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Rabattfreibetrag im Konzern

Aktuelles Finanzgerichtsurteil lotet die Grenzen aus

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hannover könnte frischen Wind in die Diskussion zur Anwendbarkeit des Rabattfreibetrags im Konzern bringen. Darin vertritt das Gericht die Auffassung, dass auch Arbeitgeber, die den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)​Gesellschaft vermitteln, den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen können (Urteil vom 10.12.2025, 3 K 78/25). Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Rabattfreibetrag im Konzern ist differenziert, aber insgesamt restriktiv. Die Revision gegen die Entscheidung ist vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI R 1/26).

Dienstleistungsgesellschaft in einer Unternehmensgruppe

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die bundesweit Märkte unterhält. Für jeden Standort gibt es eine eigene Dienstleistungsgesellschaft, die Klägerin ist eine davon. Sie ist vertraglich verpflichtet, sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden Aktivitäten und alle anderen zum Betrieb des Marktes erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen. Die Klägerin schließt und vermittelt sämtliche Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Muttergesellschaft.

Lohnsteueraußenprüfung – Finanzamt lehnt Rabattfreibetrag ab

Laut Betriebsordnung werden dem Personal der Unternehmensgruppe Rabatte eingeräumt. Mit ihrer Mitarbeiterkarte erhalten die Beschäftigten der Klägerin Rabatte in allen Märkten der Gruppe. Die Personalrabatte wurden nicht lohnversteuert, da sie unter dem Rabattfreibetrag lagen.

Die Lohnsteueraußenprüferin stellte fest, dass im Jahr 2017 insgesamt Personalrabatte von aufgerundet 6.000 Euro gewährt wurden, und verneinte die Anwendung des Rabattfreibetrags. Die Dienstleistungsgesellschaft sei weder Hersteller noch Vertreiber der betreffenden Waren.

Finanzgericht: Voraussetzungen für Freibetrag sind erfüllt

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die Klägerin die betreffenden Waren ihren Beschäftigten aufgrund des mit ihr bestehenden Dienstverhältnisses verbilligt gewährt. Die Klägerin hat diese Waren nicht überwiegend für den Bedarf des Personals vertrieben und den geldwerten Vorteil nicht pauschal versteuert. Damit waren die Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag erfüllt.

Eigene Waren oder Dienstleistungen

Dem Argument der Finanzverwaltung, die Klägerin sei weder Hersteller noch Vertreiber der Waren, hält das Finanzgericht entgegen, dass nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung vertreibt, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet. Auch wer Waren und Dienstleistungen für Dritte entgeltlich auf deren Rechnung am Markt vertreibt, kann als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein (BFH-Urteil vom 26.04.2018, VI R 39/16). Voraussetzung ist dabei, dass der Beitrag des Arbeitgebers am Vertrieb gewichtig genug ist, um die Annahme der Vertreiber-Eigenschaft zu rechtfertigen.

Alternative Vertriebswege unschädlich

Die Muttergesellschaft der Klägerin bot ihre Waren zwar auch in ihrem Onlineshop an, doch nach Auffassung des Gerichts bedeutete dies nicht, dass der Beitrag der Klägerin zum Vertrieb der Waren als geringfügig zu werten ist.

Gewährung durch den Arbeitgeber

Auch dass die Rabatte auf Rechnung der Muttergesellschaft eingeräumt wurden, hält das Finanzgericht für unschädlich. Denn die Rabatte hat die Klägerin gewährt, nicht die Muttergesellschaft. Sie war bevollmächtigt, Geschäfte auf Rechnung der Muttergesellschaft abzuschließen.


Ausblick und Handlungsempfehlung

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts Hannover anschließen wird. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin lediglich als Vermittlerin tätig oder ihr Beitrag zum Vertrieb der Waren nicht groß genug ist, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung der Rabattfreibetrag nicht infrage (BFH-Urteile vom 07.02.1997, VI R 17/94, und vom 26.04.2018, VI R 39/16). Als Alternative bleibt dann immer noch die Diskussion über die anzusetzende Höhe des Vorteils. Unternehmen mit vergleichbaren Fällen sollten das Einlegen eines Rechtsbehelfs prüfen (lassen). Gerne beraten wir Sie hierzu. 


Autor:innen: Christoph Ackermann, Daniela Adler, Ursula Beste


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