Dann stellen sowohl das Innenministerium als auch das BAMF im Internet Informationen zur Fachkräfteeinwanderung zur Verfügung. Diese Informationen sind naturgemäß ähnlich, jedoch nicht völlig identisch. Wenn sich Einwanderungswillige entsprechend Informieren und Abweichungen zur Vorgehensweise des Relocation Service feststellen, kommt es zu (vermeidbaren) Rückfragen, weil die Betreffenden aufgrund der widersprüchlichen Angaben vermuten, dass ein Fehler vorliegt. Das schafft Verwirrung und erzeugt unnötigen Mehraufwand.
Die Plattform „Make it in Germany“ ist grundsätzlich gut ausgearbeitet, doch es fehlen teilweise wesentliche Informationen. So sind etwa die Verwaltungsvorschriften nicht enthalten. Unseres Erachtens sollte das Informationsangebot hier noch ausgebaut werden.
Personalmangel
Immer häufiger melden sich Ausländerbehörden, nachdem ein Aufenthaltstitel beantragt wurde, und fragen nach, was genau beantragt werden soll. Eigentlich erfreulich, oder? Doch tatsächlich müsste das Amt selbst den Antrag so auslegen, dass das Ergebnis für die Antragsteller am günstigsten ist. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Behörden unterbesetzt sind und/oder es an der notwendigen Fachkenntnis fehlt. Für diese Vermutung spricht auch, dass beispielsweise erfahrene Kräfte immer wieder vorübergehend in andere Bereiche versetzt werden, um dort Engpässe zu überbrücken. Doch deren Expertise fehlt dann während dieser Zeit in der Ausländerbehörde.
Unverständlich ist auch, dass ausdrücklich Personal ohne juristische Fachkenntnisse gesucht wurde (also keine Anwälte oder ausgebildete Juristen), als die erste große Flüchtlingskrise begann. Doch dies nur am Rande.
Ineffiziente Vorgehensweise
Auch die Behörden leiden unter dem Fachkräftemangel. Doch manche Verzögerungen sind auch auf unnötig umständliche Prozesse zurückzuführen, die bestehende Engpässe verschärfen. Dies illustrieren die folgenden Beispiele:
Beispiel 1: Künstliche Personalverknappung
Häufig entstehen Verzögerungen, weil bestimmte Dokumente nur einzelne Personen ausstellen dürfen, obwohl dies sachlich nicht notwendig wäre, da auch andere Mitarbeitende über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
Beispiel 2: Unnötige Wege
Die Blaue Karte EU wurde nach altem Recht für die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gewährt. Mit ihr wurde daher ein zusätzliches Blatt ausgestellt, auf dem stand, für welchen Arbeitgeber sie gilt und wann die zweijährige Frist (nach altem Recht) ausläuft. Wenn die Blaue Karte vor weniger als zwölf Monaten erteilt wurde, kann die Behörde (nach aktuellem Recht) den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage stoppen (wenn die Voraussetzungen für die Blaue Karte im neuen Arbeitsverhältnis nicht erfüllt sind).
Doch im Rahmen der letzten Gesetzesinitiative wurde die Arbeitgeberbindung abgeschafft. Damit wurde das ausgestellte Zusatzblatt ungenau. Die neuen rechtlichen Regelungen greifen jedoch in jedem Fall automatisch. Dennoch verlangten einige Behörden von Personen, die nach zwei Jahren die Stelle wechseln wollten, dass sie das Zusatzblatt persönlich (!) abgeben bzw. dieses geändert wird.