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Mindestlohn, Minijob, Midijob und Kurzarbeitergeld: wichtige Änderungen ab 2025

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat bereits im Sommer 2023 vorgeschlagen, den Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde zu erhöhen. Im November 2023 hat das Bundeskabinett die dafür erforderliche Verordnung beschlossen. Die Kommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. Auftraggeber haften für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn sie einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen.

Sanktionen

Die Einhaltung der Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn prüft die Bundeszollverwaltung im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen. Bei Mindestlohnverstößen stehen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro im Raum. Arbeitgeber, die gegen Verpflichtungen wie die zur Dokumentation der Arbeitszeit verstoßen, müssen mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro rechnen. 

Minijob/Midijob

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 556 Euro (2025) monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen (bzw. drei Monaten) im Kalenderjahr. Minijobs bieten grundsätzlich keine soziale Absicherung bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann beantragt werden. Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab.

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde 2022 dynamisiert und an den Mindestlohn gekoppelt. Sie ist so gestaltet, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Die Verdienstgrenze steigt daher mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025 auf 556 Euro. Bis zu diesem Betrag liegt ein Minijob vor.

Ab 556,01 Euro handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Midijob. Der Übergangsbereich endet bei 2.000 Euro monatlich.

Sozialversicherung

Für Arbeitgeber von gewerblichen Minijobbern gelten feste Termine zur Übermittlung von Beitragsnachweisen und für die Beitragszahlungen. Die Termine 2025 finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer verdoppelt

Die Bundesregierung hat am 06.01.2025 die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate erhöht. Die Neuerung ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und bis Ende 2025 befristet. Ab 2026 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von höchstens zwölf Monaten. Ein Anspruch, der über zwölf Monate hinausginge, verfällt mit dem 31.12.2025.

Handlungsempfehlungen

Arbeitgeber sollten prüfen, ob die Erhöhung des Mindestlohns bzw. der Entgeltgrenze für Minijobber Anpassungsbedarf bei bestehenden oder künftigen Arbeitsverträgen auslöst. Zudem sollte die weitere Entwicklung verfolgt werden.

Ihre Kontaktpersonen zu diesem Artikel: Thorsten Koch, Nancy Adam