Strafrechtliche Risiken
In der Praxis trifft man vereinzelt auf die Annahme, dass Kryptogewinne von den Finanzbehörden nicht erkannt würden und daher nicht zu erklären seien. Tatsächlich verfügen die Finanzverwaltungen bereits heute über deutlich weiter gehende Informationsmöglichkeiten, als häufig angenommen wird. Wird eine Nichtangabe festgestellt, unterstellt das Finanzamt regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz und damit eine Steuerhinterziehungsabsicht.
In solchen Fällen werden Steuerpflichtige häufig zu einer Selbstanzeige aufgefordert, wobei die Formulierung entsprechender Schreiben nicht immer eindeutig ist. Alternativ kann unmittelbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Mit der EU-Richtlinie zum automatisierten Informationsaustausch über Kryptowerte (DAC 8) wird sich die Datenlage der Finanzverwaltungen nochmals erheblich erweitern. Seit dem 01.01.2026 sind Kryptodienstleister innerhalb der EU verpflichtet, umfangreiche Transaktionsdaten den Steuerbehörden zu melden. Diese Meldepflicht kann auch vergangene Besteuerungszeiträume betreffen.
Ein besonders kritischer Sonderfall sind Entsendungen nach China: Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten sind dort grundsätzlich verboten und die Durchsetzung erfolgt strikt. Teilweise ist bereits der reine Besitz problematisch. Arbeitgeber sollten hierüber unbedingt bereits deutlich vor einer (geplanten) Entsendung nach China informieren.