Bitcoin vor einem leuchtenden Kursverlauf im Hintergrund

Kryptowerte und Entsendungen

Eine Kombination mit unterschätztem Risikopotenzial für Arbeitgeber

Mit Kryptowerten sind nicht unerhebliche Risiken verbunden. Zudem hat sich die Rolle des Arbeitgebers in den vergangenen Jahren gewandelt: Über die reine monetäre Vergütung hinaus gewinnen Zusatzleistungen und unterstützende Angebote zunehmend an Bedeutung. In diesem Kontext können die Sensibilisierung für steuerliche Fragestellungen und Informationsangebote – etwa im Zusammenhang mit privaten Kryptoinvestitionen – einen echten Mehrwert bieten. Doch spätestens bei grenzüberschreitenden Entsendungen müssen sich Arbeitgeber heutzutage nahezu immer mit Kryptowerten, ihrer steuerlichen Behandlung und der Frage der Übernahme eventueller Mehrsteuern auseinandersetzen.

Internationale Entsendungen und Steuererklärungen bzw. Steuerausgleichsberechnungen

Bei internationalen Mitarbeiterentsendungen übernimmt der Arbeitgeber regelmäßig die Kosten für die steuerliche Beratung. Üblicherweise werden ins Ausland entsendete Personen so gesellt, als wären sie im Heimatland verblieben. Dabei wird teilweise nach Einkunftsarten differenziert. Doch die Grenzen zwischen einkommensteuerlich rein beruflich veranlassten Sachverhalten und privaten Einkünften sind häufig fließend. 

Steuererklärungen werden daher in der Praxis meist vollständig durch den beauftragten Berater erstellt; eine Auslagerung einzelner Einkunftsarten ist hier nur eingeschränkt möglich. Auch bei der hypothetischen Steuerberechnung können sich bei der Abgrenzung zwischen entsendebedingten und privat veranlassten Sachverhalten in bestimmten Fällen Herausforderungen ergeben. Dies gilt insbesondere auch für Einkünfte aus Kryptowährungen.

Erzielt eine entsandte Person während des Auslandseinsatzes Kryptogewinne, können diese – abhängig vom Einsatzstaat und der jeweiligen steuerlichen Ansässigkeit – dort der Besteuerung unterliegen. Die steuerliche Einordnung steht damit zumindest mittelbar im Zusammenhang mit der Entsendung. Ob und in welcher Form daraus resultierende steuerliche Mehr- oder Minderbelastungen durch den Arbeitgeber ausgeglichen werden, sollte idealerweise bereits in der Entsende-Policy geregelt sein.

Grafik über Arbeitgeberangaben

In der Praxis wird dieses Thema jedoch häufig erst aufgegriffen, wenn entsprechende Sachverhalte bereits eingetreten und nur noch reaktive Maßnahmen möglich sind, was gerade die vorteilhaftesten Handlungsoptionen regelmäßig deutlich einschränkt .


Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten

Die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Kryptowerten ist ebenso vielfältig wie die zugrunde liegenden Einkunftsarten. Neben klassischen Veräußerungsgewinnen können Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten auch aus Mining, Staking oder weiteren, teils neuartigen Nutzungsformen entstehen. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt kann bereits die Frage der Steuerbarkeit unterschiedlich zu beantworten sein. So variieren etwa die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht, anwendbare Freigrenzen sowie die einkommensteuerliche Qualifikation. Besteht ein Auslandsbezug, sind zusätzlich das ausländische Recht und die jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.

Parallel hierzu bauen die Finanzverwaltungen ihre fachlichen Kompetenzen zunehmend aus. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ein umfassendes Schreiben veröffentlicht, in dem unter anderem die Zuordnung der verschiedenen Kryptosachverhalte zu den steuerlichen Einkunftsarten sowie umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten konkretisiert werden.

Strafrechtliche Risiken

In der Praxis trifft man vereinzelt auf die Annahme, dass Kryptogewinne von den Finanzbehörden nicht erkannt würden und daher nicht zu erklären seien. Tatsächlich verfügen die Finanzverwaltungen bereits heute über deutlich weiter gehende Informationsmöglichkeiten, als häufig angenommen wird. Wird eine Nichtangabe festgestellt, unterstellt das Finanzamt regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz und damit eine Steuerhinterziehungsabsicht.

In solchen Fällen werden Steuerpflichtige häufig zu einer Selbstanzeige aufgefordert, wobei die Formulierung entsprechender Schreiben nicht immer eindeutig ist. Alternativ kann unmittelbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Mit der EU-Richtlinie zum automatisierten Informationsaustausch über Kryptowerte (DAC 8) wird sich die Datenlage der Finanzverwaltungen nochmals erheblich erweitern. Seit dem 01.01.2026 sind Kryptodienstleister innerhalb der EU verpflichtet, umfangreiche Transaktionsdaten den Steuerbehörden zu melden. Diese Meldepflicht kann auch vergangene Besteuerungszeiträume betreffen.

Ein besonders kritischer Sonderfall sind Entsendungen nach China: Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten sind dort grundsätzlich verboten und die Durchsetzung erfolgt strikt. Teilweise ist bereits der reine Besitz problematisch. Arbeitgeber sollten hierüber unbedingt bereits deutlich vor einer (geplanten) Entsendung nach China informieren.


Fazit und Empfehlungen

Kryptowerte sind insbesondere auch aus steuerlicher Sicht kein Randthema mehr. Aufgrund der hohen Volatilität können innerhalb kurzer Zeit erhebliche steuerlich relevante Gewinne (oder Verluste) entstehen. Mögliche strafrechtliche Risiken und potenzielle Reputationsschäden sollten hier nicht unterschätzt werden. Eine sorgfältige Dokumentation sowie eine vollständige und zutreffende Erklärung der entsprechenden Einkünfte sind in jedem Fall unerlässlich. Aus diesen Gründen empfiehlt sich ein proaktiver Ansatz.

Unternehmen, deren Mitarbeitende in Kryptowerte investieren, sollten klare interne Leitlinien definieren, insbesondere im Hinblick auf genehmigte Services und unterstützende Beratungsleistungen. Dies gilt in besonderem Maße bei internationalen Entsendungen. Die frühzeitige Identifikation betroffener Personen ist hier ebenso wichtig wie die Aufklärung über potenzielle steuerliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Kryptotransaktionen im Heimat- und im Gastland. Hier sollte zudem geregelt werden, ob bzw. inwieweit der Arbeitgeber eine eventuelle Mehrbelastung mit Steuern trägt. Dadurch lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden und betroffene Personen können ihre Dispositionen – etwa die Realisierung von Gewinnen – bewusst steuern.


Autoren: Konrad Junghans, Lorenz Schuster