebundene Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG). Falls die Finanzbehörde die Klägerin als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, ist diese Voraussetzung erfüllt. 

Koordinierung der Ansprüche in Ungarn und Deutschland  

Da die Klägerin mit ihren Kindern im Streitzeitraum in Ungarn lebte und Ungarn Familienleistungen zahlte, treffen in diesem Fall die Ansprüche auf Familienleistungen in Ungarn und in Deutschland aufeinander. Das bedeutet, die Ansprüche sind zu koordinieren (Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004). Im vorliegenden Fall haben die ungarischen Familienleistungen Vorrang vor dem deutschen Kindergeld. 

Kein Anspruch auf Differenzkindergeld

Da zudem die Kinder der Klägerin in Ungarn wohnen, ist ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen, denn der Leistungsanspruch in Deutschland wird durch den nachrangigen Tatbestand (fingierter) „Wohnort“ ausgelöst. Die Anknüpfungspunkte „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ scheiden aus, da weder die Klägerin noch ihr Ehemann in Deutschland eine dieser Tätigkeiten ausübten.  

Vermietung ist keine Erwerbstätigkeit

Maßgeblich für die Definition der Begriffe „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ sind die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats (hier Deutschland). Die Vermietungstätigkeit der Klägerin fällt danach in keine dieser Kategorien. Der Auffassung der Klägerin, dass Vermietungseinkünfte insoweit einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit gleichzusetzen seien, konnte sich der Bundesfinanzhof nicht anschließen. 

Autorin: Ursula Beste